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Frankenblick Bote
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Sondernutzungsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren

für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

im Gebiet der Gemeinde Frankenblick

(Sondernutzungsgebührensatzung)

Aufgrund des § 19 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.2014 (GVBl. S. 82, 83), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.03.2014 (GVBl. S. 82), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07.05.1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.02.2014, (GVBl. S. 45, 46), und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31.05.2013 (BGBl. I S. 1388) hat der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick in seiner Sitzung am 04.11.2015 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Frankenblick (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen und die Gemeinde Frankenblick erlässt diese:

§ 1

Erhebung von Gebühren

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der „Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Frankenblick vom 21.01.2016“ werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind:

a.

der Antragsteller oder

b.

der Erlaubnisinhaber oder

c.

derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenberechnung

(1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.

(2) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.

(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.

(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.

(5) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese auf halbe oder volle Euro-Beträge abgerundet.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:

a.

auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,

b.

auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres,

c.

Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung.

(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 5

Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.

(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde/Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a, b und Nr. 6b ThürKAG).

§ 7

Erstattung sonstiger Kosten

Neben der Sondernutzungsgsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Stadt durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Sondernutzungsgebührensatzungen der ehemaligen Gemeinde Effelder-Rauenstein vom 02.02.2001 und der ehemaligen Gemeinde Mengersgereuth-Hämmern vom 06.08.1993 außer Kraft.

Frankenblick, den 28.04.2016

Jürgen Köpper - Siegel -

Bürgermeister

Anlage zur Satzung über Sondernutzungsgebühren und Sondernutzungsgebührensatzung

Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren

Abkürzungen:

p/T = pro Tag

p/M = pro Monat

p/W = pro Woche

p/J = pro Jahr

p/m2 = pro Quadratmeter

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