Aufgrund des Ablaufs der Wahlperiode ist im nächsten Jahr in der Gemeinde Frankenblick das Schiedsamt zu besetzen:
Interessierten Personen wird hiermit die Gelegenheit gegeben, sich um dieses Schiedsamt zu bewerben und sich zur Wahl zu stellen.
Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) sind dazu berufen, Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen durchzuführen, soweit ihre Zuständigkeit dafür in den einschlägigen Vorschriften geregelt ist. Schlichtungsverhandlungen finden überwiegend in einem Amtsraum statt, den die Gemeinde zur Verfügung stellt. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, schaffen die Schiedspersonen die Vorrausetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wieder herstellen.
Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen die Schiedspersonen ehrenamtlich war. Sie werden vom Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichts Sonneberg. Nach Ablauf der Wahlzeit ist eine Wiederwahl möglich.
Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick hat wegen dem anstehenden Ablauf der bisherigen Schiedsperson eine neue Schiedsperson zu wählen. Weiterhin soll eine stellvertretende Schiedsperson gewählt werden.
Hiermit werden die Bürger der Gemeinde Frankenblick zur Bewerbung für das Amt der Schiedsperson aufgefordert.
Nach § 3 des Thüringer Schiedsstellengesetzes (ThürSchStG) wird die Eignung für das Schiedsamt wie folgt definiert:
Zur Schiedsperson kann nicht gewählt werden:
| 1. | wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde; |
| 2. | eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; |
| 3. | eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; |
| 4. | eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist. |
Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer
| 1. | bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, |
| 2. | bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat, |
| 3. | nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt. |
Schriftliche formlose Bewerbungen mit Angaben von
| - | Name, Vorname, Geburtsname, |
| - | Anschrift, |
| - | Geburtstag, Geburtsort, |
| - | Beruf, |
| - | Telefon soweit vorhanden: E-Mail-Adresse |
sind bis 30.10.2025 an die
Gemeinde Frankenblick
Hauptamt
Schloßgasse 20
96528 Frankenblick
zu richten.
Ute Müller-Gothe
Bürgermeisterin