Titel Logo
Frankenblick Bote
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung zur Anzeige öffentlicher Vergnügungen gemäß § 42 OBG (Ordnungsbehördengesetz)

Gemäß § 42 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes (OBG) wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung öffentlicher Vergnügungen der Gemeinde mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn schriftlich anzuzeigen ist.

Was ist eine öffentliche Vergnügung?

Öffentliche Vergnügungen sind Veranstaltungen, die der Unterhaltung, Belustigung oder Entspannung dienen und für jedermann zugänglich sind - z. B. Vereinsfeste, Tanzveranstaltungen, Konzerte oder Straßenfeste.

Anzeigeverfahren

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

Art der Veranstaltung

Ort und Zeitpunkt

erwartete Teilnehmerzahl

Veranstalterdaten (Name, Anschrift, Kontakt)

Ein entsprechendes Formular ist auf der Website der Gemeinde Frankenblick unter, https://gemeindefrankenblick.de/Weitere Informationen/downloads/Anzeig_einer_öffentlichen_Veranstaltung.pdf abrufbar oder kann im Rathaus abgeholt werden.

Erlaubnispflicht

Eine Veranstaltung bedarf einer Erlaubnis, wenn:

die Anzeige nicht fristgerecht erfolgt,

es sich um eine Motorsportveranstaltung handelt,

mehr als 1.000 Besucher in nicht dafür vorgesehenen Anlagen erwartet werden.

Sicherheit und Ordnung

Die Gemeinde kann zur Gefahrenabwehr Auflagen erteilen oder die Veranstaltung untersagen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist.

Ausnahmen

Nicht unter § 42 OBG fallen Veranstaltungen mit überwiegend religiösem, kulturellem, wissenschaftlichem oder erzieherischem Charakter, sofern sie in dafür bestimmten Räumen stattfinden.

Wir bitten alle Veranstalter, die gesetzlichen Vorgaben zu beachten und ihre Veranstaltungen rechtzeitig anzuzeigen.

Bei Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt der Gemeinde Frankenblick gerne zur Verfügung.