Aufgrund der §§ 27, 45 und 51 Abs. 2 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörde (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) - zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) - erlässt die Gemeinde Frankenblick folgende Verordnung über das unbefugte Plakatieren, Darstellungen durch Bildwerfer, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen:
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Die Verordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen im Bereich der Gemeinde Frankenblick.
(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Tunnel, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßenböschungen und Stützmauern.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind.
(4) Öffentliche Anlagen im Sinne der Verordnung sind ferner Flächen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Parkeinrichtungen, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Litfaßsäulen, Bäume, Leitungsmaste, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen.
§ 2
Verbot
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes ist es verboten, Anschläge, insbesondere Plakate, Tafeln und Zettel sowie Darstellungen mittels Bildwerfer in der Öffentlichkeit ohne Genehmigung der Gemeinde Frankenblick anzubringen oder anbringen zu lassen.
(2) Das Aufstellen von mobilen Sondergroßflächen ist auf allen öffentlichen Straßen und auf öffentlichen Anlagen im Bereich der Gemeinde Frankenblick verboten.
(3) Ebenso ist verboten, öffentliche Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 und Flächen im Sinne von § 1 Abs. 4 zu beschriften, zu bemalen, zu besprühen oder Plakate anzubringen oder anbringen zu lassen.
(4) Der Abs. 1 findet keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 13 der Thüringer Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Ausnahmen
(1) Das Verbot des § 2 Abs. 1 gilt nicht für:
| a) | die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen - jeweils 6 Wochen vor dem Wahltag, |
| b) | den jeweiligen Antragsteller bei Volksbegehren - während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten - und |
| c) | die jeweiligen Antragstellen und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei Volksentscheiden - 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin -, |
(2) Die Anzahl von Plakaten, mehrseitigen beweglichen Plakatständern bis zu Größe von DIN A0 und sonstigen Werbemittel gemäß Absatz 1 wird auf insgesamt 80 Stück pro zugelassener politischer Partei und Wählergruppe beschränkt.
(3) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist und das Orts- und Landschaftsbild nicht unwesentlich beeinträchtigt wird. Das gilt insbesondere für ideelle, auch politische Werbung, Aufrufe oder Meinungsäußerungen, die nicht anlässlich von Wahlen und Volksentscheiden stattfinden.
(4) Die Anmeldung einer Plakatierungsaktion bei der Gemeinde Frankenblick hat eine Woche vor Beginn der Maßnahme schriftlich zu erfolgen.
(5) Die durch die Gemeinde Frankenblick erteilten Auflagen und Bedingungen für die Plakatierungsaktion sind einzuhalten.
§ 4
Beseitigungspflicht
(1) Wer entgegen den Verboten des § 2 Plakatanschläge anbringt, beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
(2) Die Beseitigungspflicht trifft im gleichen Maße auch den Veranstalter, auf welchen auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach § 2 hingewiesen wird oder in dessen Namen oder Auftrag die nach § 2 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden.
(3) Für die Darstellungen durch Bildwerfer gilt Abs. 1 entsprechend.
(4) Ungenehmigte oder falsch angebrachte Plakate werden durch die Gemeinde Frankenblick kostenpflichtig abgenommen und im Bauhof der Gemeinde Frankenblick für zwei Wochen nach der Entfernung eingelagert. Die Plakate sind innerhalb dieser Frist durch den Veranstalter abzuholen. Erfolgt keine Abholung der Plakate, werden diese vernichtet.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i.S. von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen der in § 2 Abs. 1 und 2 enthaltenen Verbote zuwiderhandelt, |
| 2. | gegen die durch die Gemeinde Frankenblick erteilten Auflagen und Bedingungen gemäß § 3 Abs. 4 verstößt, |
| 3. | als Verpflichteter der im § 4 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 50 OBG i.V.m. § 51 OBG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € für jeden Fall einer Zuwiderhandlung geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 15 Abs. 2 OBG ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 6
Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2031.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Frankenblick über öffentliche Anschläge zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes (Plakatierungssatzung) tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Frankenblick, den 16.02.2024 — - Siegel -
Ute Müller-Gothe
Bürgermeisterin