nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBI. Seite 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBI. S.22, 47), des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) hat der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick in der Sitzung am 25.03.2026 die folgende Satzung beschlossen und erlässt diese:
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung liegt im OT Seltendorf der Gemeinde Frankenblick und umfasst die folgenden Flurstücke:
| Gemarkung Seltendorf, Flurstück 4/26 |
| Gemarkung Seltendorf, Flurstück 474 |
| Gemarkung Seltendorf, Flurstück 475 |
| Gemarkung Seltendorf, Flurstück 472/2 |
| Gemarkung Seltendorf, Flurstück 362/2 |
| Gemarkung Seltendorf, Flurstück 363/3 |
| Gemarkung Seltendorf, Flurstück 364/2 |
| Gemarkung Seltendorf, Flurstück 60/8 |
Die Gebietsabgrenzung ist in der Anlage, der Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt.
Zweck der Satzung
Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung erwägt die Gemeinde Frankenblick die Durchführung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen. Ziel der Gemeinde ist es, die städtebauliche Ordnung in diesem Bereich fortzuentwickeln und insbesondere die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung zu schaffen.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Gemeinde an den Grundstücken im Geltungsbereich dieser Satzung ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu. Eine Weiterveräußerung von Grundstücken an Dritte ohne den Zugriff der Gemeinde über ein Vorkaufsrecht würde das Erreichen des angestrebten Planungszieles erschweren. Es besteht daher ein öffentliches Interesse der Gemeinde rechtzeitig Grundeigentum im Geltungsbereich der Satzung zu erwerben.
Besonderes Vorkaufsrecht
Der Gemeinde Frankenblick steht in dem unter § 1 genannten räumlichen Geltungsbereich ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
Die Eigentümer/-innen der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks ist verpflichtet, der Gemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Frankenblick, den 13.04.2026
Ute Müller-Gothe ⇔Siegel
Bürgermeisterin
Anlage:
Geltungsbereich der Satzung
Flurstücke: 60/8, 4/26, 362/2, 363/3, 364/2, 472/2, 474, 475
Gemarkung Seltendorf