Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
seit 2016 gibt es die sogenannten „Brenntage“ für Gartenabfälle, an denen früher einige Landkreise die Verbrennung von Gartenabfällen nach der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfallverordnung) gestattet hatten, nicht mehr. Erlaubt bleibt das Verbrennen von naturbelassenem stückigem Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BImSchV), in Feuerschalen, wenn die Witterungsverhältnisse dies zulassen und keine Geruchsbelästigungen entstehen.
Laut ordnungsbehördlicher Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der erfüllenden Gemeinde Drei Gleichen vom 13.12.2019 ist zu beachten:
Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein
| a) | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m vom Dachvorsprung gemessen, |
| b) | von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m, |
| c) | von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m. |
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| gez. P. Pabst | gez. C. Hallmann |
| Leiterin Ordnungsverwaltung | Ortsbrandmeister Gemeinde Drei Gleichen |