Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Mühlhausen Thüringen
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Benutzungssatzung der Stadtbibliothek Jakobikirche vom 25.01.2024

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekannt­machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt Mühlhausen in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

I. ALLGEMEINES

§ 1 ZWECKBESTIMMUNG

Die Stadt Mühlhausen/Thüringen betreibt die Stadtbibliothek Jakobikirche als Stadtbibliothek und Veranstaltungsort. Die Stadtbibliothek Jakobikirche ist eine öffentliche Einrichtung.

II. BENUTZUNG ALS STADTBIBLIOTHEK

§ 2 NUTZUNG DER BIBLIOTHEK

(1) Die Stadtbibliothek dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

(2) Jede und jeder ist berechtigt, im Rahmen dieser Benutzungssatzung die Stadtbibliothek zu benutzen.

(3) Gebühren für die Ausleihe von Medien, besondere Leistungen und Säumnisgebühren werden nach der Gebührensatzung der Stadtbibliothek Jakobikirche in der jeweilig gültigen Fassung erhoben.

(4) Die Stadtbibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Diese werden öffentlich bekanntgemacht.

§ 3 ANMELDUNG

(1) Für die Inanspruchnahme gebührenpflichtiger Leistungen der Stadtbibliothek ist eine persönliche oder online vorgenommene Anmeldung in der Stadtbibliothek und die Ausstellung eines Bibliotheksausweises erforderlich.

(2) Der Benutzer/die Benutzerin melden sich online oder persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes mit Lichtbild an. Der Benutzer/die Benutzerin erkennt mit Unterschrift des Anmeldeformulars diese Satzung explizit an, bestätigt deren Kenntnisnahme und stimmt der elektronischen Speicherung persönlicher Daten zu.

Bei einer Onlineregistrierung wird dies durch das Setzen eines Hakens bestätigt.

Bei der Anmeldung wird die Benutzungsgebühr gemäß Gebührensatzung fällig.

Diese kann auch über den Abschluss eines Abonnementvertrages mit SEPA-Lastschriftmandat entrichtet werden.

Zur Anmeldung ist bei natürlichen Personen:

Nachname, Vorname

Wohnanschrift

Geburtsdatum

Anrede

Bei Minderjährigen sind zusätzlich die entsprechenden Angaben der Sorgeberechtigten auf dem Anmeldeformular notwendig.

Freiwillig anzugeben sind: Telefonnummer und Mailadresse

Dokumente, die eine Ermäßigung bzw. Befreiung von Gebühren bewirken sollen, sind bei der Anmeldung vorzulegen.

Bei juristischen Personen:

Firmenname

Firmensitz mit dem Nachnamen, Vornamen und Wohnsitz der geschäftsführenden bzw. innehabenden Person sowie

Vor- und Nachnamen der zur Ausleihe berechtigten Personen

(3) Kinder können ab dem vollendeten 6. Lebensjahr angemeldet werden. Für die Anmeldung legen sie die schriftliche Einwilligung eines oder einer Sorgeberechtigten vor. Der oder die Sorgeberechtigte verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall, zur Begleichung eventuell anfallender Gebühren und willigt in die Datenschutzbestimmungen ein. Für Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr entfällt die Notwendigkeit einer schriftlichen Einwilligung der oder des Sorgeberechtigten.

(4) Das Ausstellen einer Partnerkarte als zweite Karte zu einem Einzelausweis ist möglich. Die Inanspruchnahme einer Partnerkarte erfordert den Nachweis einer gemeinsamen Wohnanschrift des Inhabers/der Inhaberin des Einzelausweises und dem Partner/der Partnerin.

(5) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar. Die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises beträgt je nach Antrag ein Jahr bzw. drei Monate. Seine Gültigkeit wird gegen Entrichtung der Benutzungsgebühr verlängert. Die Bezahlung ist per SEPA-Lastschrift möglich.

