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Frankenblick Bote
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst

der Gemeinde Frankenblick

(Feuerwehrsatzung)

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) und des § 14 Absatz 1 des Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02. Juli 2024, verkündet als Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 210) und § 55 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBI. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 291) hat der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick in seiner Sitzung am 19.11.2025 folgende Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Frankenblick (Feuerwehrsatzung) beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Frankenblick ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindlich Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Frankenblick".

(2) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Frankenblick, in dieser Satzung Freiwillige Feuerwehr genannt, besteht aus dem Zusammenschluss aller Freiwilligen Feuerwehren der Ortsteile der Gemeinde Frankenblick, in dieser Satzung Ortsteilfeuerwehren genannt.

(3) Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters.

(4) Die Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr sind eigenständige Feuerwehren unter der Leitung von Wehrführern, die den Weisungen des Gemeindebrandmeisters unterliegen.

(5) Sie führen folgende Bezeichnungen:

Freiwillige Feuerwehr Frankenblick Löschzug Ost

Freiwillige Feuerwehr Frankenblick Löschzug Süd

Freiwillige Feuerwehr Frankenblick Löschzug West

(6) Die Feuerwehrangehörigen tragen auf der Uniform ein Ärmelabzeichen mit dem Wappen der Gemeinde Frankenblick und dem Schriftzug „Freiwillige Feuerwehr Frankenblick".

(7) Die Beschriftung der Fahrzeuge kann sinngemäß erfolgen.

(8) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 11 Absatz 5 ThürBKG).

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und die Sicherheitswache (§ 28 ThürBKG). Die Gemeinde erfüllt die Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises (§ 2 Absatz 2 ThürBKG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Frankenblick die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung

2.

Alters- und Ehrenabteilung

3.

Jugendabteilung

(2) Der Zuständigkeitsbereich der Freiwilligen Feuerwehr wird in 3 Ausrückebereiche unterteilt, damit die Einsatzgrundzeit gemäß § 1 Abs. 1 Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) eingehalten werden kann. Den Ausrückebereichen wird jeweils ein Löschzug, bestehend aus den zuständigen Ortsteilfeuerwehren, zugeordnet.

(3) Den Ausrückebereichen werden folgende Ortsteile zugeordnet:

OT Mengersgereuth-Hämmern und Rabenäußig - Löschzug Ost

OT Effelder, Seltendorf, Döhlau und Rückerswind - Löschzug Süd

OT Rauenstein, Grümpen und Meschenbach - Löschzug West

(4) Die Löschzüge werden in ihren Ausrückebereichen unter Beachtung des Übermaßverbotes geschlossen eingesetzt.

Die Aus- und Fortbildung soll in den Löschzügen gemeinsam durchgeführt werden.

Bei Einsätzen in anderen Ausrückebereichen können einzelne Ortsteilfeuerwehren oder Löschzüge hinzugezogen werden.

§ 4

Persönliche Ausrüstung,

Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben bei Einsätzen und Übungen die von der Gemeinde zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(3) Die persönliche Ausrüstung und Einsatzbekleidung darf nur während des Feuerwehrdienstes (Ausbildung, Übung, Einsatz, Wartungsdienst) getragen werden.

(4) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Wehrführer und der Wehrführer dem Gemeindebrandmeister unverzüglich anzuzeigen:

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

-

Verluste der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung oder Schäden an diesen.

-

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde/Stadt in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeinde-/Stadtverwaltung weiterzuleiten.

(5) Für die Jugendfeuerwehr gilt Absatz 4 sinngemäß.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung

der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zwecks Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Frankenblick haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Frankenblick zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf schriftlichen Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit -in diesem Fall jährlich- durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Absatz 4 ThürBKG).

(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Wehrführer der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(4) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(5) Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters und des Wehrführers entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Absatz 7 ThürBKG).

(6) Eine Doppelmitgliedschaft nach § 13 Absatz 5 ThürBKG erfordert einen schriftlichen Antrag des Feuerwehrangehörigen sowie das Einvernehmen beider Leiter der Feuerwehren.

