Titel Logo
Frankenblick Bote
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Benutzungsordnung

für das Bürgerhaus in Effelder - Alter Weg 24

Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick hat in seiner Sitzung am 18.12.2024 die nachstehende Benutzungsordnung für das Bürgerhaus in Effelder, Alter Weg 24 - im Folgenden Benutzungsordnung genannt - beschlossen und die Gemeinde Frankenblick erlässt diese:

I. Gemeinsame Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Die Benutzungsordnung gilt für den Gesamtbereich des Bürgerhauses Effelder einschließlich aller Nebenräume, dem Bewegungs-/Mehrzweckraum, den sanitären Einrichtungen und Außenanlagen. Die Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich im Bürgerhaus, in den Nebenräumen, in dem Bewegungs-/Mehrzweckraum und Außenanlagen aufhalten. (Ausnahme bildet die Freiwillige Feuerwehr Frankenblick)

§ 2

Zweckbestimmung

(1) Das Bürgerhaus einschließlich aller Nebenräume, dem Bewegungs-/Mehrzweckraum, den sanitären Einrichtungen und Außenanlagen sind Eigentum der Gemeinde Frankenblick. Sie sind öffentliche Einrichtungen, deren Benutzung privatrechtlich geregelt wird.

(2) Das Bürgerhaus einschließlich aller Nebenräume, dem Bewegungs-/Mehrzweckraum, den sanitären Einrichtungen und Außenanlagen stehen zur Durchführung kultureller, schulischer und sonstiger Veranstaltungen, vorrangig einheimischen, aber grundsätzlich auch auswärtigen Benutzern zur Verfügung.

(3) Die Benutzungsordnung soll die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bürgerhaus einschließlich aller Nebenräume, dem Bewegungs-/Mehrzweckraum, den sanitären Einrichtungen und Außenanlagen gewährleiten. Sie ist für alle Besucher und Benutzer verbindlich und gilt für Veranstaltungen aller Art. Mit dem Betreten der Anlagen unterwirft sich jeder Besucher, Benutzer und Veranstalter diesen Bestimmungen sowie allen im Zusammenhang mit ihnen getroffenen Anordnungen.

§ 3

Zuständigkeit, Aufsicht und Hausrecht

(1) Das Hausrecht obliegt dem Bürgermeister und kann auf gemeindliches Personal delegiert werden.

(2) Das Bürgerhaus einschließlich aller Nebenräume, dem Bewegungs-/Mehrzweckraum, den sanitären Einrichtungen und Außenanlagen werden von der Gemeinde verwaltet. Die bauliche Aufsicht und die Überwachung der technischen Einrichtungen obliegen ebenfalls der Gemeindeverwaltung.

(3) Die laufende Aufsicht und Überwachung erfolgt durch einen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung bzw. seinem Stellvertreter. Sie haben ein Weisungsrecht gegenüber allen Nutzern des Bürgerhauses (einschließlich aller Nebenräume, dem Bewegungs-/Mehrzweckraum, den sanitären Einrichtungen und Außenanlagen) sowie deren Erfüllungsgehilfen. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Bei deren Nichteinhaltung sind sie befugt, die Veranstaltung abzubrechen und die Benutzer zur Räumung des Hauses inkl. aller Räumlichkeiten bzw. der Außenanlage zu veranlassen. Darüber hinaus hat das mit der Brandwache beauftragte Personal in brandschutztechnischen Angelegenheiten ein Weisungsrecht.

(4) Für die Einhaltung dieser Benutzungsordnung bei Veranstaltungen sind die Veranstalter verantwortlich.

(5) Bei jeder Veranstaltung ist der Veranstalter zur Einrichtung eines ausreichenden, erkennbaren Ordnungsdienstes verpflichtet, desgleichen zur Einhaltung der polizeilichen Vorschriften (Brandschutz, Sperrzeit, Schankerlaubnis usw.) und des Jugendschutzgesetzes.

(6) Die Verkehrssicherungspflicht bei Veranstaltungen aller Art obliegt dem Veranstalter.

§ 4

Allgemeine Benutzungsregelungen

(1) Das Bürgerhaus mit allen dazugehörigen Räumlichkeiten, deren Einrichtung, die Nutzung bereitgestellter Gegenstände sowie die Außenanlagen sind schonend und pfleglich zu behandeln. Auf rationelle und sparsame Benutzung ist unbedingt zu achten.

