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Frankenblick Bote
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Im Zuge der Grundsteuerreform waren die Eigentümer aufgefordert, sich gegenüber dem Finanzamt zu erklären und das Finanzamt hat die Daten/Steuererklärungen entgegengenommen und verarbeitet.

Nach Verarbeitung der Daten wurde dann dem Eigentümer durch das Finanzamt ein Grundsteuerwert- und ein Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Zudem übermittelt das Finanzamt die Daten aus dem Grundsteuermessbescheid an die zuständige Kommune, welche diese verarbeitet und dann ab dem Jahr 2025 rechtsgültige Grundsteuerbescheide nach dem neuen Grundsteuerrecht erstellt und versendet.

1.

Was ist die Grundsteuer?

Im Mittelpunkt der Grundsteuer steht der Grundbesitz, einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Persönliche Verhältnisse des Eigentümers werden nicht berücksichtigt. Gezahlt wird die Grundsteuer grundsätzlich von den Eigentümern der jeweiligen Grundstücke. Im Fall der Vermietung kann die Grundsteuer über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

2.

Warum ist die Grundsteuer so wichtig?

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten kommunalen Steuern und ist eine der größten Einnahmequellen der Gemeinden. Sie fließt zum Beispiel in die Finanzierung der Infrastruktur, in den Bau von Straßen, Radwegen, Sportanlagen und Kindertageseinrichtungen.

3.

Was bedeutet Grundsteuer A?

Was bedeutet Grundsteuer B?

Grundsteuer A:

Das „A“ steht für „agrarisch“ und gilt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.

Grundsteuer B:

Das „B“ steht für „baulich“ und wird bei bebauten und unbebauten gewerblichen und privaten Grundstücken angewendet.

4.

Warum gibt es eine Grundsteuerreform?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit den bisher geregelten Einheitswerten gegen das Grundgesetz verstößt. Die derzeitige Bewertung beruht auf Grundstückswerten von 1964 (alte Bundesländer) und 1935 (neue Bundesländer) und spiegelt damit die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks nicht wider. Das bedeutet, dass es gegenwärtig zu steuerlichen Ungleichbehandlungen kommt, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundgesetz für die Zukunft nicht mehr vereinbar sind. Der Gesetzgeber hat daher im § 266 Abs. 4 Satz 1 Bewertungsgesetz geregelt, dass die Einheitswerte, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Das bedeutet, dass für den Eigentümer auf dieser Grundlage keine Zahlungsverpflichtung mehr besteht.

5.

Ist die Umsetzung der Grundsteuerreform in allen Bundesländern gleich?

Die Reform ist bundeseinheitlich geregelt. Der Gesetzgeber hat aber für die Bundesländer eine Möglichkeit geschaffen, landesspezifische Regelungen zusätzlich festzulegen. Jedes Bundesland hat sich daher eigenverantwortlich dem Bundesmodell angeschlossen oder eigene vom Bundesmodell abweichende landesgesetzliche Regelungen bestimmt.

Der Freistaat Thüringen hat entschieden, das Bundesmodell umzusetzen und keine davon abweichende landesgesetzliche Regelung zu treffen. Somit ist die Umsetzung der Grundsteuerreform im Freistaat Thüringen zum Beispiel nicht mit der im Freistaat Sachsen oder Bayern vergleichbar.

6.

Woraus ergibt sich der neue Wert des Grundstücks?

Der neue Wert eines Grundstücks ergibt sich unter anderem aus Faktoren wie der Lage und Größe eines Grundstücks, dem Bodenrichtwert, der Art der Bebauung, dem Alter des Gebäudes oder auch der Wohnfläche.

7.

Wie wird die Grundsteuer ermittelt?

Für die Ermittlung der Grundsteuer sind - wie bisher auch - drei Schritte erforderlich:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl

= Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

7.1

Grundsteuerwert

Das Finanzamt stellt auf Grundlage der abgegebenen Feststellungserklärung (Grundsteuerwerterklärung) den Grundsteuerwert für jedes bebaute oder unbebaute Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) fest.

