Die Mitteilung über die Öffnungszeiten der Grüngutannahmestelle nehmen wir zum Anlass, alle Bürgerinnen und Bürger auf folgende wichtige Dinge hinzuweisen:
Seit dem 01.01.2016 ist es in Thüringen unzulässig, pflanzliche Abfälle zu verbrennen. Nachzulesen im „Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ vom 07.03.2018. Auch dürfen diese Abfälle weder im Wald, am Wegesrand noch irgendwo in der Landschaft entsorgt werden.
Vorrangig sind Garten- und Grünabfälle privat zu verwerten oder der Biotonne zuzuführen. Sollten diese für den Kompost oder die Tonne zu sperrig sein, können Sie Ihre pflanzlichen Abfälle in unserer Grüngutannahmestelle kostenfrei zu den Öffnungszeiten abgeben.
Was das Verbrennen betrifft, dürfen offene Feuer ausschließlich in Feuerschalen, Feuerkörben oder ähnlichen Behältnissen betrieben werden. Es darf nur trockenes naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen verbrannt werden.
Das Feuer muss dauerhaft durch eine volljährige Person beaufsichtigt werden und das Feuer sowie die Glut sind vor Verlassen der Feuerstelle vollständig abzulöschen.
Neben der Beachtung der Waldbrandgefahrenstufen gilt es auch, dass offene Feuer im Freien:
| - | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen (am Dachvorsprung gemessen) mindestens 15 m entfernt, |
| - | von leicht entzündlichen Stoffen mindestens 100 m entfernt, |
| - | von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m entfernt |
abgebrannt werden dürfen.
Behandeltes Holz, das in irgendeiner Weise lackiert, beschichtet, gebeizt oder imprägniert wurde, darf nicht als Brennholz verwendet werden. Dies gilt ebenfalls für Sperrholz, Spanplatten oder MDF-Platten sowie schimmeliges oder feuchtes Holz, da beim Verbrennen gesundheitsschädliche Stoffe freigesetzt werden sowie Klebstoffe sich in der Hitze in Gifte umwandeln.
Alle Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 51 Absatz 1 OBG dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Wir verweisen außerdem auf die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Frankenblick vom 21.07.2020.
Wir bitten um Beachtung und danken für Ihre Unterstützung.
Ihr Ordnungsamt