(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

(8) Grundlage für die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ist das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zur weltanschaulichen Toleranz (§ 13 Absatz 1 ThürBKG). Einer Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr steht insbesondere entgegen:

a) die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung oder

b) die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung oder Gruppierung, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

b)

in den Fällen des § 13 Absatz 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres,

c)

dem Austritt,

d)

der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 8 ThürBKG.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister oder Wehrführer erklärt werden. Die Entpflichtung erfolgt schriftlich durch den Bürgermeister.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters oder des Wehrführers entpflichten (§ 13 Absatz 8 ThürBKG). Vor der Entpflichtung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

(4) Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen, geistige und körperliche Nichteignung, grobe Verletzung der Dienstpflichten, grobe Gefährdung der Disziplin oder Einsatzbereitschaft der Wehr, dem Ansehen der Feuerwehr schädigendes Verhalten, wiederholtes Nichtbefolgen von Weisungen von Vorgesetzten und Führungskräften oder Gründe nach § 5 Nr. 7, die zur Nichtaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr führen.

(5) Mit der Entpflichtung endet die Fortzahlung der zusätzlichen Altersversorgung nach § 15 ThürBKG.

§ 7

Rechte und Pflichten

der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister und dessen Stellvertreter. Der Gemeindebrandmeister hat keine weitere Funktion innerhalb seiner Ortsteilfeuerwehr.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung einer jeden Ortsteilfeuerwehr wählen aus ihrer Mitte den Wehrführer und den stellvertretenden Wehrführer.

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben Anspruch auf

a)

unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung sowie persönliche Ausrüstungsgegenstände im Rahmen der durch die örtlichen Verhältnisse gegebenen Notwendigkeiten,

b)

die Gewährung ausreichenden Versicherungsschutzes gegen Dienstunfälle,

c)

Fortzahlung des Arbeitsentgeltes (auf Antrag des Arbeitgebers) für die Teilnahme am Feuerwehrdienst einschließlich Lehrgängen,

d)

eine zusätzliche individuelle Altersversorgung nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 15 ThürBKG

(4) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm im Rahmen ihrer Möglichkeiten schnellstmöglich zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen,

d)

Fahrzeuge, Geräte, Feuerwehrgerätehäuser und die persönliche Ausrüstung in sachgerechtem Zustand zu erhalten.

(5) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen erst nach Abschluss des

feuerwehrtechnischen Grundausbildungslehrganges (Truppmann-Ausbildung Teil 1 nach FwDV 2) und nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches eingesetzt werden.

(6) Feuerwehrangehörige dürfen vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht an Einsätzen teilnehmen.

(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2.

(8) Für dienstliche Tätigkeiten (Aus- und Fortbildung) im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 3 Absatz 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ihm

a)

eine Ermahnung,

b)

einen mündlichen Verweis aussprechen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

(2) Verletzt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr trotz Ermahnung und Verweis seine Dienstpflichten, kann dieser von seinen übertragenen Funktionen entbunden werden oder es kann eine Entpflichtung gem. § 6 Abs. 3 erfolgen.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gemäß § 5 Absatz 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Der Übertritt in die Alters- und Ehrenabteilung ist schriftlich gegenüber dem Wehrführer zu erklären.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister oder Wehrführer erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 6 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend).

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr führt den Namen "Jugendfeuerwehr Frankenblick". In den Ortsteilen wird der Ortsteilname mit angeführt.

(2) Die Jugendfeuerwehr Frankenblick ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3) Die Aufnahme erfolgt nur auf Antrag und mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertreter.

(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und durch die Wehrführer, die sich dazu der Jugendfeuerwehrwarte bedienen.

(5) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr dürfen nicht zu Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr herangezogen werden.

(6) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn der Jugendfeuerwehrangehörige

a)

seinen Austritt erklärt,

b)

die gesetzlichen Vertreter ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,

c)

den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,

d)

aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird. Über den Ausschluss entscheidet der Wehrführer in Absprache mit dem Jugendfeuerwehrwart. Beschwerde ist beim Gemeindebrandmeister zulässig.

e)

mit dem Übertritt in die Einsatzabteilung gem. § 5. Die Aufnahme in die Einsatzabteilung ist schriftlich zu beantragen.

