Um die Sicherheit im öffentlichen Raum während der Wintermonate zu gewährleisten, bitten wir alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer um Beachtung der folgenden Regelungen:
| 1. | Räumen und Streuen der Gehwege: Gehwege sowie Zugänge zur Fahrbahn und zu den Hauseingängen sind so zu räumen und bei Glätte zu streuen, dass Fußgängerinnen und Fußgänger jederzeit sicher passieren können. | |
| 2. | Zeiten der Räum- und Streupflicht: | |
| o | Werktags: ab 7:00 Uhr |
| o | Sonn- und Feiertags: ab 9:00 Uhr, die Pflicht endet täglich um 20:00 Uhr. |
| 3. | Straßen mit nur einem Gehweg: In Straßen, die nur über einen Gehweg verfügen, wechselt die Räum- und Streupflicht jährlich zwischen den angrenzenden Grundstücken mit geraden und ungeraden Hausnummern. | |
| 4. | Umgang mit festgetretenem oder tauendem Schnee: Schnee ist - soweit zumutbar - zu lockern und so zu lagern, dass weder der Verkehr noch der Winterdienst behindert wird. | |
| 5. | Freihalten wichtiger Zugänge: Hydranten, Entwässerungseinläufe sowie Zugänge zu Müllbehältern und Briefkästen müssen jederzeit zugänglich bleiben. | |
| 6. | Einsatz von Streumitteln: Vorrangig sind abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt zu verwenden. Auftaumittel dürfen nur in Ausnahmefällen bei extremer Glätte und in geringer Menge eingesetzt werden. Rückstände sind nach dem Abtauen zu entfernen. | |
| 7. | Wiederholte Maßnahmen: Bei anhaltender Witterung sind Räum- und Streuarbeiten mehrmals täglich zu wiederholen, um die Verkehrssicherheit sicherzustellen. | |
Die konkreten Anforderungen, Räumzeiten, zulässigen Streumittel sowie weitere Einzelheiten sind der gültigen Straßenreinigungssatzung der Gemeinde zu entnehmen.
Die Einhaltung dieser Pflichten dient der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
Grundstückseigentümer, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können im Schadensfall haftbar gemacht werden und müssen mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen rechnen.
Ihre Gemeindeverwaltung