Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) beabsichtigt die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Effelder-Seltendorf auf der Grundlage der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist.
Das geplante Wasserschutzgebiet Effelder-Seltendorf liegt im Gebiet der Gemeinde Frankenblick. Nach § 66 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gegeben:
Der Entwurf der geplanten Rechtsverordnung liegt mit den dazugehörigen Karten (Übersichtskarten im Maßstab 1 : 10.000 und Kartenblätter 1 bis 11 einer Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2.000) sowie einer Begründung im Zeitraum vom
10. August 2026 bis einschließlich 9. September 2026
in der Gemeinde Frankenblick, Schlossgasse 20, 96528 Frankenblick, Bürgerbüro jeweils im Zeitraum
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr | |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr | 13:00 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen | |
| Donnerstag | 13:00 - 18:00 Uhr | |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr | |
zur allgemeinen Einsicht für jedermann aus.
Die vorbezeichneten Unterlagen können in diesem Zeitraum auch auf der Internetseite des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (https://tlubn.thueringen.de/) unter
https://tlubn.thueringen.de/service/anhoerungs-auslegungsverfahren/wasserschutzgebiete
online eingesehen und heruntergeladen werden.
Vor dem Erlass der geplanten Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes haben Sie die Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach Ablauf der oben genannten Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Bedenken gegen die Festsetzung des Wasserschutzgebietes oder den Erlass einzelner Schutzanordnungen sowie Anregungen zum Entwurf der Rechtsverordnung vorzubringen.
| Diese können Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der oben genannten Auslegungsfrist | |
| - | schriftlich beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Göschwitzer Straße 41 in 07745 Jena oder |
| - | mündlich zur Niederschrift im Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Außenstelle Weimar, Dienstgebäude 1, Harry-Graf-Kessler-Str. 1 in 99423 Weimar, Zimmer 3801/02 |
nur nach vorheriger Terminabstimmung,
Telefon: +49 361 57 3943 568 zu folgenden Dienststunden
| Montag | 8:30 - 11:30 Uhr | 13:30 - 15:30 Uhr |
| Dienstag | 8:30 - 11:30 Uhr | 13:30 - 15:30 Uhr |
| Mittwoch | 8:30 - 11:30 Uhr | 13:30 - 15:30 Uhr |
| Donnerstag | 8:30 - 11:30 Uhr | 13:30 - 15:30 Uhr |
| Freitag | 8:30 - 11:30 Uhr | |
vorbringen.
Verspätet eingehende Einwendungen können bei dem Erlass der Rechtsverordnung unberücksichtigt bleiben.
Wer fristgemäß Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, wird über die Gründe unterrichtet.
Dieser Bekanntmachungstext wird auch auf der Internetseite des TLUBN unter
https://tlubn.thueringen.de/service/amtliche-bekanntmachungen
veröffentlicht.
Durch Einsichtnahme in die Auslegungsunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
Jena, den 03.07.2026
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Andrea Manz
Präsidentin