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Frankenblick Bote
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Benutzungsordnung

für das Nordic-Activ-Zentrum Hämmerer Ebene 

Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick hat in seiner Sitzung am 12.05.2026 die nachstehende Benutzungsordnung für das Nordic-Activ-Zentrum Hämmerer Ebene, 96528 Frankenblick - im Folgenden Benutzungsordnung genannt - beschlossen und die Gemeinde Frankenblick erlässt diese:

§ 1

Geltungsbereich

Die Benutzungsordnung gilt für den Gesamtbereich des Nordic-Activ-Zentrums (NAZ) einschließlich Anbauten, Nebenräumen und Außenanlagen. Die Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich im NAZ, in den Nebenräumen und Außenanlagen aufhalten.

§ 2

Zweckbestimmung

(1) Das NAZ und Außenanlagen sind Eigentum der Gemeinde Frankenblick. Sie sind öffentliche Einrichtungen, deren Benutzung privatrechtlich geregelt wird.

(2) Das NAZ und die Außenanlagen stehen zur Durchführung sportlicher und sonstiger Veranstaltungen, vorrangig einheimischen, aber auch auswärtigen Benutzern zur Verfügung.

(3) Die Benutzungsordnung soll die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im NAZ und auf den Außenanlagen gewährleisten. Sie ist für alle Besucher und Benutzer verbindlich und gilt für Veranstaltungen aller Art. Mit dem Betreten der Anlagen unterwirft sich jeder Besucher, Benutzer und Veranstalter diesen Bestimmungen, sowie allen im Zusammenhang mit ihnen getroffenen Anordnungen.

§ 3

Zuständigkeit, Aufsicht und Hausrecht

(1) Das Hausrecht obliegt dem Bürgermeister und kann auf gemeindliches Personal delegiert werden.

(2) Das NAZ und die Außenanlagen werden von der Gemeinde verwaltet. Die bauliche Aufsicht und die Überwachung der technischen Einrichtungen obliegen ebenfalls der Gemeindeverwaltung.

(3) Die laufende Aufsicht und Überwachung erfolgt durch einen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung. Dieser hat ein Weisungsrecht gegenüber allen Nutzern und deren Erfüllungsgehilfen des NAZ sowie der Außenanlagen. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Bei deren Nichteinhaltung sind sie befugt, die Veranstaltung abzubrechen und die Benutzer zur Räumung des Hauses bzw. der Außenanlage zu veranlassen. Darüber hinaus hat das mit der Brandwache beauftragte Personal in brandschutztechnischen Angelegenheiten ein Weisungsrecht.

(4) Für die Einhaltung dieser Benutzungsordnung bei sportlichen, kulturellen und privaten Veranstaltungen sind die Veranstalter bzw. der Nutzer entsprechend Nutzungsvertrag verantwortlich.

(5) Für die Einhaltung dieser Benutzungsordnung bei Vereinsveranstaltungen sowie Vereinssportveranstaltungen sind die Vereinsvorstände bzw. Übungsleiter, das Aufsichtspersonal bzw. die jeweiligen Veranstalter entsprechend Nutzungsvertrag verantwortlich.

(6) Bei jeder öffentlichen Veranstaltung ist der Veranstalter entsprechend gesetzlicher Vorschriften zur Einrichtung eines ausreichenden, erkennbaren Ordnungsdienstes verpflichtet, desgleichen zur Einhaltung der polizeilichen Vorschriften (Brandschutz, Sperrzeit, Schankerlaubnis etc.) und des Jugendschutzgesetzes.

(7) Die Verkehrssicherungspflicht bei Veranstaltungen aller Art obliegt dem Veranstalter.

§ 4

Allgemeine Benutzungsregelungen

(1) Das NAZ, deren Einrichtung, die Nutzung bereitgestellter Gegenstände und Geräte sowie die Außenanlagen sind schonend und pfleglich zu behandeln. Auf rationelle und sparsame Benutzung ist unbedingt zu achten.

(2) Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen Stellplätzen gestattet. Der Straßenbereich ist jederzeit freizuhalten, sofern keine Verkehrsrechtliche Anordnung eine Straßensperrung erlaubt.

(3) Das Mitbringen von Tieren ist grundsätzlich im Gebäudeinnenbereich nicht gestattet.

