1.
Das Wählerverzeichnis für die Thüringer Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Frankenblick wird in der Zeit vom 12.08.2024 bis zum 16.08.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Frankenblick, im Rathaus Effelder, Schlossgasse 20, 96528 Frankenblick, Zimmer 101
| montags | von 09:00 bis 12:00 Uhr |
| dienstags | von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr |
| donnerstags | von 13:00 bis 18:00 Uhr |
| freitags | von 09:00 bis 12:00 Uhr |
zu jedermanns zur Einsicht bereitgehalten. Der Zugang ist barrierefrei. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme wird durch ein Bildschirmgerät ermöglicht.
Wahlberechtigte können verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist ihr Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 16.08.2024, 12:00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Frankenblick, Schlossgasse 20, 96528 Frankenblick Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 11.08.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nr. 19/Sonneberg I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag,
| 5.1 | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder | |
| 5.2 | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 Thüringer Landeswahlordnung (bis zum 11.08.2024 (21. Tag vor der Wahl) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes (bis zum 16.08.2024 (16. Tag vor der Wahl) versäumt hat. |
| b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes entstanden ist oder |
| c) | wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt. |
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30.08.2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Frankenblick, Schlossgasse 20, 96528 Frankenblick, Zimmer 101 oder 301 (Fax-Nr. 036766-29321, Email: gemeinde@gemeindefrankenblick.de) mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 31.08.2024, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6.
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
| - | einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, |
| - | einen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
| - | einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Gemeindeverwaltung, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist, sowie |
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15:00 Uhr, anfordern. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftlicher Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch ein Postunternehmen übersandt oder amtlich überbracht werden können.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel, dem Stimmzettelumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 01.09.2024, 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standartbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.
Frankenblick, den 01.08.2024
Nadine Steiner
Beauftragte für die Durchführung der Landtagswahl
in der Gemeinde Frankenblick