Reinigen Sie bitte regelmäßig den Gehweg und das Schnittgerinne vor Ihrem Grundstück. Das betrifft nicht nur die Straßenanlieger an kommunalen Straßen, sondern auch Straßenanlieger an Landes- und Bundesstraßen. Die Reinigung ist wichtig, damit kein Schmutz die Straßenabläufe und Gullis verstopft und so das Abfließen von Regen- und Oberflächenwasser verhindert wird.
Hecken, Sträucher und Bäume entlang von Gehwegen und Straßen im Ort verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen und Fußgänger bei der Benutzung des Gehweges behindern, wenn sie nicht regelmäßig ausgeastet und auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden.
Daher bitten wir Sie, folgenden Lichtraum frei zu halten:
| • | 2,50 m über Gehwegen und Radwegen |
| • | 4,50 m über der gesamten Fahrbahn |
| • | Zurückschneiden der Hecken auf zumindest Gehweghinterkante. |
An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich sind Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so nieder zu halten, dass eine ausreichende Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen und Einfriedungen dürfen, gemessen über der Fahrbahnoberkante 0,80 m nicht übersteigen. Bei Unfällen, Verletzungen von ‚Fußgängern oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen, Hecken usw., die nicht auf das Maß zurückgeschnitten sind, ersatzpflichtig gemacht werden, wobei es unter Umständen bei Körperverletzungen zu strafrechtlichen Folgen kommen kann.
Das Ordnungsamt fordert die Grundstückseigentümer auf, der Pflicht zum Zurückschneiden der Hecken, Sträucher und Bäume unbedingt nachzukommen. Vielen Dank!
Verehrte Hundehalterin, verehrter Hundehalter, liebe Hundefreunde,
Hunde in der Gemeinde haben es nicht immer leicht. Ihr Zusammenleben mit den Menschen wirft nicht nur bei uns manche Probleme auf. Dies gilt besonders in den bebauten Wohngebieten innerhalb der Gemeinde. Nicht selten kommt es dort zu Konfrontationen zwischen Hundehaltern und anderen Mitbürgern. Die Ursache liegt auf der Hand: Was dem einen ein durchaus natürliches Bedürfnis seines treuen Vierbeiners ist, gerät dem anderen häufig zum Ärgernis. Derart entstehende Spannungen brauchen nach unserer Auffassung nicht zu sein. Auch die Gemeinde bietet genügend Raum für Hunde. Man muss nur einige Spielregeln beachten, damit das Zusammenleben zwischen Menschen und Hunden funktioniert.
Wir wollen Sie auf die wichtigsten Vorschriften hinsichtlich der Haltung von Hunden hinweisen.
| • | Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. |
| • | Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person nicht frei umherlaufen. |
| • | Während der Nachtzeit sind im ganzen Gemeindegebiet Hunde an der Leine zu führen. |
| • | Im Innenbereich sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. |
| • | In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, Hunde frei umherlaufen zu lassen. |
| • | Auf Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. |
| • | Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grünanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. |
| • | Tiere, insbesondere Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. |
Wir sind froh, dass viele einsichtige Hundehalter sich an diese Regeln halten und mit gutem Beispiel vorangehen. Dafür danken wir Ihnen an dieser Stelle recht herzlich. Und doch erreichen uns immer wieder Klagen, dass Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen sowie Kinderspielplätze durch Hundekot verunreinigt sind.
Diese Bereiche stehen der gesamten Bevölkerung, also auch Ihnen persönlich zur Verfügung. Es gefällt Ihnen sicherlich auch nicht, in diese „Häufchen“ zu treten. Ihre Mithilfe ist hier gefragt. Wir wissen, dass mit Verboten allein weder den Hundehaltern und ihren Tieren noch anderen Mitbürgern geholfen ist.
Deshalb unsere Bitte an Sie: Wenn Sie mit Ihrem Hund Gassi gehen, führen Sie ihn bitte dorthin, wo sein „Geschäft“ niemanden stört und unschädlich ist. Und ist das Unvermeidliche doch einmal an unpassender Stelle geschehen, bitten wir Sie, es zu beseitigen.
Behilflich dabei können Ihnen die so genannten Hundetüten sein, die im Fachhandel (z.B. Zoo-Läden, Garten-Centern, teilweise Drogerien) zu beziehen sind.
Die Beseitigung sollte dann nicht in Abfallbehältern (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen bzw. in Standaschenbechern erfolgen. Diese sind nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) vorgesehen.
Sie unterstützen damit unsere vielfältigen Bemühungen um mehr Umweltschutz und Sicherheit in der Gemeinde und erleichtern sich, Ihrem Hund und allen Mitbürgern das Zusammenleben.
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
die aufgestellten Glascontainer im Gemeindebereich sollen eine Erleichterung bei der Entsorgung von Altglas für unsere Einwohner mit sich bringen. Leider muss festgestellt werden, dass an diesen Containern auch sonstiger Abfall abgeladen wird. Dies stellt nicht nur eine unzulässige Abfallentsorgung dar, sondern beeinträchtigt auch erheblich das Erscheinungsbild des Ortes.
Eine weitere Beeinträchtigung, die von Nachbarn in bestimmten Einzelfällen vorgetragen wird, ist das Entladen an Glascontainern zu Ruhezeiten. So wird bemängelt, dass auch schon sehr früh am Morgen, in Nachtstunden bzw. an Sonn- und Feiertagen Glas eingeworfen wird, was zu einer vermeidbaren Lärmbeeinträchtigung führt.
Die Gemeinde Frankenblick bittet daher im Interesse der Anlieger und der gesamten Bürgerschaft bei Benutzung der Container, auch entsprechende Rücksicht auf die Sauberkeit und auf etwaige Lärmbeeinträchtigung zu nehmen. Es wird darum gebeten, zu den allgemeinen Ruhezeiten verstärkt Rücksicht auf Anwohner zu nehmen.
Aus gegeben Anlass weist das Ordnungsamt auf die Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe hin. Hierzu wird auf § 4 Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG) verwiesen.
§ 4 - Allgemeine Arbeitsverbote, Ausnahmen
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An den Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- oder Feiertags widersprechen.
(3) Von dem Verbot nach Absatz 2 sind ausgenommen
| 1. | Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind, |
| 2. | Tätigkeiten der Unternehmen, die Post- und Fernmeldedienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, der Versorgungsbetriebe und -einrichtungen, der Eisenbahnen und sonstiger der Personenbeförderung dienenden Unternehmen, |
| 3. | Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind, |
| 4. | unaufschiebbare Tätigkeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Unfalls oder eines Notstands erforderlich sind, |
| 5. | die im Fremdenverkehr und zur Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung üblichen Dienstleistungen persönlicher Art, |
| 6. | die Öffentlichkeit nicht störende, nichtgewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus und Garten. |
Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tags Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere durch Lärmentwicklung, sind zu vermeiden. Es wird darum gebeten, die Sonn- und Feiertagsruhe einzuhalten.
Vielen Dank!