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Frankenblick Bote
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Entgeltordnung

für den Bewegungs-/Mehrzweckraum im Bürgerhaus Effelder - Alter Weg 24

Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick hat in seiner Sitzung am 18.12.2024 nachstehende Entgeltordnung für die Benutzung des Bewegungs-/ Mehrzweckraums im Bürgerhaus Effelder, Alter Weg 24 beschlossen und die Gemeinde Frankenblick erlässt diese:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

(1) Zur teilweisen Deckung des der Gemeinde Frankenblick entstehenden Aufwandes für Unterhaltung, Reinigung, Heizung und Beleuchtung des Bürgerhauses werden Benutzungsentgelte entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

(2) Jede Benutzung des Bürgerhauses erfordert jeweils einen schriftlichen Antrag des Veranstalters und die schriftliche Genehmigung (Nutzungsvertrag) der Gemeinde.

(3) Mit dem Betrieb des Bürgerhauses erzielt die Gemeinde Frankenblick keinen Gewinn.

(4) Die Entgelte sind privatrechtliche Entgelte und beinhalten bereits die

gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 2

Entgeltpflichtiger

Entgeltpflichtiger ist der jeweilige Antragsteller bzw. der Veranstalter. Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entgeltvorschuss und Kaution

Die Gemeinde ist berechtigt, vor Überlassung des Bewegungs-/Mehrzweckraumes sowie der Küche und der sanitären Anlagen des Bürgerhauses ein Benutzungsentgelt oder einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Die Gemeinde Frankenblick kann nach ihrem Ermessen eine angemessene Kaution verlangen.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit

(1) Bei Dauernutzung (Trainings- bzw. Übungsbetrieb gemäß den Festsetzungen des jeweils gültigen Belegungsplanes) ist das Entgelt für die reservierte Zeit zu zahlen, ohne Rücksicht darauf, ob eine tatsächliche Nutzung erfolgt ist. Die Dauernutzungsentgelte werden, auf Anforderung der Gemeinde Frankenblick, jeweils zum 01. Juni und zum 01. Dezember eines Jahres fällig.

(2) Bei Veranstaltungen wird die Gebühr - abgesehen von § 3 - nach Beendigung der Nutzung auf Anforderung der Gemeinde Frankenblick innerhalb von 14 Tagen fällig.

(3) Wird der Bewegungs-/Mehrzweckraum bei Veranstaltungen lediglich als Ausweichveranstaltungsort vorbehalten und tatsächlich nicht genutzt, so sind 10 % der Veranstaltungsgebühr zu bezahlen. Diese Kosten werden auf Anforderung der Gemeinde Frankenblick innerhalb von 14 Tagen fällig.

(4) Bei mehrtägigen Veranstaltungen werden für den zweiten und jeden weiteren Veranstaltungstag die Gebühren in Höhe von 25 % erhoben.

(5) Kann aus Gründen, die die Gemeinde zu vertreten hat, der Bewegungs-/Mehrzweckraum nicht genutzt werden, so ist für diese Zeit kein Entgelt zu zahlen.

(6) Bei Überschreitung des Zahlungstermins oder bei Nichtzahlung erfolgt die Beitreibung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5

Benutzungsgebühren

1

Abweichende Regelung aufgrund des ThürSportFG

Aufgrund des § 15 Abs. 5 des Thüringer Sportfördergesetzes (ThürSportFG) vom 05. Dezember 2018 (GVBI. S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GVBI. S. 346), hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit der Thüringer Verordnung zur Regelung der Nutzung von Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger für Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen, Schule und Hochschulen (Thüringer Sport- und Spielanlagen-Nutzungsverordnung - ThürSportSpAnINVO) vom 18. Februar 2021 (BVBI. S 185) die Möglichkeit einer unentgeltlichen Nutzung von Sport- und Spielstätten geregelt.

Diese Verordnung findet bei entsprechender Nutzung des Bewegungs-/Mehrzweckraumes des Bürgerhauses Anwendung.

