Anlage: Übersichtslageplan (unmaßstäblich) zum Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Gemeinde Drei Gleichen für das Sonstige Sondergebiet (SO) „Photovoltaik-Freiflächenanlage Seebergen“
Der Gemeinderat der Gemeinde Drei Gleichen hat am 25.05.2023 mit Beschluss Nr. LG1-GR-2023/48-078 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Seebergen“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Antrag zur Genehmigung der Satzung wurde am 05.06.2023 beim Landratsamt Gotha eingereicht. Das Landratsamt Goth hat mit Schreiben vom 20.07.2023, Aktenzeichen: P2023002, für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Seebergen“ die Genehmigung erteilt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Seebergen“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan und die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung ab dem Tag der Bekanntmachung in der Bauverwaltung der Gemeinde Drei Gleichen, Schulstraße 1, 99869 Drei Gleichen OT Wandersleben, während der Dienststunden
| Montag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr |
| Dienstag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Donnerstag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Freitag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der rechtskräftige Bebauungsplan ist ergänzend auch auf der lnternetseite der Gemeinde Drei Gleichen unter: www.gemeinde-drei-gleichen.de eingestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass das in Papierform vorliegende Satzungsexemplar maßgebend ist, da Abweichungen bei der elektronischen Wiedergabe nicht vollständig ausgeschlossen werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB
| - | eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| - | ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs |
nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
gez. J. Leffler
Bürgermeister