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Drei-Gleichen-Bote - Amtsblatt der Gemeinde Drei Gleichen
Ausgabe 7/2025
Gemeinde Drei Gleichen
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Amtlicher Teil

Satzung

zur 1. Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Drei Gleichen

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs.1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) - in der derzeit gültigen Fassung, des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der derzeit gültigen Fassung und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 457), in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Drei Gleichen in seiner Sitzung, 24.04.2025 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

1. Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Drei Gleichen

Die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Drei Gleichen wird wie folgt geändert:

§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Führungskräfte Absatz 1 und 6 werden wie folgt geändert:

(1) Der Gemeindebrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung i.H.v. 202,00 € Grundbetrag und einen Zuschlag i.H.v. 6,00 € für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Feuerwehreinheit. Der Stellvertreter des Gemeindebrandmeisters erhält eine kalendermonatliche Aufwandsentschädigung, die der Hälfte der für den Gemeindebrandmeister festgelegten Aufwandsentschädigung entspricht.

(6) Übernimmt der Stellvertreter des Gemeindebrandmeisters oder eines Wehrführers die Aufgaben des Vertretenden bei dessen Verhinderung für einen Zeitraum, der ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate beträgt, hat er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum der Vertretung Anspruch auf Zahlung der für den Vertretenden festgelegten Aufwandsentschädigung.

Artikel 2

Inkraftsetzen

Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Drei Gleichen tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Drei Gleichen, 03.06.2025

gez. J. Leffler  — Siegel

Bürgermeister