Der Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert.

7.2

Grundsteuermessbetrag

Das Finanzamt berechnet auf Grundlage des Grundsteuerwertbescheids den Grundsteuermessbetrag. Durch das Finanzamt werden dem Eigentümer der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben.

7.3

Grundsteuer

Der Gemeinde Frankenblick werden vom Finanzamt die Daten aus dem Grundsteuermessbescheid übermittelt, die der Eigentümer erklärt hat. Auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes wird die Grundsteuer berechnet und gegenüber dem Eigentümer festgesetzt. Dazu wird der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde Frankenblick multipliziert. Durch die Gemeinde Frankenblick wird dem Eigentümer der Grundsteuerbescheid bekannt gegeben.

8.

Was ist ein Hebesatz?

Welche Hebesätze wurden

in der Gemeinde Frankenblick beschlossen?

Der Hebesatz für die Grundsteuer ist eine Prozentzahl, also ein Faktor, welcher mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert wird. Mithilfe des Hebesatzes ermittelt die Gemeinde Frankenblick das Grundsteueraufkommen. Gleichzeitig errechnet sich daraus im Einzelnen auch, wie viel Grundsteuer ein Steuerpflichtiger zahlen muss.

Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick hat in seiner Sitzung am 20.11.2024 die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen. Die Satzung tritt am 1.Januar 2025 in Kraft und wurde im Amtsblatt Nr. 12 (Erscheinungstermin 20.12.2024) der Gemeinde Frankenblick öffentlich bekanntgegeben.

Die Hebesätze der Gemeinde Frankenblick wurden für das Jahr 2025 in gleicher Höhe wie zum Vorjahr festgesetzt.

9.

Ab wann werden die

neuen Grundsteuerbescheide versendet?

Für die meisten Eigentümer hat das Finanzamt Suhl die Grundsteuermessbescheide bereits erstellt und diese Information an die Gemeinde Frankenblick weitergeleitet. Diese Daten wurden bei der Gemeinde Frankenblick verarbeitet, sodass Anfang des Jahres 2025 die Grundsteuerbescheide entsprechend versandt werden können.

Für die anderen Grundstücke bzw. Eigentümer, für die uns noch keine Daten vom Finanzamt vorliegen, können die Grundsteuerbescheide erst nach Datenlieferung vom Finanzamt verarbeitet und versandt werden. Genauso wird bei Änderungen wie z.B. Eigentumswechsel verfahren. Auch alle Änderungen die sich seit dem Jahr 2022 ergeben haben, werden nun sukzessive durchs Finanzamt bearbeitet und an die Gemeinde übermittelt. Für diese Fälle werden wir auch nach Vorlage der Daten vom Finanzamt, die Grundsteuerbescheide erstellen und versenden. Es kann also durchaus sein, dass sie zu Jahresbeginn 2025 von der Gemeinde Frankenblick noch einen Grundsteuerbescheid erhalten, welcher trotz Ihrer rechtzeitigen Meldung ans Finanzamt, nicht dem aktuellen Eigentümerstand entspricht. Für diese Fälle sind wir als Kommune leider an den Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt gebunden und müssen solange den „Alteigentümer“ besteuern, bis wir vom Finanzamt für den „neuen Eigentümer“ den entsprechenden Bescheid zum Eigentumswechsel erhalten. Erst dann darf der alte Eigentümer von uns einen Aufhebungsbescheid erhalten.

Die Abarbeitung dieser Datenmenge ist sowohl fürs Finanzamt als auch für uns als Kommune eine große Aufgabe. Wir bitten deshalb um Geduld und Verständnis, dass nicht alle Bescheide Anfang des Jahres 2025 versendet werden können.

Insbesondere für die Grundsteuer A wird die Bearbeitung und der Versand der Bescheide sich noch übers Jahr 2025 hinziehen. Allein die zu verarbeitende Datenmenge bei der Grundsteuer A hat sich mit der Grundsteuerreform vervierfacht.

10.

