Gemäß § 42 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes (OBG) wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung öffentlicher Vergnügungen der Gemeinde mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn schriftlich anzuzeigen ist.
Öffentliche Vergnügungen sind Veranstaltungen, die der Unterhaltung, Belustigung oder Entspannung dienen und für jedermann zugänglich sind - z. B. Vereinsfeste, Tanzveranstaltungen, Konzerte oder Straßenfeste.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
| • | Art der Veranstaltung |
| • | Ort und Zeitpunkt |
| • | erwartete Teilnehmerzahl |
| • | Veranstalterdaten (Name, Anschrift, Kontakt) |
Ein entsprechendes Formular ist auf der Website der Gemeinde Frankenblick unter, https://gemeindefrankenblick.de/Weitere Informationen/downloads/Anzeig_einer_öffentlichen_Veranstaltung.pdf abrufbar oder kann im Rathaus abgeholt werden.
Eine Veranstaltung bedarf einer Erlaubnis, wenn:
| • | die Anzeige nicht fristgerecht erfolgt, |
| • | es sich um eine Motorsportveranstaltung handelt, |
| • | mehr als 1.000 Besucher in nicht dafür vorgesehenen Anlagen erwartet werden. |
Die Gemeinde kann zur Gefahrenabwehr Auflagen erteilen oder die Veranstaltung untersagen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist.
Nicht unter § 42 OBG fallen Veranstaltungen mit überwiegend religiösem, kulturellem, wissenschaftlichem oder erzieherischem Charakter, sofern sie in dafür bestimmten Räumen stattfinden.
Wir bitten alle Veranstalter, die gesetzlichen Vorgaben zu beachten und ihre Veranstaltungen rechtzeitig anzuzeigen.
Bei Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt der Gemeinde Frankenblick gerne zur Verfügung.