(4) Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften steht zur Erstversorgung von Verletzten ein Erste-Hilfe-Koffer zur Verfügung. Hinweisschilder zum Auffinden sind angebracht.

(5) Fundgegenstände sind im Ordnungsamt in der Gemeindeverwaltung Frankenblick abzugeben.

(6) Die Installation von Leuchtreklamen, Schaukästen, Firmenschildern ist verboten. Sämtliches Anbringen von Werbung (Werbebanner, Bandenwerbung etc.) ist nur mit Genehmigung des Bürgermeisters oder einer beauftragten Person erlaubt. Einnahmen aus Werbeträgern sind grundsätzlich an die Gemeinde Frankenblick abzuführen.

(7) Die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegen dem Nutzer.

(8) Die Abfallbeseitigung erfolgt grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Behältern getrennt nach Recycling- und Restmüll. Die Abfallentsorgung über die Gemeinde ist nach Vereinbarung möglich.

(9) Soweit die Reinigung vom Veranstalter nicht selbst durchgeführt werden kann bzw. die Räume nicht ordnungsgemäß gereinigt wurden, erfolgt die Reinigung durch eine externe Reinigungskraft zum jeweils gültigen Verrechnungssatz.

(10) Es ist darauf zu achten, dass das Licht beim Verlassen der Räumlichkeiten ausgeschaltet ist. Des Weiteren sind Sichtkontrollen der sanitären Anlagen durchzuführen und darauf zu achten, dass alle Fenster geschlossen und alle Türen verschlossen sind.

(11) Soweit in dieser Benutzungsordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(12) Die Brandschutzbestimmungen sind zu beachten.

§ 5

Benutzungsentgelte und Umsatzsteuer

(1) Erhebung von Benutzungsentgelten: Für die Inanspruchnahme der Einrichtung werden Benutzungsentgelte gemäß der Entgeltordnung für das Nordic-Aktiv-Zentrum Hämmerer Ebene in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(2) Umsatzsteuerpflicht: Soweit die Einrichtung umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erbringt, wird auf die Benutzungsentgelte die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

(3) Ausweis der Umsatzsteuer: Die in der Entgeltübersicht genannten Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Steuerfreie Leistungen werden entsprechend als solche gekennzeichnet.

(4) Änderungen des Umsatzsteuersatzes: Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, so passen sich die zu entrichtenden Entgelte automatisch an.

(5) Rechnungsstellung: Die Einrichtung stellt über die Benutzungsentgelte eine Rechnung aus, die - sofern erforderlich - die Umsatzsteuer gesondert ausweist.

(6) Steuerrechtliche Einordnung einzelner Leistungen: Die Entscheidung darüber, ob eine Leistung steuerpflichtig oder steuerfrei ist, erfolgt nach den jeweils geltenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte steuerliche Behandlung besteht nicht.

§ 6

Haftungsausschluss

(1) Die Nutzer des NAZ sind nach vertraglich geregelter Überlassung durch die Gemeinde Frankenblick verpflichtet, die Veranstaltungsräume, deren Einrichtungen bzw. Geräte und die Außenanlagen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und die Benutzungsmöglichkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch ihre Beauftragten zu prüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Räume, Einrichtungen, Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden, soweit ihm diese Prüfung zuzumuten ist.

(2) Die Gemeinde haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, welche auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Gemeinde beruhen, bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Gemeinde haftet nur für Schäden, die auf vorher nicht erkennbare mangelhafte Beschaffenheit der überlassenden Räume und des Inventars zurückzuführen sind.

(4) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer gemäß § 836 BGB für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt unberührt.

(5) Alle Nutzer haben bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. Diese ist für die Dauer der Nutzung des NAZ aufrecht zu erhalten.

(6) Der Nutzer haftet für Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen und Außenanlagen durch die Nutzung entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt.

(7) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen, es sei denn, der Gemeinde fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

(8) Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Räumlichkeiten und Gegenstände der öffentlichen Einrichtungen und der Zugänge zu diesen stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

§ 7

Zuwiderhandlungen / Hausverbot

Veranstalter, deren Erfüllungsgehilfen und Besucher können bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung durch die Gemeinde zeitweise oder im Wiederholungsfall dauernd aus dem NAZ ausgeschlossen und von den Außenanlagen verwiesen werden.

