| 1. | Im Landkreis Sonneberg wird die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern, Anlagen wie Bächen, Flüssen, Seen zum Zwecke der Bewässerung bis auf Widerruf untersagt. (Ergänzung durch die Gemeinde Frankenblick: hierzu zählen auch Laufbrunnen!) |
| 2. | Die Untersagung gilt auch für den Fall, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme durch die zuständige Wasserbehörde erteilt wurde. |
| 3. | Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. |
| 4. | Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG dar und werden im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet. |
| 5. | Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Sonneberg unter der Telefonnummer 03675-871-418.