Die Gemeinde Frankenblick wurde dazu aufgefordert, nach § 14 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) Personen vorzuschlagen, welche in das Amt der ehrenamtlichen Richter in der Thüringer Sozialgerichtsbarkeit berufen werden können.
Die vorzuschlagende Person muss im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 SGG). Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts Meiningen wohnen oder dort ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein (§ 16 Abs. 6 SGG).
Folgende Personen sind vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ausgeschlossen:
| - | wer infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), |
| - | wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG), |
| - | wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt, (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGG), |
| - | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGG) und |
| - | Personen, die bereits als ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht tätig sind oder über einen längeren Zeitraum tätig gewesen waren. |
Weiterhin dürfen bei den vorzuschlagenden Personen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Berufung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 24.07.1992 (BGBl. S. 1386) nicht vorliegen. Der Bewerber muss mit einer Überprüfung durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des MfS einverstanden sein.
Bei Interesse bitten wir um Kontaktaufnahme mit der Gemeinde Frankenblick bis zum 19.06.2026 - entweder telefonisch unter 036766/2930 oder per E-Mail an gemeinde@gemeindefrankenblick.de