Titel Logo
Frankenblick Bote
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Friedhofsgebührensatzung Friedhof Meschenbach

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof Meschenbach

im Evangelischen Kirchengemeindeverband Frankenblick

Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Frankenblick hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 30.03.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Meschenbach gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen

20 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen

20 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle

51,00

(1 Sarg und bis zu 2 Urne(n))1

1.2

Urnengrabstätten

1.2.1

Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle

11,00

1.3

Reservierungen / Verlängerungen

1.3.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte

ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung

vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG),

wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe

die jährliche Grabberechtigungsgebühr

nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 und erhoben.

1.3.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder

Urnenwahlgrabstätte, an der bereits

ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der

Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes

erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume,

die ganze abgeschlossene Jahre umfassen,

die jährliche Grabberechtigungsgebühr

nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1

sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger

als ganze Jahre umfassen, für jeden

abgeschlossenen Monat ein Zwölftel

der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den

Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.2

2.

Friedhofsunterhaltungsgebühr

(je Jahr und je Grabstelle,

für die ein Nutzungsrecht besteht)

16,00

3.

Bestattungsgebühren

entfällt

4.

Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle3

28,00

5.

Verwaltungsgebühren

5.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

(Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)

5.1.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

einmalig / für 1 Jahr

20,00

5.1.2

Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre

50,00

5.1.3

Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung

(auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen

und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG);

pro Vorgang

30,00

5.2

Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung;

pro Vorgang

65,00

1

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 FriedhG dürfen je Erdwahlgrabstelle bis zu 2 Urnen bestattet werden, soweit eine Störung der Totenruhe bereits Bestatteter ausgeschlossen ist. Der Friedhofsträger kann die Anzahl der Urnen auf eine Urne beschränken.

2

Die Regelung kann teilweise entfallen, wenn für Verlängerungszeiträume, die weniger als ein ganzes abgeschlossenes Jahr umfassen, Gebühren nicht erhoben werden sollen.

3

Sollten Friedhofskapellen oder Feierhallen auf einem Friedhof vorhanden sein, können dort gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 FriedhG dem Charakter eines kirchlichen Friedhofs entsprechend, Särge und Urnen zur kirchlichen Bestattung, zur nichtkirchlichen Bestattungsfeler oder zur stillen Abschlednahme aufgebahrt werden. Die Tarifstelle kann folgende Leistungen umfassen: Ausschmückung mit Pflanzendekoration und Kerzen, Bereitstellung des Musikinstrumentes (insbesondere Orgel oder Harmonium) oder der Musikübertragungsgeräte; Heizung und Reinigung. Wenn auf dem Friedhof kein für Bestattungsfeiern geeigneter Raum vorhanden ist, können entsprechend § 19 Abs. 5 FriedhG Friedhofsträger die Kirchengebäude neben kirchlichen auch für nichtkirchliche Bestattungsfeiern zur Verfügung stellen. Die Gebühren fallen in diesen Fällen für die Nutzung des Kirchengebäudes an.

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021),

§ 3

Gewerbliche Leistungen

entfällt

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 12.09.2006.

Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.