Aus gegebenem Anlass möchten wir erneut an die Einhaltung der Ordnungsbehördlichen Verordnung unserer Gemeinde verweisen. § 12 Abs. 4 o.g. Verordnung besagt, dass Straßen und öffentliche Anlagen durch Kot von Haustieren nicht verunreinigt werden dürfen. Insbesondere Hundehalter sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 4 Ordnungsbehördlicher Verordnung Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 50 Ordnungsbehördengesetz.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 20 Abs. 2 vorgenannter Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € gemäß § 51 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz geahndet werden.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Einhaltung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Erhalt der Sauberkeit in öffentlichen Anlagen unserer Gemeinde durch die Mitarbeiter der Ordnungsverwaltung vermehrt kontrolliert und Zuwiderhandlungen entsprechend geahndet werden.
Außerdem weisen wir auf die Nutzung der vorhandenen Hundetoiletten hin.
gez. Ordnungsverwaltung
Gemeinde Drei Gleichen