Die Friedhofsverwaltung weist auf § 35 unter Punkt VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten hin.
Absatz 9:
Unpassende Gefäße sowie Geräte und Gießkannen dürfen nicht auf oder hinter den Grabstätten aufbewahrt werden.
Absatz 10:
Verwelkte Blumen, Kränze und Pflanzen sind von den Grabstätten zu entfernen.
Absatz 12:
Unzulässig ist:
| a) | das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, |
| b) | das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, |
| c) | das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, |
| d) | das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten |
Absatz 13:
Ebenfalls unzulässig ist das Aufstellen von zusätzlichen, nicht mit der Grabanlage verbundenen Grabvasen oder Schalen auf und neben der Urnengrabstätte mit Liegestein.
Die Nutzungsberechtigten werden gebeten, den o.g. Anforderungen bis 04.07.2025 nachzukommen. Andernfalls sehen wir uns gezwungen, nach vorher schriftlicher Aufforderung, die jeweilige Grabstätte zu beräumen und die dadurch entstandenen Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen.
Wir bitten um Ihr Verständnis und bedanken uns im Voraus für Ihre Unterstützung.
Friedhofsverwaltung