Aus gegebenem Anlass möchten wir auf die Einhaltung der ordnungsbehördlichen Verordnung sowie der Straßenreinigungssatzung unserer Gemeinde verweisen. Demnach sind die Grundstückseigentümer oder durch diese Beauftragte im Gebiet der erfüllenden Gemeinde Drei Gleichen verpflichtet, den öffentlichen Verkehrsraum freizuhalten, den Gehweg zu reinigen sowie von Gras, Unkraut ect. zu befreien.
Anpflanzungen, einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
Wir weisen darauf hin, dass lt. Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis 30. September jedoch nur ein schonender Form- und Pflegeschnitt erlaubt ist.
gez. Ordnungsverwaltung
Gemeinde Drei Gleichen