(7) Die Jugendfeuerwehr der Gemeinde ist organisatorisch wie folgt aufgebaut:

Gemeindejugendfeuerwehrwart:

Für die gesamte Feuerwehr der Gemeinde ist ein Gemeindejugendfeuerwehrwart zuständig. Er koordiniert die übergreifenden Aktivitäten, vertritt die Jugendfeuerwehr auf Gemeindeebene und unterstützt die Jugendfeuerwehrwarte der einzelnen Löschzüge.

Jugendfeuerwehrwarte der Löschzüge:

Jeder Löschzug der Feuerwehr verfügt über einen eigenen Jugendfeuerwehrwart.

Stellvertretende Jugendfeuerwehrwarte:

Zur Unterstützung des Jugendfeuerwehrwarts werden in jedem Löschzug Stellvertreter benannt.

(8) Der Jugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter werden durch die Wehrführer dem Gemeindebrandmeister benannt und auf dessen Vorschlag durch den Bürgermeister bestellt. Die Bestellung zum Jugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter wird auf 5 Jahre befristet. Eine Wiederbestellung durch den Bürgermeister ist möglich.

(9) Der Jugendfeuerwehrwart muss fachlich und persönlich geeignet sein, im Besitz der Jugendleiter-Card oder einer vergleichbaren Qualifikation sein, die Befähigung zum Gruppenführer (abgeschlossener Gruppenführerlehrgang) besitzen und Einwohner der Gemeinde Frankenblick sein. Liegt die Befähigung zum Gruppenführer zum Zeitpunkt der Bestellung nicht vor, ist diese innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag der Berufung nachzuholen.

(10) Der Jugendfeuerwehrwart führt die Jugendarbeit im jeweiligen Löschzug und berät den Wehrführer zu allen Fragen der Nachwuchsgewinnung und der Jugendarbeit im Löschzug. Zur Unterstützung des Jugendfeuerwehrwartes können für Ausbildungs- und Übungsdienste sowie Jugendfeuerwehrveranstaltungen persönlich und fachliche geeignete Feuerwehrkameraden als Betreuer benannt werden. Diese arbeiten nach Weisung des Jugendfeuerwehrwartes.

(11) Auf Vorschlag der Jugendfeuerwehrwarte und der Wehrführer kann der Gemeindebrandmeister dem Bürgermeister einen Gemeindejugendfeuerwehrwart zur Bestellung vorschlagen. Der Gemeindejugendfeuerwehrwart vertritt die Interessen der Jugendfeuerwehren, organisiert und koordiniert die Nachwuchsgewinnung der Jugendarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr Frankenblick und unterstützt fachlich die Jugendfeuerwehrwarte bei ihrer Tätigkeit. Er berät den Gemeindebrandmeister zu allen Fragen der Nachwuchsgewinnung und der Jugendarbeit. Er unterliegt den Weisungen des Gemeindebrandmeisters.

(12) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart kann auch aus dem Personenkreis der Jugendfeuerwehrwarte vorgeschlagen werden. Werden mehrere geeignete Bewerber vorgeschlagen, findet die Wahl anlässlich eines Wehrführerausschusses unter Anwesenheit der Jugendfeuerwehrwarte und deren Stellvertreter statt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Wehrführerausschusses. Bestellt werden kann nur, wer fachlich und persönlich geeignet, im Besitz einer gültigen Jugendleiter-Card ist, die Befähigung zum Gruppenführer besitzt und Einwohner der Gemeinde Frankenblick ist. Die Amtszeit des Gemeindejugendfeuerwehrwartes beträgt 5 Jahre. Eine Wiederbestellung durch den Bürgermeister ist möglich.

(13) Der Bürgermeister kann den Jugendfeuerwehrwart oder Gemeindejugendfeuerwehrwart aus wichtigem Grund vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode von seiner Funktion entbinden.

