Die Gemeindeverwaltung weist alle Bürgerinnen und Bürger darauf hin, dass das Anlegen und Betreiben offener Feuer im Freien strengen ordnungsbehördlichen Regelungen unterliegt. Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Brandschutzes sind insbesondere die folgenden Bestimmungen zu beachten:
Regelungen für Brauchtumsfeuer und sonstige offene Feuer
| 1. | Oster-, Lager- und ähnliche Brauchtumsfeuer dürfen ohne Ausnahmegenehmigung nicht angelegt oder unterhalten werden. |
| 2. | Eine nach § 18 erteilte Ausnahmegenehmigung ersetzt nicht die erforderliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers oder Besitzers. |
| 3. | Jedes nach § 18 zugelassene Feuer ist ständig durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Vor dem Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer und Glut vollständig abgelöscht werden. |
| 4. | Offene Feuer in Feuerschalen, Feuerkörben oder ähnlichen Behältnissen dürfen ausschließlich mit Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BImSchV betrieben werden. Zulässige Brennstoffe sind: naturbelassenes stückiges Holz (mit Rinde), Scheitholz, Hackschnitzel, Reisig und Zapfen. |
Mindestabstände und besondere Gefahrenlagen
Offene Feuer im Freien müssen folgende Mindestabstände einhalten:
| o | 15 m zu Gebäuden aus brennbaren Stoffen (gemessen vom Dachvorsprung), |
| o | 100 m zu leicht entzündbaren Stoffen, |
| o | 15 m zu sonstigen brennbaren Stoffen. |
Zudem sind die jeweils aktuellen Waldbrandgefahrenstufen zwingend zu beachten.
Andere gesetzliche Bestimmungen - insbesondere aus dem Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, dem Landeswaldgesetz sowie der Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle - bleiben unberührt. Offene Feuer können daher auch aufgrund dieser Vorschriften gesondert gestattet oder verboten sein.
Zuwiderhandlungen gegen die genannten Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Für Ausnahmegenehmigungen und Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Gemeinde Frankenblick.
Die Gemeindeverwaltung bittet um Beachtung dieser Regelungen, um die Sicherheit der Bevölkerung und den Schutz von Natur und Umwelt sicherzustellen.