Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 14 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) hat der Gemeinderat der Gemeinde Drei Gleichen in seiner Sitzung am 14.08.2025 folgende
beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Drei Gleichen sind als öffentliche Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG). Sie führen als Feuerwehreinheiten die Bezeichnung
| - | Freiwillige Feuerwehr Drei Gleichen OT Cobstädt |
| - | Freiwillige Feuerwehr Drei Gleichen OT Grabsleben |
| - | Freiwillige Feuerwehr Drei Gleichen OT Großrettbach |
| - | Freiwillige Feuerwehr Drei Gleichen OT Günthersleben |
| - | Freiwillige Feuerwehr Drei Gleichen OT Mühlberg |
| - | Freiwillige Feuerwehr Drei Gleichen OT Seebergen |
| - | Freiwillige Feuerwehr Drei Gleichen OT Wandersleben |
| - | Freiwillige Feuerwehr Drei Gleichen OT Wechmar |
(2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine gem. § 17.
(4) Wird eine Feuerwehreinheit in eine andere Feuerwehreinheit integriert, so wird eine Löschgruppe gebildet. Eine Löschgruppe ist keine eigenständige Feuerwehr im Sinne des Absatzes 1.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und die Sicherheitswache (§ 28 ThürBKG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Drei Gleichen die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren
Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Drei Gleichen gliedern sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung |
| 3. | Jugendabteilung |
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister bzw. Wehrführer unverzüglich anzuzeigen
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige sollen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Drei Gleichen haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Drei Gleichen zur Verfügung stehen (§ 13 Abs. 5 S. 1 ThürBKG). Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist zulässig (§ 13 Abs. 5 S. 2 ThürBKG). Wahlfunktionen sollen dabei ausschließlich von solchen Angehörigen der Einsatzabteilung wahrgenommen werden, die ihren Hauptsitz in der Gemeinde Drei Gleichen haben (§ 13 Abs. 5 S. 3 ThürBKG).
(3)Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).
(4) Die Aufnahme in die Feuerwehreinheiten ist schriftlich bei dem Gemeindebrandmeister/Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Für die geistige oder körperliche Tauglichkeit ist die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(6) Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters, bei Feuerwehren in Ortsteilen des Wehrführers, entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).
(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
| b) | in den Fällen des § 13 Absatz 4 ThBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres |
| c) | dem Austritt, |
| d) | der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 8 ThürBKG |
| e) | dem Tod. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister/Wehrführer erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann eine/n Angehörige/n der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters, in Ortsteilen auch des Wehrführers, entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter, den Wehrführer, den stellvertretenden Wehrführer sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater/-innen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister/Wehrführer im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm
| a) | eine Ermahnung oder |
| b) | einen mündlichen Verweis |
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung trotz Ermahnung und mündlichem Verweis weiterhin seine Dienstpflicht, so kann eine Entpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 d) erfolgen.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 6 Abs. 1, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister/ Wehrführer erklärt werden muss, |
| b) | durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend), |
| c) | durch Tod. |
(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Drei Gleichen führen den Namen
„Jugendfeuerwehr Cobstädt“
„Jugendfeuerwehr Grabsleben“
„Jugendfeuerwehr Großrettbach“
„Jugendfeuerwehr Günthersleben“
„Jugendfeuerwehr Mühlberg“
„Jugendfeuerwehr Seebergen“
„Jugendfeuerwehr Wandersleben“
„Jugendfeuerwehr Wechmar“.
(2) Die Jugendfeuerwehren der Gemeinde Drei Gleichen sind der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Drei Gleichen untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren und durch den Wehrführer, die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedienen.
(4) Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.
(5) Die Jugendabteilung der Feuerwehreinheit und ggf. der Löschgruppe wird durch den Jugendfeuerwehrwart nach Weisung des Wehrführes geführt.
(6) Zur Koordination und Organisation aller Jugendabteilungen und als Ansprechpartner für den Gemeindebrandmeister kann ein Gemeindejugendfeuerwehrwart aus den Reihen der Einsatzabteilungen gewählt werden. §§ 15 und 16 gelten entsprechend.
Der Gemeindejugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowiedie Jugendleiterausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation haben.
§ 11
Gemeindebrandmeister,
stellvertretender Gemeindebrandmeister,
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
(1) Leiter (Gesamtleiter) der Feuerwehreinheiten der Gemeinde Drei Gleichen ist der Gemeindebrandmeister (§ 18 Abs. 1 ThürBKG).
(2) Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§§ 15 und 16) der Feuerwehreinheiten der Gemeinde Drei Gleichen statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Feuerwehreinheiten der Gemeinde Drei Gleichen angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(5) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Drei Gleichen ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehreinheiten der Gemeinde Drei Gleichen und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister, die Wehrführer und der die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Drei Gleichen ernannt.
(7) Die Wehrführer führen die Feuerwehreinheiten und ggf. die integrierte/n Löschgruppe/n in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandmeisters. Sie werden von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Feuerwehreinheit (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Feuerwehreinheit angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Feuerwehreinheit (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Feuerwehreinheitangehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(9) Die Wehrführer und dessen Stellvertreter werden zu Ehrenbeamten ernannt.
(10) Die Leitung der Löschgruppe obliegt dem zuständigen Wehrführer. Zur Koordinierung der Löschgruppe wird ein Löschgruppenführer gewählt. Der Löschgruppenführer wird von den aktiven Angehörigen der Löschgruppe grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Feuerwehreinheit zusammen mit der/den integrierten Löschgruppe(n) (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
§ 12
Feuerwehrausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandmeisters und des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Feuerwehreinheiten der Gemeinde Drei Gleichen je ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, ggf. dem Löschgruppenführer aus je einem Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Feuerwehreinheit oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
(5) Der Bürgermeister und der Gemeindebrandmeister, sofern sie nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führen, und ihre Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13
Wehrführerausschuss
(1) Die Gemeinde Drei Gleichen hat mehrere Feuerwehreinheiten. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern, deren Stellvertretern und den Löschgruppenführern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Drei Gleichen zu koordinieren.