§ 8

Benutzung für Veranstaltungen

(1) Jede Benutzung des Nordic-Activ-Zentraums (NAZ) erfordert jeweils einen schriftlichen Antrag des Veranstalters und die schriftliche Genehmigung (Nutzungsvertrag) der Gemeinde.

(2) Veranstaltungen von politischen Parteien und Gruppierungen sind ausgeschlossen.

(3) Veranstaltungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen oder den Ruf der Gemeinde schädigen könnten, sind ausgeschlossen.

(4) Sollte eine Veranstaltung nicht stattfinden, so ist dies vier Wochen vorher in der Gemeinde bekannt zu geben. Bei Nichtbeachtung dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, die Hälfte des Benutzungsentgelts in Rechnung zu stellen.

(5) Die eigenmächtige Vornahme von Veränderungen am Gebäude und Inventar ist untersagt. Insbesondere dürfen keine Nägel, Schrauben, Haken oder ähnliche Befestigungen, welche Beschädigungen hervorrufen, an den Wänden, Türen, Fenstern und Decken angebracht werden. Das Anbringen von Dekorationsmaterial ist nur nach Rücksprache mit der Gemeinde und unter Beachtung der o. a. Vorschriften erlaubt. Nach Veranstaltungsende ist das Dekorationsmaterial vom Veranstalter rückstandslos zu entfernen.

(6) Die Schlüsselgewalt wird für die Dauer der Veranstaltung auf den Veranstalter übertragen.

(7) Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die festgelegte Besucherzahl für das NAZ-Gebäude von 25 Personen (Aufenthaltsraum und Umkleideraum) nicht überschritten wird.

(8) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass Ausgänge und Fluchtwege frei, zugänglich und unverschlossen sind.

(9) Das NAZ und die Außenanlagen sind unverzüglich bzw. vereinbarungsgemäß nach Ende der Veranstaltungen, aufgeräumt und fachmännisch gereinigt, die Flure, die benutzten Wirtschafträume und deren Einrichtungen sowie die benutzten sanitären Anlagen in sauberem und hygienisch einwandfreiem Zustand durch den Veranstalter an von der Gemeinde beauftrage Person zu übergeben.

(10) Werden gemeindeeigene Einrichtungsgegenstände benutzt, sind diese nach Beendigung der Veranstaltung ordnungsgemäß unbeschädigt und gereinigt der durch die Gemeinde beauftragten Person zu übergeben.

(11) Beschädigungen am NAZ sowie den Außenanlagen, Parkplätzen sowie an sonstigem Inventar, entsprechend den Aufzeichnungen der Gemeinde, hat der Veranstalter unverzüglich zu melden. Nach Feststellung der Schadenshöhe durch die Gemeinde bzw. durch einen durch die Gemeinde beauftragten Schadensgutachter ist die Schadenssumme nach Anforderung fristgerecht zu bezahlen. Zur Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes genannter Räume und Inventars vor und nach der Veranstaltung wird jeweils ein Übergabe-/Übernahmeprotokoll gefertigt, welches vom Veranstalter und einer durch die Gemeinde beauftragten Person zu unterzeichnen ist.

(12) Neben diesen Vorschriften sind die schriftlichen Vereinbarungen des Mietvertrages verbindlich.

(13) Die Gemeinde behält sich vor, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung der vorgesehenen Räumlichkeiten im Falle höherer Gewalt, öffentlichen Notstands oder aus sonstigen unvorhersehbaren im öffentlichen Interesse liegenden Gründen an dem betreffenden Tag nicht möglich ist. Dazu gehören auch dringende Bauarbeiten.

(14) Die Gemeinde kann die Vorlage des Veranstaltungsprogramms verlangen. Werden das Programm oder einzelne Programmpunkte von der Gemeinde beanstandet und ist der Veranstalter zu einer Programmänderung nicht bereit, kann die Gemeinde vom Vertrag zurücktreten.

(15) Die Gemeinde ist in den o. g. Fällen nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu leisten. Dies wird vom Veranstalter mit der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages ausdrücklich anerkannt.

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Frankenblick, den 05.06.2026

Ute Müller-Gothe - Siegel -

Bürgermeisterin