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Amtsblatt der Stadt Mühlhausen Thüringen
Ausgabe 12/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Jahr 2024

Der Stadtrat der Stadt Mühlhausen/Thüringen hat am 11.02.2016 mit der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern (Amtsblatt Nr. 1 vom 02.03.2016) die Hebesätze für die Grundsteuer A von 350 vom Hundert und die Grundsteuer B von 450 vom Hundert bis auf Weiteres festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf das Versenden von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2024 verzichtet wird.

Für den Ortsteil Eigenrieden der ehemaligen Gemeinde Rodeberg gelten ab 01.01.2024 gemäß § 6 des Eingliederungsvertrages vom 08.12.2022 die Hebesätze für die Grundsteuer A von 400 vom Hundert und die Grundsteuer B von 400 vom Hundert.

Die Vereinheitlichung der Hebesätze für die Realsteuern des Ortsteiles Eigenrieden und der Stadt Mühlhausen/Thüringen erfolgt zum 01.01.2027.

Die Steuerpflichtigen des Ortsteils Eigenrieden erhalten einen neuen Grundsteuerbescheid, der nur für das Jahr 2024 gültig ist.

Ab dem 01.01.2025 erhalten alle Steuerpflichtigen für die Grundsteuer A und B einen neuen Steuerbescheid nach dem neuen Grundsteuergesetz.

Für all diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer wird mit den im zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid festgesetzten Beträgen zu den ausgewiesenen Fälligkeiten fällig. Fälligkeitstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bzw. der 1.Juli bei Jahreszahlern.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung im Amtsblatt der Stadt Mühlhausen/Thüringen treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Steuerfestsetzung kann innerhalb von einem Monat durch Widerspruch angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Stadt Mühlhausen, Ratsstraße 25, 99974 Mühlhausen/Thüringen oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Mühlhausen, Fachdienst Stadtkasse/Steuern, Ratsstraße 21, 99974 Mühlhausen/Thüringen einzulegen.

Mühlhausen/Thüringen, den 23.11.2023

gez. Bruns

Dr. Johannes Bruns

Oberbürgermeister