Titel Logo
Drei-Gleichen-Bote - Amtsblatt der Gemeinde Drei Gleichen
Ausgabe 3/2023
Gemeinde Drei Gleichen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Informationen zum erlaubten Verbrennen in der Gemeinde Drei Gleichen

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

seit 2016 gibt es die sogenannten „Brenntage“ für Gartenabfälle, an denen früher einige Landkreise die Verbrennung von Gartenabfällen nach der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfallverordnung) gestattet hatten, nicht mehr. Erlaubt bleibt das Verbrennen von naturbelassenem stückigem Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BImSchV), in Feuerschalen, wenn die Witterungsverhältnisse dies zulassen und keine Geruchsbelästigungen entstehen.

Laut ordnungsbehördlicher Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der erfüllenden Gemeinde Drei Gleichen vom 13.12.2019 ist zu beachten:

Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein

a)

von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m vom Dachvorsprung gemessen,

b)

von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m,

c)

von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m.

 — 

gez. P. Pabst

gez. C. Hallmann

Leiterin Ordnungsverwaltung

Ortsbrandmeister

Gemeinde Drei Gleichen