(2) Das Abstellen von Fahrrädern und Motorfahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen Stellplätzen außerhalb des Gebäudes gestattet.

(3) Fundgegenstände sind im Sekretariat in der Gemeindeverwaltung Frankenblick abzugeben.

(4) Die Installation von Leuchtreklamen, Automaten, Schaukästen, Firmenschildern ist verboten. Sämtliches Anbringen von Werbung (Werbebanner, Bandenwerbung etc.) ist nur mit Genehmigung des Bürgermeisters oder einer beauftragten Person erlaubt. Einnahmen aus Werbeträgern sind grundsätzlich an die Gemeinde Frankenblick abzuführen.

(5) Die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegen dem Nutzer.

(6) Die Abfallbeseitigung erfolgt in die dafür vorgesehenen Behälter, getrennt nach Recycling- und Restmüll.

(7) Es ist darauf zu achten, dass das Licht beim Verlassen der Räumlichkeiten ausgeschaltet ist. Des Weiteren sind Sichtkontrollen der sanitären Anlagen und des Küchenbereiches zum Ausschluss von möglichen Wasserschäden durchzuführen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass alle Fenster geschlossen und alle Türen verschlossen sind.

(8) Soweit in dieser Benutzungsordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(9) Die Brandschutzbestimmungen sind zu beachten.

§ 5

Benutzungsentgelte

Die Erhebung von Benutzungsentgelten wird durch eine gesonderte Entgeltordnung geregelt.

§ 6

Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde überlässt dem Nutzer das Bürgerhaus, den Bewegungs-/Mehrzweckraum, die Einrichtungen bzw. Gegenstände und die Außenanlage in dem Zustand, in welchem diese sich befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, diese jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch ihre Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Räume, Einrichtungen, Gegenstände oder Anlagen nicht benutzt werden, soweit ihm diese Prüfung zuzumuten ist.

(2) Für Personenschäden, welche dem Nutzer, seinen Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten oder den Besuchern einer Veranstaltung entstehen, haftet die Gemeinde sowie deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haftet die Gemeinde, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei einer vorsätzlichen oder grobfährlässigen Pflichtverletzung.

(3) Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten, der Besucher seiner

Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen, Anlagen und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

(4) Der Nutzer verzichtet für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde sowie gegen deren gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen.

(5) Absatz 3 gilt dann nicht, soweit die Gemeinde für den Schaden nach Maßgabe des Absatzes 2 verantwortlich ist.

(6) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer gemäß § 836 BGB für den sicheren Bauzustand von Gebäuden unberührt.

(7) Der Nutzer haftet für Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Gegenständen und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt.

(8) Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche sowie Haftpflichtansprüche der Gemeinde für Schäden an den gemieteten Räumen/Einrichtungen gedeckt werden. Eine Kopie der Versicherungsunterlagen ist Bestandteil des Vertragsabschlusses.

(9) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen, es sei denn, der Gemeinde fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

§ 7

Zuwiderhandlungen/Hausverbot

Veranstalter, deren Erfüllungsgehilfen und Besucher können bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung durch die Gemeinde zeitweise oder im Wiederholungsfall dauernd aus dem Bürgerhaus ausgeschlossen und von den Außenanlagen verwiesen werden.

II. Bewegungs-/Mehrzweckraum einschließlich Küche

§ 8

Allgemeiner Teil

(1) Die Nutzungszeiten liegen in der Regel von 7.30 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Im gesamten Bewegungs-/Mehrzweckraum inkl. sämtlicher Nebenräume gilt absolutes Rauchverbot. Der Nutzer ist für die Einhaltung verantwortlich.

§ 9

Benutzung für Veranstaltungen,

Trainings- und Übungszwecken

(1) Die Veranstaltungen werden in der jährlichen Vereinsvorständebesprechung bis zum 15.09. eines Jahres koordiniert und dann im Veranstaltungskalender für das folgende Jahr festgehalten. Private Termine werden erst im Anschluss vergeben. Nicht im Veranstaltungskalender enthaltene Veranstaltungen sind mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Zeitpunkt bei der Gemeinde zur Genehmigung schriftlich zu beantragen. Die Benutzung des Bewegungs-/Mehrzweckraumes einschließlich Küche ohne vorherige Vereinbarung mit der Gemeinde ist nicht gestattet.