(2) Der Gemeindebrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(3) Die Sitzungen des Wehrführerausschusses sind nicht öffentlich.
(4) Über die Sitzung des Wehrführerausschusses sind Niederschriften anzufertigen.
(5) Der Bürgermeister ist zu den Sitzungen des Wehrführerausschusses einzuladen.
§ 14
Jahreshauptversammlung der Feuerwehreinheiten
(1) Die Jahreshauptversammlung der Feuerwehreinheit ist eine dienstliche Veranstaltung. Sie wird vom Wehrführer einmal jährlich einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen sind unter Beifügung der Tagesordnung und Angabe des Ortes und des Zeitpunktes unter Einhaltung einer Ladefrist von mindestens zwei Wochen zur Jahreshauptversammlung einzuladen. Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Wehrführer die Jahreshauptversammlung sofort aufzuheben und die Tagesordnung für die nächste Jahreshauptversammlung zu verkünden. Er ist dabei nicht an die Form und die Frist für die Einberufung der Jahreshauptversammlung gebunden. Die Versammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zur Jahreshauptversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Dem Bürgermeister und dem Gemeindebrandmeister ist eine Einladung unter Beifügung der Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung der Feuerwehreinheit zuzusenden.
(4) Die Jahreshauptversammlung der Feuerwehreinheit leitet der Wehrführer, im Verhinderungsfall sein Stellverteter. Die Durchführung von Wahlen erfolgt nach Maßgabe des § 16.
(5) In der Jahreshauptversammlung erstattet der Wehrführer und ggf. der Löschgruppenführer einen Bericht über das abgelaufene Jahr. Ergänzende Berichte sind möglich.
(6) Über die Sitzung der Jahreshauptversammlung der Feuerwehreinheit ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Teilnehmer sowie die behandelten Themen, die Beschlüsse und Wahlen unter Angabe des Abstimmungsergebnisses erkennen lassen. Die Niederschrift ist durch den Sitzungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Kopie dem Bürgermeister und dem Gemeindebrandmeister zur Kenntnisnahme zu übergeben.
§ 15
Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Feuerwehreinheiten der Gemeinde Drei Gleichen statt. Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird von dem Gemeindebrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Einladung weiterer Teilnehmer ist möglich.
(4) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung der Feuerwehreinheiten der Gemeinde Drei Gleichen leitet der Gemeindebrandmeister, im Verhinderungsfall sein Stellverteter. Die Durchführung von Wahlen erfolgt nach Maßgabe des § 16.
(5) Über die Sitzung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Feuerwehreinheiten der Gemeinde Drei Gleichen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Teilnehmer sowie die behandelten Themen, die Beschlüsse und ggf. Wahlen unter Angabe des Abstimmungsergebnisses erkennen lassen. Die Niederschrift ist durch den Sitzungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Kopie dem Bürgermeister zur Kenntnisnahme zu übergeben.
§ 16
Wahl des Gemeindebrandmeisters,
des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters, des Wehrführers,
des stellvertretenden Wehrführers,
der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses
Wahl des Löschgruppenführers
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gelten § 14 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
(3) Der Gemeindebrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, deren Stellvertreter, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jede/r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und ihrer Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.
(6) Der Löschgruppenführer wird von den Mitgliedern der Einsatzabteilung aus der jeweiligen Feuerwehreinheit gewählt. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 17
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.
§ 18
Wasserwehrdienst
(1) Die Gemeinde Drei Gleichen richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 19
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:
| a) | Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinaus-gehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| b) | Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren, |
| c) | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| d) | Beobachtung gefährdeter Objekte, |
| e) | Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten, |
| f) | Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen, |
| g) | Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten, |
| h) | Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, |
| i) | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. |
(4) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, |
| c) | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| d) | die Art der Alarmierung, |
| e) | den Sammlungsort, |
| f) | die Ablösung und Versorgung, |
| g) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| i) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. |
Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, |
| b) | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), |
| c) | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| d) | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| e) | die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. |
Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.
§ 20
Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
(1) Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Gemeindebrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 21
Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:
| a) | die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, |
| b) | die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG). Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. |
Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.
(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.
(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.
(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde Drei Gleichen.
§ 23
Übergangsbestimmungen
Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen sowie die Gebäudebeschriftung wird das Gemeindewappen bei einer Neuanschaffung bzw. Erneuerung verwendet. Bestehende Kennzeichnungen von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen in den Ortsteilfeuerwehren bleiben bis zur Erneuerung bestehen.
§ 24
Inkrafttreten
(1)Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Drei Gleichen über die Freiwilligen Feuerwehren und den Wasserwehrdienst mit Ausfertigungsdatum vom 11.01.2022 außer Kraft.
Gemeinde Drei Gleichen
Ausfertigungsdatum 02.10.2025
J. Leffler — Siegel
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung der Gemeinde Drei Gleichen über die Freiwiliigen Feuerwehren und den Wasserwehrdienst sowie der Hinweis, gem. § 21 Abs. 4 ThürKO wurden im Amtsblatt der Gemeinde Drei Gleichen „Drei-Gleichen-Bote“ Nr. 12/2025 vom 13.12.2025 veröffentlicht. Die Satzung gilt mit diesem Tag als bekannt gegeben und tritt zum 14.12.2025 in Kraft.
Gemeinde Drei Gleichen, 16.12.2025
J. Leffler
Bürgermeister — Siegel