Ab wann ist die „neue“ Grundsteuer zu zahlen?

Die Grundsteuer ist, wie bisher auch, entsprechend der im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Fälligkeiten zu zahlen.

11.

Wie viel Grundsteuer ist zu zahlen?

Wie sich die individuellen Grundsteuerbeträge verändern werden, lässt sich nicht pauschal beantworten. Einige Grundstückseigentümer werden eine höhere und andere eine niedrigere Grundsteuer zahlen als bisher. Die Einnahmen aus der Grundsteuer sollen in den Städten und Gemeinden im Haushaltsjahr 2025 in vergleichbarer Höhe wie im Haushaltsjahr 2024 dem Haushalt zufließen (Aufkommensneutralität). Deshalb kann es nach Lieferung und Erfassung aller Daten zur Grundsteuerreform noch zu Anpassungen des Hebesatzes kommen.

Die Hebesätze der Gemeinde Frankenblick wurden für das Jahr 2025 in gleicher Höhe wie zum Vorjahr festgesetzt. Auf die vom Finanzamt errechneten Steuermessbeträge hat die Kommune keinen Einfluss.

Diese Berechnung wurde beim Finanzamt auf Grundlage Ihrer abgegebenen Erklärung getätigt. Bitte wenden Sie sich bei Fragen, die den Grundsteuermessbetrag betreffen direkt an das zuständige Finanzamt Südthüringen (Tel. 0361 573 651 900).

12.

Wann ist ein Widerspruch

gegen den Grundsteuerbescheid begründet?

Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige gegen den erhaltenen Grundsteuerbescheid Widerspruch erheben, aber ein Widerspruch hat u. a. nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes nicht im Grundsteuerbescheid der Gemeinde Frankenblick inhaltlich korrekt widerspiegelt. Das bedeutet ein Widerspruch hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn er sich gegen die Berechnung des Steuermessbetrages richtet, da für diese Berechnung das Finanzamt zuständig ist. Der Widerspruch ist an bestimmte Formerfordernisse gebunden. Er kann schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetztes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Widerspruch in elektronischer Form bedeutet, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder absender-authentifiziert. Einfache Email genügt nicht.

Im Widerspruchsverfahren prüft die Gemeinde Frankenblick den Bescheid auf mögliche Fehler und legt den Widerspruch der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Sonneberg als untere Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung vor. Die Entscheidung des Landratsamtes kann bei Erfolglosigkeit mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.

Bitte nehmen Sie sich Zeit und prüfen Sie zunächst den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Ist die Bewertung des Grundstücks oder die Berechnung des Grundsteuerwertes fehlerhaft, muss gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden.

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt ein Antrag auf Überprüfung des Grundsteuerwertes zu stellen. Die Entscheidungen, die das Finanzamt getroffen hat, sind für die Gemeinde Frankenblick bindend. Änderungen können hier nur über das Finanzamt bewirkt werden.

13.

Muss die Grundsteuer auch gezahlt werden, wenn Widerspruch einlegt wird?

Ja, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung. Ein Widerspruch entbindet somit nicht von der Zahlungspflicht.

14. Gilt das SEPA-Lastschriftverfahren weiter?

Ja, wenn die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren bereits erklärt wurde und Sie auch mit dem Veranlagungsjahr 2025 steuerpflichtig bleiben, gilt das SEPA-Lastschriftverfahren fort und bedarf keiner neuen Erklärung. Für die Fälle für die uns kein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird Ihnen mit dem Bescheid ein Formular zugeschickt. Dieses können Sie dann bei Interesse, ausgefüllt und unterschrieben an uns zurücksenden.

Zudem steht Ihnen jederzeit das Formular zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren auf unserer Homepage zum Download bereit. (hier der Link und QR-Code zum SEPA Lastschriftmandat. Dieses finden sie unter ->Weitere Informationen->Download->Kämmerei->SEPA- Lastschriftmandat)

https://gemeindefrankenblick.de

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Bei Fragen zum Grundsteuermessbetrag

wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Südthüringen.

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