Aufgrund des § 34 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick in der Sitzung am 19.11.2025 die 1. Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse beschlossen.
Artikel 1
Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Frankenblick vom 02.02.2023, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 03/2023 am 06.04.2023, wird wie folgt geändert:
Der § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Gemeinderat bildet die folgenden beschließenden Ausschüsse:
| 1. | den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister und 6 weiteren Gemeinderatsmitgliedern, |
| „2. | den Grundstücks- und Bauausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister und 6 weiteren Gemeinderatsmitgliedern sowie ggf. sachkundigen Bürgern." |
Der § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Diese Ausschüsse haben insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss: | |
| 1. | Vorbereitung der Sitzung des Gemeinderats; |
| 2. | Koordination der Arbeit aller Ausschüsse; |
| 3. | Angelegenheiten des Gewerbewesens, der Kultur- und Gemeinschaftspflege, der Erwachsenenbildung und Jugendpflege, der öffentlichen Einrichtungen, der |
| 4. | „Wirtschaftsförderung einschließlich Angelegenheiten des Fremdenverkehrs mit Finanzangelegenheiten und Bauangelegenheiten, soweit der Grundstücks- und Bauausschuss nicht zuständig ist;" |
| 5. | Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, insbesondere Vorbereitung der Haushaltssatzung; |
| 6. | Lieferungen und Leistungen (auch freiberufliche Leistungen), insbesondere von Kauf-, Werk-, Miet- und Leasingverträgen; |
| 7. | Bauleistungen, einschließlich Straßenbauleistungen; |
| 8. | freiwillige Zuschüsse und Zuwendungen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu 5.000 Euro |
| 9. | Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen: |
Soweit nicht der Bürgermeister gemäß § 20 dieser Geschäftsordnung zuständig ist, entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss als beschließender Ausschuss im Sinne von § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
| • | über den Erlass 1.000 Euro; |
| • | über die Niederschlagung 5.000 Euro; |
| • | über die Stundung 5.000 Euro; |
| • | über die Festsetzung der Höchstbeträge und besonderer Grundsätze für Geldanlagen, über überplanmäßige Ausgaben bis 25.000,00 Euro und |
| • | über- und außerplanmäßige Ausgaben bis 25.000 Euro im Einzelfall. |
„Soweit nicht der Bürgermeister gemäß § 20 dieser Geschäftsordnung zuständig ist, entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss im Rahmen der vorstehenden Aufgaben (Ziffern 1 - 7) anstelle des Gemeinderats bis zu einem Gegenstandswert von 75.000,00 Euro gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 3 ThürKO abschließend entscheiden."
| 2. | Grundstücks- und Bauausschuss: | |
| • | Beratung über Grundstücksangelegenheiten der Gemeinde, |
| • | Beratung von Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken- und Kanalbaus, der Ortsplanung, der Beschaffung von Baugelände, Straßengrundabtretungen, |
| • | Beratung über Erschließungsbeiträge und Kommunalabgaben, |
| • | Mitwirkung bei Fragen des Umweltschutzes, bei ökologischen Maßnahmen sowie bei der Landschaftsplanung. |
„Der Grundstücks- und Bauausschuss ist ein beschließender Ausschuss und beschließt über:
| • | Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens § 36 BauGB zu Bauanträgen zu Wohnhäusern, Garagen und Carports, |
| • | Soweit nicht der Bürgermeister gemäß § 20 dieser Geschäftsordnung zuständig ist kann der Grundstücks- und Bauausschuss über die Auftragsvergabe von Bauleistungen, einschließlich Straßenbauleistungen, anstelle des Gemeinderats bis zu einem Gegenstandswert von 20.000,00 Euro gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 3 ThürKO abschließend im Einzelfall entscheiden." |
Der § 19 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Zusätzlich zu den unter Absatz 1 genannten beschließenden Ausschüssen bildet der Gemeinderat den Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales als vorberatenden Ausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister und 6 weiteren Gemeinderatsmitgliedern."
Der § 19 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
(7) Dieser vorberatende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
| • | Angelegenheiten der Kinder, der Jugend, der Senioren, der Menschen mit Beeinträchtigung, der Integration und der Gleichstellung, |
| • | Angelegenheiten der Kultur und Gemeinschaftswesen, |
| • | Angelegenheiten der Jugend und Sport, |
| • | Angelegenheiten der Kindertagesstätten, |
| • | Angelegenheiten der Sozial- und Wohnungswesen, |
| • | Angelegenheiten der Gesundheitswesen, |
| • | Angelegenheiten der Vereine und Verbände, |
| • | Nutzungsregelungen für kommunale kulturelle und sportliche Einrichtungen. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Gemeinderat
in Kraft.
Frankenblick, den 24.11.2025 — - Siegel -
Ute Müller-Gothe
Bürgermeisterin