Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBI. S. 277) hat der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick in der Sitzung am 28.01.2026 die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Frankenblick beschlossen, die hiermit erlassen wird:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Gemeinde Frankenblick vom 02.02.2023 bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 03/2023 am 06.04.2023 wird wie folgt geändert:
Der § 7 erhält folgende Fassung:
§ 7
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.
(2) „Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung, bestimmt die Geschäftsverteilung und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und der Ausschüsse."
(3) „Der Gemeinderat überträgt neben den in § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben folgende Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:
| 1. | die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen; |
| 2. | die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde (§ 3 ThürKO); |
| 3. | alle personalrechtlichen Entscheidungen, mit Ausnahme der in § 17 Abs. 3 Nr. 3 und 4 der Geschäftsordnung genannten Maßnahmen, für die er der Zustimmung des Gemeinderats bedarf. Hierzu zählen insbesondere die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes sowie Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung aller Beschäftigten (Arbeiter und Angestellte), deren Vergütungsgruppe mit den Beamten des einfachen und mittleren Dienstes vergleichbar ist. |
| 4. | die ihm im Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderats mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung zur selbstständigen Erledigung übertragenen Angelegenheiten. |
(4) Laufende Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Absatz 3 Nr. 1) sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Gemeinde, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Gemeindehaushalts keine erhebliche Rolle spielen.
Hierzu gehören insbesondere:
| 1. | der Vollzug der Ortssatzungen; | |
| 2. | die Vergabe von Aufträgen für ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb (z. B. Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und für den Unterhalt von Fahrzeugen, Geschäftsausgaben für die Verwaltung, Verbrauchsmaterial für Anstalten und Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegenstände) im Verwaltungshaushalt bis zur Höhe der haushaltsmäßigen Ermächtigung; | |
| 3. | der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z. B. Kauf-, Verkauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 10.000 Euro, einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen und einer Vertragslaufzeit von maximal 4 Jahren; | |
| 4. | der Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 3.000 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde 3.000 Euro nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Gemeinde oder die von ihr verwalteten Stiftungen gerichteten Passivprozesse; | |
| 5. | die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages; | |
| 6. | die Bildung von Haushaltsresten im Rahmen des Jahresabschlusses; | |
| 7. | des Weiteren | |
| a. | die Niederschlagung bis zu einem Betrag von 1.000 Euro; |
| b. | der Erlass bis zu einem Betrag von 500 Euro; |
| c. | die Stundung bis zu einem Betrag von 3.000 Euro auf die Dauer bis zwölf Monaten; |
| d. | die Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben bis zu einer Höhe von 10.000 Euro und außerplanmäßiger Ausgaben in Höhe von 10.000 Euro jeweils im Einzelfall. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen; |
| e. | die Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplans, soweit sie im Einzelfall 2.000 Euro nicht übersteigen." |
Der § 13 erhält folgende Fassung:
„§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen"
(1) Das Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick ist eine eigenständige elektronische Ausgabe.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt ausschließlich in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes „Frankenblick Bote - Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick". Die elektronischen Ausgaben des Amtsblattes werden auf der Internetseite www.gemeindefrankenblick.de bereitgestellt und sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich.
(3) Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.
(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen sowie damit verbundene Texte oder Erläuterungen Bestandteile einer Satzung, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch, dass sie während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung zur Einsicht ausgelegt werden. In der öffentlichen Bekanntmachung der übrigen Bestandteile der Satzung wird auf diese Auslegung hingewiesen. Die Bekanntmachung erfolgt in der nach § 13 Abs. 2 dieser Hauptsatzung festgelegten Form.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Verteilung von Flugblättern an alle Haushalte im Gemeindegebiet.
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(6) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und seiner beschließenden Ausschüsse erfolgt in elektronischer Form auf der Internetseite www.gemeindefrankenblick.de und der Verkündungsstafel am Kultursaal in Effelder (gegenüber dem Rathaus), Schlossgasse 11, 96528 Frankenblick.
(7) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
(8) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) erfolgen auf der Internetseite www.gemeindefrankenblick.de, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Frankenblick, den 02.03.2026⇔- Siegel -
Ute Müller-Gothe
Bürgermeisterin