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Frankenblick Bote
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsgebührensatzung Friedhof Effelder

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof Effelder

im Evangelischen Kirchengemeindeverband Frankenblick

Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Frankenblick hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 30.03.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Effelder gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen

20 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen

20 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts

entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan

jeweils pro Jahr der Nutzung

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle

(1 Sarg und bis zu 2 Urnen)1

53,00

1.2

Urnengrabstätten

1.2.1

Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle

12,00

1.2.2

Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten

auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich

Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege

durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung;

pro Jahr

21,00

(Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger

in Auftrag gegeben.

Die Kosten für die Namensnennung werden

nach Ausführung ohne Aufschlag an den

Nutzungsberechtigten weiter berechnet.)

1.3

Reservierungen / Verlängerungen

1.3.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte

ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung

vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG),

wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe

die jährliche Grabberechtigungsgebühr

nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

1.3.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer

Erd- oder Umenwahlgrabstätte, an der bereits

ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung

der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes

erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume,

die ganze abgeschlossene Jahre umfassen,

die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den

Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie

für Verlängerungszeiträume, die weniger als

ganze Jahre umfassen, für jeden

abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der

jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den

Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.2

2.

Friedhofsunterhaltungsgebühr

(je Jahr und je Grabstelle,

für die ein Nutzungsrecht besteht)

18,00

3.

Bestattungsgebühren

entfällt

4.

Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle3

22,00

5.

Verwaltungsgebühren

5.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

(Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)

5.1.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

einmalig / für 1 Jahr

20,00

5.1.2

Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre

50,00

5.1.3

Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung

(auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen

und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG);

pro Vorgang

30,00

5.2

Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung;

pro Vorgang

65,00

 — 

1

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 FriedhG dürfen je Erdwahlgrabstelle bis zu 2 Urnen bestattet werden, soweit eine Störung der Totenruhe bereits Bestatteter ausgeschlossen ist. Der Friedhofsträger kann die Anzahl der Urnen auf eine Urne beschränken.

2

Die Regelung kann teilweise entfallen, wenn für Verlängerungszeiträume, die weniger als ein ganzes abgeschlossenes Jahr umfassen, Gebühren nicht erhoben werden sollen.

3

Sollten Friedhofskapellen oder Feierhallen auf einem Friedhof vorhanden sein, können dort gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 FriedhG dem Charakter eines kirchlichen Friedhofs entsprechend, Särge und Urnen zur kirchlichen Bestattung, zur nichtkirchlichen Bestattungsfeier oder zur stillen Abschiednahme aufgebahrt werden. Die Tarifstelle kann folgende Leistungen umfassen: Ausschmückung mit Pflanzendekoration und Kerzen, Bereitstellung des Musikinstrumentes (insbesondere Orgel oder Harmonium) oder der Musikübertragungsgeräte; Heizung und Reinigung. Wenn auf dem Friedhof kein für Bestattungsfeiern geeigneter Raum vorhanden ist, können entsprechend § 19 Abs. 5 FriedhG Friedhofsträger die Kirchengebäude neben kirchlichen auch für nichtkirchliche Bestattungsfeiern zur Verfügung stellen. Die Gebühren fallen in diesen Fällen für die Nutzung des Kirchengebäudes an.

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19 % Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

entfällt

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 23.03.2006.

Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.