§ 11

Gemeindebrandmeister

(1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ist der Gemeindebrandmeister.

(2) Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung (§ 19) der Freiwilligen Feuerwehr statt.

(3) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört, Einwohner der Gemeinde Frankenblick ist und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Frankenblick ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister und die Wehrführer zu unterstützen.

(5) Insbesondere hat er:

1.

Eine Alarm- und Ausrückeordnung aufzustellen und fortzuschreiben,

2.

Feuerwehreinsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben,

3.

einen Strukturplan der Feuerwehr aufzustellen und auf die Einhaltung der allgemeinen Strukturgliederung (Stärke, Funktionsträger, Dienstgrade) hinzuwirken,

4.

die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen,

5.

den notwendigen Bedarf an Lehrgängen zu ermitteln und die Anmeldungen zu veranlassen,

6.

den Bedarf an Investitionen, Ersatz- und Neubeschaffungen mit den Wehrführern abzustimmen und der Gemeinde vorzulegen,

7.

die Gemeinde bei der Sicherstellung der Löschwasserversorgung zu beraten,

8.

Übungen, zur Überprüfung der Einsatzpläne und der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu planen, anzumelden und zu leiten,

9.

die Dienstaufsicht bei den Ortsteilfeuerwehren durchzuführen,

10.

die Wehrführer in allen Belangen zu unterstützen und zu beraten,

11.

Führer und Unterführer dem Bürgermeister zur Bestellung vorzuschlagen,

12.

bei Einsätzen größeren Umfanges die Einsatzleitung zu übernehmen. Wird die Einsatzleitung durch den KBM oder KBI wahrgenommen, hat er diesen nach bestem Wissen zu beraten.

13.

Art und Umfang der Brandsicherheitswache festzulegen.

(6) Der Gemeindebrandmeister hat keine weitere Funktion innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr.

(7) Wir die Funktion des Gemeindebrandmeisters während der jeweiligen Amtsperiode vakant, hat der Bürgermeister binnen 2 Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines Gemeindebrandmeisters anzusetzen. Innerhalb dieses Zeitraumes übernimmt der stellvertretende Gemeindebrandmeister dessen Aufgaben.

(8) Kommt binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle des Gemeindebrandmeisters eine Wahl nicht zustande oder kann die Stelle aus sonstigen Gründen nicht besetzt werden, so hat die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandinspektor unverzüglich einen kommissarischen Gemeindebrandmeister zu bestellen. Bei der Bestellung sind die Wählbarkeitskriterien nach § 11 Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen. Die Bestellung endet mit der satzungsgemäßen Wahl des Gemeindebrandmeisters.

§ 12

Stellvertretender Gemeindebrandmeister

(1) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeister stattfinden kann.

(2) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört, Einwohner der Gemeinde Frankenblick ist und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. § 11 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Frankenblick ernannt.

(4) Für den stellvertretenden Gemeindebrandmeister gilt § 11 Absatz 6 entsprechend.

§ 13

Wehrführer, Stellvertretender Wehrführer,

Führungskräfte

(1) Die Wehrführer führen die Ortsteilfeuerwehren nach Weisung des Gemeindebrandmeisters. Der Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen der Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung (§ 18 Absatz 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach § 13 Abs. 4 ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Ausnahmen sind bei der Aufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen.

(2) Der Wehrführer unterstützt den Gemeindebrandmeister bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 11 Absätze 4 und 5.

(3) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung (§ 18 Absatz 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Ausnahmen sind bei der Aufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen.

(4) Der Wehrführer und dessen Stellvertreter werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Frankenblick ernannt.

(5) Der Wehrführer soll keine weitere Funktion innerhalb der Feuerwehr ausüben.

(6) Die Führungskräfte (Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer) werden nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule und einer angemessenen praktischen Tätigkeit im Übungs- und Einsatzdienst auf schriftlichen Vorschlag des Gemeindebrandmeisters (§ 19 Abs. 2 ThürBKG) durch den Bürgermeister bestellt.

(7) Der Bürgermeister kann die Führungskräfte auf eigenen Antrag hin oder nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters von ihrer Funktion entbinden.

