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Mitteilungsblatt der Stadt Mühlhausen Thüringen
Ausgabe 11/2024
Aktuelles aus dem Rathaus
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Information über die Rechtskraft der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 b "Industriegebiet Auf dem Schadeberg, 2. Erweiterung"

Die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 29 b „Industriegebiet Auf dem Schadeberg, 2. Erweiterung“ ist am 24.10.2024 in Kraft getreten. Jedermann kann die 1. Änderung des Bebauungsplans, die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung ab diesem Tag in der Stadtverwaltung, Fachdienst Stadtplanung, Neue Straße 10, Zimmer 110 während folgender Zeiten

montags

09 - 12 Uhr

dienstags

09 - 12 Uhr

und

13 - 18 Uhr

donnerstags

09 - 12 Uhr

und

13 - 16 Uhr

freitags

09 - 12 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich zu den genannten Zeiten können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel. 03601/452 341). Ergänzend werden die 1. Änderung des Bebauungsplans, die Begründung mit dem Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung in das Internet (Homepage der Stadt Mühlhausen) eingestellt (§ 10 a Abs. 2 BauGB).

Die Änderung des Bebauungsplans betrifft Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Hauptvorhabens „Auf dem Schadeberg“. Es handelt sich hierbei um

die ehemalige Kleingartenanlage „Durstbrunnen“ in Mühlhausen (Flur 26, Flurstück 395/89),

eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Gemarkung Grabe (Flur 1, Teilfläche des Flurstücks 25/1),

brach liegende Bereiche der Gartenanlage „Sambach rechts“ (Gemarkung Mühlhausen, Flur 11, zwei Bereiche des Flurstückes 100/2),

brach liegende Gärten südlich der ehemaligen Frauenklinik (Gemarkung Mühlhausen, Flur 16, Flurstück 104/6.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans (24.10.2024) schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Mühlhausen, den 07.11.2024

gez. Dr. Bruns

Dr. Bruns  —  Siegel

Oberbürgermeister