Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Frankenblick hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 30.03.2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ruhefristen
Für den Friedhof in Effelder gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen | 20 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen | 20 Jahre. |
§ 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. | Grabberechtigungsgebühren | Euro |
| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung |
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| 1.1 | Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen)1 | 53,00 |
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| 1.2 | Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 | Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle | 12,00 |
| 1.2.2 | Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung; |
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| pro Jahr | 21,00 |
| (Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.) |
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| 1.3 | Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.3.1 | Reservierung |
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| Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 1.3.2 | Verlängerung |
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| Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Umenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.2 |
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| 2. | Friedhofsunterhaltungsgebühr |
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| (je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht) | 18,00 |
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| 3. | Bestattungsgebühren |
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| entfällt |
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| 4. | Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle3 | 22,00 |
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| 5. | Verwaltungsgebühren |
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| 5.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden |
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| (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 5.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 20,00 |
| 5.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 50,00 |
| 5.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); |
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| pro Vorgang | 30,00 |
| 5.2 | Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; |
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| pro Vorgang | 65,00 |
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| 1 | Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 FriedhG dürfen je Erdwahlgrabstelle bis zu 2 Urnen bestattet werden, soweit eine Störung der Totenruhe bereits Bestatteter ausgeschlossen ist. Der Friedhofsträger kann die Anzahl der Urnen auf eine Urne beschränken. |
| 2 | Die Regelung kann teilweise entfallen, wenn für Verlängerungszeiträume, die weniger als ein ganzes abgeschlossenes Jahr umfassen, Gebühren nicht erhoben werden sollen. |
| 3 | Sollten Friedhofskapellen oder Feierhallen auf einem Friedhof vorhanden sein, können dort gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 FriedhG dem Charakter eines kirchlichen Friedhofs entsprechend, Särge und Urnen zur kirchlichen Bestattung, zur nichtkirchlichen Bestattungsfeier oder zur stillen Abschiednahme aufgebahrt werden. Die Tarifstelle kann folgende Leistungen umfassen: Ausschmückung mit Pflanzendekoration und Kerzen, Bereitstellung des Musikinstrumentes (insbesondere Orgel oder Harmonium) oder der Musikübertragungsgeräte; Heizung und Reinigung. Wenn auf dem Friedhof kein für Bestattungsfeiern geeigneter Raum vorhanden ist, können entsprechend § 19 Abs. 5 FriedhG Friedhofsträger die Kirchengebäude neben kirchlichen auch für nichtkirchliche Bestattungsfeiern zur Verfügung stellen. Die Gebühren fallen in diesen Fällen für die Nutzung des Kirchengebäudes an. |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19 % Stand 2021).
§ 3
Gewerbliche Leistungen
entfällt
§ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 23.03.2006.
Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.