Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Mühlhausen und Umland hat in ihrer Sitzung vom 23.11.2022 die
"2. Änderung der Allgemeinen Bedingungen des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Mühlhausen und Umland für den Anschluss von Grundstücken an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen sowie die Einleitung von Abwasser"
beschlossen.
Artikel I
Die AEB-zentral in der Fassung der 1. Änderung der AEB-zentral vom 14.07.2009 wird wie folgt geändert:
1.
Der § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Sollte sich das Gebäude an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Bereich befinden, können sich einzelne oder alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage für das Regenwasser im öffentlichen Bereich befinden. In diesem Fall hat der Grundstückseigentümer die Kosten der Instandhaltung, Erneuerung und des Betriebes für die Teile der Grundstücksentwässerungsanlage zu tragen, die sich im öffentlichen Bereich befinden -vergleiche § 2, Satz 1, Nr. 12 und 13 der Rumpfsatzung.
2.
Der § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Der Grundstückseigentümer ist auch für einzelne oder alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage für das Regenwasser verantwortlich, sofern die einzelnen oder alle Teile sich im öffentlichen Bereich befinden."
3.
Dem § 12 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Das betrifft sowohl die erdverlegten Leitungen sowie Fallrohre im Luftraum.
Artikel II
Die 2. Änderung der AEB-zentral tritt nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mühlhausen, den 15.12.2022
Dr. Bruns
Verbandsvorsitzender