Das ThürSportFG gewährt u. a. anerkannten Sportorganisationen, die ihren Sitz im Wirkungskreis des öffentlichen Trägers haben, für ihren Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb einen Anspruch auf unentgeltliche Nutzung von Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger. Die unentgeltliche Nutzung des Bewegungs-/Mehrzweckraumes nach ThürSportFG wird auch Spielergemeinschaften gewährt, sofern bei diesen auch Mitglieder anerkannter Sportorganisationen, die ihren Sitz im Wirkungskreis der Gemeinde Frankenblick haben, organisiert sind.

Ausnahmen von diesem Anspruch auf unentgeltliche Nutzung sind ebenso in der ThürSportSpAnINVO verordnet. Es wird ausdrücklich auf § 6 Ausnahmen von der entgeltlichen Nutzung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ThürSportFG verwiesen.

2

Benutzung für Trainings- und Übungszwecke

(Dauernutzung)

Die Benutzungsgebühr für Trainings- und Übungszwecke (Dauernutzung) gemäß den Festsetzungen des jeweils gültigen Belegungsplanes beträgt pro Trainingseinheit (90 Minuten):

Erwachsene: Bewegungs-/Mehrzweckraum

10,00 €

3

Benutzung der Küche

(pro Veranstaltungstag)

3.1

Nutzung der Küche (Raummiete)

30,00 €

3.2

Heizung (pauschal) - September bis April

15,00 €

3.3

Wasser (pauschal)

10,00 €

3.4

Energie nach Verbrauch

3.5

Müllbeseitigung (pauschal)

7,50 €

4

Benutzung des Bewegungs-/Mehrzweckraumes

(pro Veranstaltungstag)

4.3

Nutzung des Mehrzweckraums (Raummiete)

40,00 €

4.4

Heizung (pauschal) - September bis April

25,00 €

4.5

Wasserverbrauch (pauschal)

4.5.1

bis 50 Gäste

10,00 €

4.5.2

ab 51 Gäste

15,00 €

4.6

Energie nach Verbrauch

4.7

Müllbeseitigung (pauschal)

4.7.1

bis 50 Gäste

7,50 €

4.7.2

ab 51 Gäste

15,00 €

4.8

Brandwache

(sofern beauflagt und nach Aufwand)

ca. 180,00 €

§ 6

Ermäßigung

(1) Bei kulturellen Veranstaltungen, Weihnachtsfeiern, offiziellen Vereinsjubiläen der Vereine der Gemeinde Frankenblick und bei Veranstaltungen, die ausschließlich wohltätigen Zwecken dienen, ermäßigen sich die maßgeblichen Kosten um die Hälfte.

(2) Der Bewegungs-/Mehrzweckraum wird für Veranstaltungen der örtlichen Schulen, der Kindertagesstätten und der Gemeinde unentgeltlich überlassen.

§ 7

Kosten für Reinigung und Müllentsorgung

(1) Soweit die Reinigung vom Veranstalter nicht selbst durchgeführt werden kann bzw. die Räume nicht ordnungsgemäß gereinigt wurden, erfolgt die Reinigung durch eine externe Reinigungskraft zum jeweils gültigen Verrechnungssatz.

(2) Die Abfallbeseitigung erfolgt in die dafür vorgesehenen Behälter, getrennt nach Recycling- und Restmüll. Für die Beseitigung der anfallenden Gläser und Flaschen ist der Veranstalter verantwortlich.

§ 8

Weitere Bestimmungen

(1) Für die Benutzung der Duschen werden von der Gemeinde Frankenblick Duschmarken bereitgestellt. (Derzeit noch nicht vorhanden, in Planung - Stand 12/2024)

(2) Abweichende Regelungen sind im Einzelfall möglich. Die Entscheidung über abweichende Regelungen treffen der Bürgermeister bzw. der Gemeinderat in der der jeweiligen Zuständigkeit.

(3) Sollte eine Veranstaltung nicht stattfinden, so ist dies 4 Wochen vorher bekannt zu geben. Bei Nichtbeachtung dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, die Hälfte der Benutzungsentgelte in Rechnung zu stellen.

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die „Entgeltordnung für das Bürgerhaus in Effelder" vom 14.06.2017 außer Kraft.

Frankenblick, den 15.01.2025

Ute Müller-Gothe  — - Siegel -

Bürgermeisterin