(8) Für den Wehrführer gelten § 11 Absatz 7 und 8 entsprechend.

§ 14

Gerätewart

(1) Der Gerätewart ist als Sachkundiger im Sinne des DGUV Grundsatz 305-002 in seinem Löschzug u.a. für die Durchführung von regelmäßigen Prüfungen, Wartungs- und Pflegearbeiten von Fahrzeugen, Gerätschaften, Ausrüstungen sowie bauliche Anlagen, Funkgeräte und Alarmempfangsgeräte, die Terminüberwachung für Wiederholungsprüfungen, die Kontrolle der Reinigung und Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen und Geräten, die lückenlose Führung der Fahrtenbücher und Tankbelege, für Führung der Prüfnachweise der technischen Geräte und Fahrzeuge, sowie die Einweisung und Fortbildung von Maschinisten verantwortlich. Er kann sich von Angehörigen der Ortsteilfeuerwehren unterstützen lassen. Er steht dem Wehrführer beratend zur Seite.

(2) Der Gerätewart wird auf Vorschlag der Wehrführer des jeweiligen Löschzuges durch den Bürgermeister bestellt.

(3) Zum Gerätewart kann nur bestellt werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(4) Die Aufgabenübertragung- und Umfänge werden durch spezielle Dienstanweisungen geregelt.

§ 15

Beauftragter für die Atemschutzgeräte

(1) Der Beauftrage für die Atemschutzgeräte ist u.a. für Überwachung, Lagerung und Verwaltung der Atemschutzgeräte, die Durchführung von regelmäßigen Prüfungen, Wartungs- und Pflegearbeiten der Atemschutzgeräte, Terminüberwachung, Veranlassung von Geräteprüfungen und Instandsetzungen, Führen der Gerätenachweise sowie für die Überwachung der Untersuchungen und der notwendigen Lehrgänge für die Atemschutzgeräteträger verantwortlich. Des Weiteren hat er Mitwirkungspflicht bei der Aus- und Fortbildung im Atemschutz und berät den Gemeindebrandmeister im Aufgabengebiet Atemschutz in der Freiwilligen Feuerwehr.

(2) Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sein und wird auf Vorschlag der Wehrführer und nach Zustimmung des Gemeindebrandmeisters durch den Bürgermeister bestellt.

(3) Er soll ausreichende Kenntnisse im Bereich Atemschutz besitzen und den Lehrgang Atemschutzgerätewart an der Landesfeuerwehrschule erfolgreich absolvieren.

(4) Die Aufgabenübertragung- und Umfänge werden durch spezielle Dienstanweisungen geregelt.

§ 16

Sicherheitsbeauftragter

(1) In der Freiwilligen Feuerwehr ist in jedem Löschzug einmal die Funktion des Sicherheitsbeauftragten zu besetzen. Dieser unterstützt den Gemeindebrandmeister und die Wehrführer in allen Fragen der Unfallverhütung und führt die jährlichen Schulungen zur Unfallverhütung im Feuerwehrdienst durch.

(2) Zum Sicherheitsbeauftragten kann nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkenntnis besitzt. Hierzu hat er die notwendigen Lehrgänge an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule zu besuchen oder eine Vergleichbare Qualifikation vorzuweisen. Der Sicherheitsbeauftragte hat sich im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig fortzubilden.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten werden auf Vorschlag der Wehrführer und nach Zustimmung des Gemeindebrandmeisters durch den Bürgermeister bestellt.

(4) Der Sicherheitsbeauftragte hat beratende Funktion und besitzt kein Weisungsrecht.

(5) Die Aufgabenübertragung- und Umfänge werden durch spezielle Dienstanweisungen geregelt

§ 17

Wehrführerausschuss

(1) Es ist ein Wehrführerausschuss zu bilden. Dieser besteht aus dem Gemeindebrandmeister (Vorsitzender), seinem Stellvertreter und den Wehrführern.

Der Ausschuss kann bei Bedarf durch die Gerätewarte, die Jugendfeuerwehrwarte und Fachberater ergänzt werden.

