Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick hat in seiner Sitzung am 26.07.2023 nachstehende privatrechtliche Benutzungsordnung für die Zinselhöhle in Meschenbach - im Folgenden Benutzungsordnung genannt - beschlossen und die Gemeinde Frankenblick erlässt diese:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Zinselhöhle Meschenbach ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Frankenblick.
(2) Die Zinselhöhle Meschenbach dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
(3) In der Höhle sind auf dem Besucherweg folgende Gefahren zu bewältigen:
| - | Höhenunterschiede |
| - | Abrutschgefahr |
| - | Anstoß an vorragenden Gesteinen |
(4) In der Höhle befindet sich kein ausgebauter Führungsweg. Auf dem Führungsweg müssen Kletterstellen überwunden werden.
(5) Besucher, die unter Platzangst (Klaustrophobie) leiden, wird der Besuch nicht empfohlen. Durch die Enge der Höhle besteht teilweise direkter Wandkontakt.
§ 2 Benutzerkreis
(1) Der Besuch der Erlebnishöhle ist freiwillig. Jedermann ist berechtigt, im Rahmen dieser Benutzungsordnung die Zinselhöhle Meschenbach zu benutzen.
(2) Die Erlaubnis zum Zutritt zur Höhle obliegt in Bezug auf das Lebensalter (Mindestalter) grundsätzlich dem Höhlenführer; Kindern unter 3 Jahren soll der Zutritt nicht erlaubt sein.
§ 3 Öffnungszeiten
Die Zinselhöhle Meschenbach hat keine festgelegten Öffnungszeiten. Führungen werden nach vorheriger Anmeldung bei den Höhlenführern durchgeführt.
§ 4 Nutzungsrecht / Hausrecht
(1) Die Höhle darf nur in Begleitung eines Höhlenführers betreten werden.
(2) Das Mitführen von Hunden oder sonstigen anderen Haustieren ist nicht gestattet.
(3) In der Erlebnishöhle ist das Rauchen strengstens untersagt.
(4) Der Höhlenführer ist nicht verpflichtet, mit Einzelpersonen die Höhle zu betreten.
(5) Der Besucherverkehr ist nur für körperlich geeignete Personen zulässig. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des jeweiligen verantwortlichen Höhlenführers.
(6) Die Besucherzahl zu einer Führung wird auf maximal 8 Personen bzw. 10 Personen im Familienverband beschränkt.
(7) Bei Teilnahme von Kindergruppen ist außerhalb der Höhle ausreichend Aufsichtspersonal mitzubringen. Außerdem ist eine eingewiesene Person außerhalb der Höhle als Alarmposten zu stellen. Ihre telefonische Erreichbarkeit während der Führungszeit ist sicherzustellen.
(8) Der Höhlenführer ist verpflichtet, Personen, die unter Alkoholeinfluss oder sonstigen berauschenden Mitteln stehen, den Eintritt zur Erlebnishöhle zu verwehren.
(9) Vom Höhlenführer ist in das Besucherbuch jeweils der Beginn und das Ende der Führung, die Anzahl der Besucher, deren Namen sowie besondere Vorkommnisse einzutragen.
§ 5 Eintrittskarten
Der Höhlenbesucher erhält gegen Zahlung des gesondert zu dieser Benutzungsordnung im „Tarif für die Zinselhöhle Meschenbach“ (1. Änderung zum Tarif für die Zinselhöhle vom 07.03.2023) festgelegten Benutzungsentgeltes eine Eintrittskarte.
§ 6 Haftung
(1) Der Benutzer besucht die Zinselhöhle Meschenbach auf eigene Gefahr.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden irgendwelcher Art, die den Besuchern aus der Benutzung der Zinselhöhle Meschenbach entstehen.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Zinselhöhle Meschenbach vom 25.04.2016 außer Kraft.
Frankenblick, den 01.08.2023
Ute Müller-Gothe
Bürgermeisterin — -Siegel-