(2) Die Gemeinde behält sich vor, den Bewegungs-/Mehrzweckraum bei dringenden Terminen und Angelegenheiten selbst zu nutzen. Sollten sich dabei Veranstaltungen oder gebuchte Zeiten überschneiden, werden die Nutzer informiert und entsprechende Absprachen getroffen.

(3) Die Benutzung des Bewegungs-/Mehrzweckraumes inkl. dazugehöriger Räumlichkeiten regelt sich nach den zwischen Gemeinde, Vereinsvorständen und Kindergärten getroffenen Vereinbarungen und dem danach aufgestellten Belegungsplan. Änderungen sind nur nach Vereinbarung mit der Gemeinde zulässig. In besonderen Fällen kann die Gemeinde nach Rücksprache mit dem betroffenen Nutzer bzw. Veranstalter Abweichungen von den obigen Festsetzungen genehmigen.

(4) Veranstaltungen von politischen Parteien, Gruppierungen etc. sind ausgeschlossen.

Weiterhin sind Veranstaltungen mit extremistischen, rassistischen oder antidemokratischen Inhalten verboten. Das bedeutet insbesondere, dass weder durch Wort, Bild oder Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verletzt wird, noch Symbole, die im Geiste verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen, verwendet oder verbreitet werden dürfen.

(5) Die eigenmächtige Vornahme von Veränderungen am Gebäude und Inventar ist untersagt. Insbesondere dürfen keine Nägel, Schrauben, Haken, Reißzwecken oder ähnliche Befestigungen, welche Beschädigungen an der Oberfläche hervorrufen, an den Wänden, Fenstern und Türen angebracht werden. Das Anbringen von Dekorationsmaterial ist nur nach Rücksprache mit der beauftragten Person und unter Beachtung der o. a. Vorschriften erlaubt. Nach Veranstaltungsende ist das Dekorations- inkl. Befestigungsmaterial rückstandslos vom Veranstalter zu entfernen.

Die Schlüsselgewalt wird für die Dauer der Veranstaltung auf den Veranstalter und für die Trainingszeiten auf den Übungsleiter übertragen und im Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten.

Die Übungsleiter haben als erste die Räumlichkeiten zu betreten und dürfen sie erst verlassen, nachdem sie sich von einem sauberen und ordentlichen Zustand überzeugt haben. Beanstandungen sind der beauftragten Person mitzuteilen oder im Protokollbuch niederzuschreiben. Vereinsangehörige sowie Kinder dürfen den Bewegungs-/Mehrzweckraum nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Übungsleiters betreten.

(8) Die Übungsleiter haben sich vor Übungs- oder Trainingsbeginn von der Betriebssicherheit und vom ordnungsgemäßen Zustand ihrer Geräte zu überzeugen. Zur Schonung des Fußbodens sind sämtliche rollbaren Geräte zu rollen. Alle anderen Geräte sind zu tragen. Das Schleifen von Turngeräten und Matten ist nicht gestattet. Vereinseigene Turngeräte können in den vorgesehenen Räumlichkeiten des Bürgerhauses in stets widerruflicher Weise untergebracht werden. Diese sind nach ihrem Gebrauch wieder an ihren Platz zu bringen. Die Unterbringung erfolgt nach dem entsprechenden Geräteraumplan. Aus der Verwahrung und Benutzung der im Bürgerhaus untergebrachten Geräte und sonstigen Inventare der Vereine übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung.

(9) Während des Sportbetriebes dürfen keine Getränke und Nahrungsmittel im Bewegungs-/Mehrzweckraum eingenommen werden. Insbesondere muss auf Flaschen, Dosen und Trinkbecher im Bewegungs-/Mehrzweckraum während des Sportbetriebes verzichtet werden.

(10) Aus hygienischen Gründen und der Unfallgefahr darf Sport mit nacktem Oberkörper und/oder nackten Füßen nicht ausgeführt werden. Ausnahmen bilden Sportarten, bei denen Matten verwendet werden.

(11) Der Bewegungs-/Mehrzweckraum kann für Veranstaltungen angemietet werden. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die zulässige Höchstbesucherzahl im Bewegungs-/Mehrzweckraum von 99 Personen nicht überschritten wird.

