Um das Erscheinungsbild aller Ortsteile zu verbessern, möchten wir auf das Mitwirken im Interesse aller Einwohner hinweisen.
Neben den Reinigungsverpflichtungen, welche durch die Gemeinde Drei Gleichen zu erfüllen sind, bestehen Aufgaben im Rahmen der Straßenreinigung, die den Grundstückseigentümern durch die geltende Straßenreinigungssatzung vom 25.07.2021 der Gemeinde Drei Gleichen übertragen worden sind.
Zu reinigen sind grundsätzlich alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
| a) | die Fahrbahnen einschließlich Rand- und Sicherheitsstreifen |
| b) | die Parkplätze |
| c) | die Straßenrinnen und Einflußöffnungen (Straßeneinläufe) der Straßenkanäle |
| d) | die Gehwege und Schrammborde |
| e) | Böschungen, Stützmauern und ähnliches |
| f) | die Überwege |
Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwassergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z.B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z. B. Gruben, Gewässer usw.) zugeführt werden.
gez. Ordnungsverwaltung
Gemeinde Drei Gleichen