Bildquelle: https://www.stvo2go.de/parkverbote/
Sehr geehrte Verkehrsteilnehmer,
aus gegebenem Anlass informieren wir Sie zu den geläufigen Parkregelungen, gemäß der Straßenverkehrsordnung. Wir bitten dies entsprechend zu beachten.
Gekennzeichnete Parkflächen
Parken ist verboten, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert.
Parken am rechten Fahrbahnrand
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
Kreuzung und Einmündung
Parken ist 5 m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen verboten. Parken ist 8 m vor Kreuzungen und Einmündungen entlang von baulichen Radwegen in Fahrtrichtung rechts verboten.
Grundstücke
Parken ist vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, verboten.
Verkehrsberuhigter Bereich
Parken ist im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen verboten.
Bordsteinabsenkung
Parken ist vor Bordsteinabsenkungen verboten. Der abgesenkte Bordstein muss sich deutlich vom übrigen Bordsteinverlauf unterscheiden.
Restfahrbahnbreite
Parken ist an Stellen verboten, bei denen zwischen Fahrzeug und Fahrstreifenbegrenzung kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
Bushaltestelle
Parken ist an Haltestellen 15 m vor und hinter dem Zeichen 224 verboten.
gez. Ordnungsverwaltung
Gemeinde Drei Gleichen