(12) Die vollständig eingerichtete Küche kann ebenso für Veranstaltungen separat angemietet werden. (Die Gesamtbesucherzahl für den Bewegungs-/Mehrzweckraum von max. 99 Personen ist hier zu berücksichtigen.)

(13) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass Notausgänge und Fluchtwege frei, zugänglich und unverschlossen sind. Diese dürfen nur im Falle der Gefahr oder auf Anordnung der Brandwache oder der beauftragten Person geöffnet werden.

(14) Beim Aufstellen von Kulissen und anderen Aufbauten ist besonders darauf zu achten, dass die Wände, Einrichtungsgegenstände usw. nicht beschädigt werden. Entstandene Schäden sind unverzüglich der beauftragten Person zu melden.

(15) Der Bewegungs-/Mehrzweckraum einschließlich Küche und die Außenanlagen sind unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltungen aufgeräumt, gesäubert und gereinigt, die Flure, die Wirtschafträume und -einrichtungen sowie die sanitären Anlagen in sauberem und hygienisch einwandfreien Zustand durch den Veranstalter zu dem vorab vereinbarten Termin an die beauftragte Person zu übergeben.

(16) Es wird festgelegt, dass der Bewegungs-/Mehrzweckraum, die Küche und die sanitären Anlagen sowie die dazugehörigen Flure im regelmäßigen zweiwöchentlichen Rhythmus von einer externen Reinigung saubergemacht werden. Die Kosten werden auf die entsprechenden entgeltpflichtigen Nutzer umgelegt.

Eine jährlich stattfindende Grundreinigung des Bürgerhauses mit allen dazugehörigen öffentlichen Räumen, der sanitären Anlagen etc. wird entsprechend anteilig auf die entgeltpflichtigen Nutzer und Veranstalter umgelegt.

(17) Werden gemeindeeigene Einrichtungsgegenstände benutzt, sind diese nach Beendigung der Veranstaltung ordnungsgemäß und gut gereinigt an die beauftragte Person zu übergeben.

(18) Beschädigungen am Bewegungs-/Mehrzweckraum, der Küche sowie an den Außenanlagen, Parkplätzen sowie an sonstigem Inventar, entsprechend den Aufzeichnungen der Gemeinde (Raumbestellung), hat der Veranstalter nach Feststellung der Schadenshöhe durch die Gemeinde unverzüglich nach Anforderung zu bezahlen. Hierüber wird ein Übergabe-/Übernahmeprotokoll gefertigt, welches vom Veranstalter und der beauftragten Person zu unterzeichnen ist.

(19) Neben diesen Vorschriften sind die schriftlichen Vereinbarungen des

Nutzungsvertrages verbindlich.

(20) Die Kleiderabgabe wird bei Veranstaltungen vom Veranstalter selbst betrieben. Die Gemeinde Frankenblick schließt jegliche Haftung für Beschädigungen und für Verlust von Kleidung oder anderen hinterlegten Gegenständen aus.

(21) Auf berechtigtes Interesse der Anwohner ist Rücksicht zu nehmen (Lärmimmission). Ruhezeiten, besonders im Außenbereich sind einzuhalten.

(22) Entsprechend der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Musterversammlungsstättenverordnung - MVStättV) in der Fassung vom Mai 2002 und dem Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeinde Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Nutzer eine Brandsicherheitswache durch die Feuerwehr Frankenblick zu seinen Kosten zu dulden, sofern beauflagt.

(23) Die Gemeinde behält sich vor, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung der vorgesehenen Räumlichkeiten im Falle höherer Gewalt, öffentlicher Notstand oder aus sonstigen unvorhersehbaren im öffentlichen Interesse liegenden Gründen an dem betreffenden Tag nicht möglich ist. Dazu gehören auch dringende Bauarbeiten.

Die Gemeinde kann die Vorlage des Veranstaltungsprogramms verlangen.

Werden das Programm oder einzelne Programmpunkte von der Gemeinde beanstandet und ist der Veranstalter zu einer Programmänderung nicht bereit, kann die Gemeinde vom Vertrag zurücktreten.

Die Gemeinde ist in den o. g. Fällen nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu leisten. Dies wird vom Veranstalter mit der Unterzeichnung des Mietvertrages ausdrücklich anerkannt.

III. In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 14.06.2017, in Kraft getreten am 01.07.2017, außer Kraft.

Frankenblick, den 28.02.2025

Ute Müller-Gothe —  - Siegel -

Bürgermeisterin