(2) Er hat die Aufgabe, den Gemeindebrandmeister bei seinen Aufgaben zu beraten, zu Unterstützen und sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Frankenblick zu koordinieren.

(3) Der Gemeindebrandmeister beruft die Sitzung des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Es finden mindestens 3 Sitzungen im Jahr statt.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen als Teilnehmer oder Berater zu Sitzungen einladen.

(5) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter und der Hauptamtsleiter sind ständige Mitglieder.

(6) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 18

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz der Wehrführer findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren statt. Sie wird vom jeweiligen Wehrführer einberufen. Dieser hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.

(4) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der

Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist.

Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 19

Gemeinsame Hauptversammlung

(1) Unter Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet alle 5 Jahre eine gemeinsame Hauptversammlung aller Ortsteilfeuerwehren der Gemeinde Frankenblick statt. Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandmeister einen Bericht über die abgelaufenen Jahre zu erstatten. Gleichzeitig finden die entsprechenden Wahlen (§§ 11, 12) statt.

(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Gemeindebrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr. § 18 Absatz 4 Sätze 2-5 gelten entsprechend.

§ 20

Wahlen

(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 18 Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Gemeindebrandmeister, der stellvertretende Gemeindebrandmeister, die Wehrführer und die stellvertretenden Wehrführer, sowie der Gemeindejugendfeuerwehrwart gem. § 10 Abs. 10 Satz 4 werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeister, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

(6) In Ausnahmefällen können nach Entscheidung des Bürgermeisters die durchzuführenden Wahlen auch als Briefwahlen abgehalten werden.

§ 21

Feuerwehrvereine

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

(2) Zur Wahrung der Tradition können sie den Namen des Ortsteiles führen, an dem sie ansässig sind.

§ 22

Wasserwehrdienst

(1) Die Gemeinde Frankenblick richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Ortsgebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr (§ 54 Nr. 3 e ThürOBG) für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 23

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:

a)

über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblicke auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege,

b)

Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren,

c)

Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

d)

Beobachtung gefährdeter Objekte,

e)

bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten.

f)

Die Flutmulde Döhlau muss bei Hochwassergefahr sowie eingetretenem Hochwasser überwacht werden, die Durchfahrtsstraße (K 33) ist bei Hochwasser in der Flutmulde zu schließen und zu beschildern.

g)

Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen,

h)

Sicherung von gefährdeter Infrastruktur und Schadstellen, im Flussbereich der Effelder und Grümpen sowie deren Zuflüssen,

i)

Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen,

j)

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung.

(4) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,

c)

den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

d)

die Art der Alarmierung,

e)

den Sammlungsort,

f)

die Ablösung und Versorgung,

g)

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

h)

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

i)

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,

b)

den Beginn und die Art der Gefährdung

(Fluss Effelder- Bezugspegel Döhlau),

c)

die einzuleitenden Maßnahmen,

d)

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

e)

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

(6) Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 24

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

(1) Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel auf den Gemeindebrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen (Landratsamt, GUV, angrenzende betroffene Kommunen, usw.) zu informieren.

§ 25

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gehören dem Wasserwehrdienst an.

(2) Die Mitarbeiter des Bauhofes der Gemeinde, die nicht gleichzeitig Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind, gehören dem Wasserwehrdienst an.

(3) Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr können unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 90 Satz 3 ThürWG) in den Wasserwehrdienst aufgenommen werden. Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

(4) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann im Bedarfsfall weitere Personen zum Wasserwehrdienst berufen.

(5) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines bewohnten Flussbereiches und nach Anordnung durch den Leiter des Wasserwehrdienstes aufgrund von § 55 ThürWG werden die Bewohner der bedrohten Bereiche zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.

(6) Personen, die nach Abs. 3 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 5 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

(7) Personen, die nach Abs. 3 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

§ 26

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 27

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst der Gemeinde Frankenblick (Feuerwehrsatzung) vom 23.05.2024 außer Kraft.

Frankenblick, den 04.12.2025 — Siegel

Ute Müller-Gothe

Bürgermeisterin