Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.10.2022 (GVBl. S. 414) hat der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick in der Sitzung am 01.02.2023 die folgende Hauptsatzung beschlossen und die Gemeinde Frankenblick erlässt diese:
§ 1
Name
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Frankenblick“.
(2) Der Sitz der Verwaltung der Gemeinde Frankenblick ist im Rathaus in der Schlossgasse 20, 96528 Frankenblick, Ortsteil Effelder.
§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Das Gemeindewappen ist gevierteilt und zeigt folgende Elemente:
Obere Schildhälfte:
| Feld 1 - | auf schwarzem Untergrund ein einwärts gekehrter goldener Löwe |
| Feld 2 - | auf silbernem Untergrund-roter Bischofsstab und Schwert |
| Untere Schildhälfte: | |
| Feld 3 - | unten vorn-halb gespalten und geteilt von silber, rot und blau |
| Feld 4 - | unten hinten-von rot und gold gespalten, vorn ein silberner Sparren, hinten eine schwarze Schafschere |
(2) Die Flagge der Gemeinde zeigt die Farben silber und blau.
(3) Die Wappen der Ortsteile Mengersgereuth-Hämmern, Effelder und Rauenstein können nur mit Genehmigung der Gemeinde durch Andere genutzt werden.
(4) Die Wappen und Flaggen der Orte Effelder, Mengersgereuth-Hämmern und Rauenstein, behalten ihre Gültigkeit für nichthoheitliche Aufgaben.
(5) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift Gemeinde Frankenblick-Thüringen- und zeigt das Wappen der Gemeinde Frankenblick.
§ 3
Ortsteile und Ortschaften
Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:
| 1. | Döhlau |
| 2. | Effelder |
| 3. | Grümpen |
| 4. | Mengersgereuth-Hämmern |
| 5. | Meschenbach |
| 6. | Rabenäußig |
| 7. | Rauenstein |
| 8. | Rückerswind |
| 9. | Seltendorf |
§ 4
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen einer Gemeinde entsprechend.
(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In dem Ortsteil einer Gemeinde oder der Ortschaft einer Landgemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates oder des Ortschaftsrates.
(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (Thür EBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5
Einwohnerfragestunde und -versammlung
(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.
Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 3 Einwohneranfragen (bzw. Nachfragen), Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Frankenblick pro Sitzung gestellt werden. Die Redezeit eines Fragestellers zu einer Einwohneranfrage beträgt höchstens 5 Minuten. Die Fragen müssen kurz und sachlich sein. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Bei Nichtbeantwortung erfolgt eine schriftliche Mitteilung an den Anfragenden. Eine Aussprache und / oder Beratung in der Sache findet nicht statt.
(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister behält sich vor, in den einzelnen Ortsteilen eine Einwohnerversammlung durchzuführen, sofern es sich nur um Belange des Ortsteils handelt. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.
(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
§ 6
Vorsitz im Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied. Der Gemeinderat wählt 1 Stellvertreter für den Gemeinderatsvorsitzenden. Bei Abwesenheit der Vorgenannten führt der Bürgermeister die Sitzung.
§ 7
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.
(2) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister neben den in § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben folgende weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:
Der Bürgermeister erteilt das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 des Baugesetzbuches in eigener Zuständigkeit als Angelegenheit der laufenden Verwaltung (nach vorheriger Beratung im Bauausschuss) für alle Baumaßnahmen, außer Ein- und Mehrfamilienhäuser, Gewerbe- und Produktionsgebäuden, Nutzungsänderungen von Wohn- in Gewerberäume, sämtliche Vorhaben im Außenbereich.
§ 8
Beigeordnete
Der Gemeinderat wählt 1 ehrenamtliche(n) Beigeordnete(n).
§ 9
Ausschüsse
(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.
(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.
§ 10
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| • | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| • | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| • | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| • | Umfragen in Jugendforen oder |
| • | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 11
Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende
Ehrenbezeichnungen erhalten:
| • | Bürgermeister = Ehrenbürgermeister, |
| • | Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter, |
| • | Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied, |
| • | sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 12
Entschädigungen
Die Mitglieder des Gemeinderates Frankenblick, der ehrenamtliche Beigeordnete sowie ehrenamtlich Tätige erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Entschädigung. Das Nähere regelt die Entschädigungssatzung der Gemeinde Frankenblick in der jeweils gültigen Fassung.
§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Frankenblickbote“ der Gemeinde Frankenblick.
(2) Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.
(3) Bestehen die Satzungen aus Karten, Plänen, Zeichnungen und damit verbundenen Texten oder Erläuterungen, so werden diese Bestandteile abweichend vom Absatz 1, wenn gesetzlich nicht eine andere Bekanntmachung bestimmt ist, durch Auslegung zur öffentlichen Einsicht für die Dauer von sieben Tagen während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Frankenblick öffentlich bekannt gemacht. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Zeit, Beginn und Dauer der Auslegung werden im Amtsblatt „Frankenblickbote“ der Gemeinde Frankenblick öffentlich bekannt gemacht.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Verteilung von Flugblättern an die Haushalte im Gemeindegebiet. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(5) Die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnungen der Sitzungen des Gemeinderats und seiner öffentlichen Ausschüsse erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:
| 1. | Döhlau: | Buswartehalle |
| 2. | Effelder: | Kultursaal, Schlossgasse 11 |
| 3. | Grümpen: | Parkanlage, Ortsstraße |
| 4. | Mengersgereuth- Hämmern: | — Bahnhofsplatz |
| 5. | Meschenbach: | Buswartehalle „Dorfplatz“ |
| 6. | Rabenäußig: | bei Gaststätte Waldfrieden |
| 7. | Rauenstein: | Feuerwehrdepot, Bahnhofstraße |
| 8. | Rückerswind: | Buswartehalle |
| 9. | Seltendorf: | Buswartehalle, Sonneberger Straße |
Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
(6) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas Anderes bestimmt.
(7) Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 14
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.
§ 15
Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.
(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 18.07.2012 einschließlich aller Änderungen außer Kraft.
Frankenblick, den 02.02.2023
Ute Müller-Gothe — - Siegel -
Bürgermeisterin