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Frankenblick Bote
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Frankenblick

2. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung

der Gemeinde Frankenblick

über die Abwehr der Gefahren in der Gemeinde Frankenblick

Aufgrund der §§ 27, 44, 45 und 46 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 18.06.1993 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 06.06.2018 (GVBl. S. 229, 254) erlässt die Gemeinde Frankenblick als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:

Artikel 1

Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Frankenblick über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Frankenblick vom 21.07.2020, (bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 7 am 31.07.2020), zuletzt geändert durch die 1. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Frankenblick über die Abwehr der Gefahren in der Gemeinde Frankenblick vom 14.09.2020 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 9 am 25.09.2020), wird wie folgt geändert:

„1. Der § 19 wird durch folgenden § 19 ersetzt:

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

1.

§ 3 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, mit Plakaten beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht oder beschmiert,

2.

§ 3 Absatz 1 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen wie Pflasterflächen und Seitenstreifen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt,

3.

§ 3 Absatz 1 Buchstabe c Abwässer und Baustoffe in die Straßenentwässerungsanlagen einleitet, einbringt oder dieser zuleitet,

4.

§ 3 Absatz 1 Buchstabe d Schnee auf öffentliche Straßen verstreut bzw. während des Räumens auf Straßen wirft,

5.

§ 4 auf Straßen, in öffentlichen Anlagen oder Gebäuden zeltet oder übernachtet,

6.

§ 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann oder Wasser bei Frostwetter in die Straßenentwässerungsanlagen schüttet,

7.

§ 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt,

8.

§ 7 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt,

9.

§ 7 Absatz 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos und länger als zwei Tage vorher zum Abholen bereitstellt,

10.

§ 8 Straßen und öffentliche Anlagen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen überspannt,

11.

§ 9 Schneeüberhang und Eiszapfen mit schuldhaftem Verzögern beseitigt,

12.

§ 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht,

13.

§ 11 Absatz 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht,

14.

§ 12 Absatz 1 Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt wird,

15.

§12 Absatz 2 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, mitführt oder in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden lässt,

16.

§ 12 Absatz 3 Hunde nicht an der Leine führt,

17.

§ 12 Absatz 4 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt,

18.

§ 12 Absatz 5 fremde oder herrenlose streunende Katzen füttert,

19.

§ 13 Absatz 1 unerlaubt Plakate anbringt,

20.

§ 13 Absatz 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen in öffentlichen Einrichtungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt,

21.

§ 13 Absatz 3 nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden und aller anderen beworbenen Veranstaltungen die Werbeträger nicht innerhalb einer Woche entfernt,

22.

§ 14 Absatz 3 während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören,

23.

§ 14 Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt,

24.

§ 14 Absatz 7 durch Lärm die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt,

25.

§ 15 Absatz 1 wer Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ohne Ausnahmegenehmigung unterhält,

26.

§ 15 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle ablöscht,

27.

§ 15 Absatz 4 offene Feuer nicht in Feuerschalen, Feuerkörben oder ähnlichen Behältnissen mit nur naturbelassenen stückigen Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen betreibt,

28.

§ 15 Absatz 5 offene Feuer anlegt, die:

a.

von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung abgemessen,

b.

von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder

c.

von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind,

29.

§ 16 Andere, mehr als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt,

30.

§ 17 Absatz 1 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2.50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Gemeinde Frankenblick (§ 51 Absatz 2 Nr.3 OBG).“

Artikel 2

Diese 2. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Frankenblick über die Abwehr der Gefahren in der Gemeinde Frankenblick tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Frankenblick, den 02.02.2023  — (Siegel)

Ute Müller-Gothe

Bürgermeisterin