(6) Benutzer und Benutzerinnen sind verpflichtet, Veränderungen ihres Namens oder der Anschrift sowie den Verlust des Bibliotheksausweises der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Nach der Verlustmeldung wird durch die Stadtbibliothek kostenfrei ein Ersatzausweis ausgestellt.

§ 4 AUSLEIHE

(1) Die Benutzung der Medien kann in der Stadtbibliothek oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Für die Ausleihe von Medien außer Haus und für weitere Dienstleistungen ist ein gültiger eigener Bibliotheksausweis erforderlich.

Die Medien sind von den Benutzerinnen und Benutzern vor der Ausleihe auf erkennbare Mängel und Vollständigkeit zu überprüfen.

(2) Entliehene Medien dürfen nicht, auch nicht vorübergehend, an Dritte weitergegeben werden. Ebenso ist eine Ausleihe auf einen fremden Bibliotheksausweis unzulässig. Insbesondere ist eine Ausleihe nicht auf den Ausweis der Partnerin/des Partners oder des Kindes möglich.

(3) Vor dem Verlassen der Bibliothek sind die zur Ausleihe gewählten Medien ordnungsgemäß zu verbuchen.

(4) Für ausgeliehene Medien nimmt die Stadtbibliothek auf Wunsch des Benutzers/der Benutzerin Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr gemäß des Gebühren-verzeichnisses entgegen.

(5) Für die Fernleihe im nationalen Leihverkehr gelten die Richtlinien der Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils gültigen Fassung. Im Auftrag des Benutzers/der Benutzerin beschafft die Stadtbibliothek nach den dafür geltenden Bestimmungen Literatur über Fernleihe aus anderen Bibliotheken. Für deren Benutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek. Der Auftrag ist kostenpflichtig gemäß der Gebührensatzung.

(6) Benutzerinnen und Benutzer können sich auf Wunsch Reproduktionen anfertigen lassen oder selbstständig mit den technischen Geräten der Stadtbibliothek anfertigen. Dabei müssen die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts beachtet werden. Bei jeder Verletzung entsteht Haftung für den Benutzer/die Benutzerin. Die Herstellung von Reproduktionen ist kostenpflichtig gemäß der Gebührensatzung.

§ 5 LEIHFRISTEN UND VERLÄNGERUNGEN

(1) Bei der Ausleihe außer Haus beträgt die Ausleihfrist in der Regel vier Wochen. Ausnahmen von dieser Regel werden bekannt gemacht. Sind die Medien vorbestellt, kann die Stadtbibliothek die Ausleihfrist verkürzen. Eine Kurzausleihe von einer Woche für Touristen und Touristinnen (Gästeausweis) ist möglich.

(2) Liegt für Entleihungen keine Vorbestellung vor, kann die Stadtbibliothek auf Antrag des Benutzers bzw. der Benutzerin die Ausleihfrist in beschränktem Umfang verlängern. Eine dritte Verlängerung der Ausleihfrist ist nur gegen Vorlage der betreffenden Medieneinheit möglich.

(3) Bei Überschreitung der Ausleihfrist sind die laut Gebührensatzung festgesetzten Gebühren zu zahlen. Der E-Mail-Benachrichtigungsservice ist eine Serviceleistung ohne Gewähr und entbindet nicht von der Zahlung fälliger Gebühren.

(4) Einzelne Medien oder Medienarten können von der Möglichkeit zur Verlängerung ausgenommen werden.

(5) Für die Nutzung des Thüringer Bibliotheksnetzes (ThueBIBnet) gelten die dort festgelegten Bestimmungen.

§ 6 AUSLEIHBESCHRÄNKUNGEN

(1) In begründeten Fällen kann die Anzahl der pro Benutzer bzw. Benutzerin ausleihbaren Medien beschränkt oder die Ausleihfrist geändert werden.

(2) Präsenzbestände der Stadtbibliothek bzw. des Stadtarchivs im 3. Obergeschoss der Stadtbibliothek sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zu nutzen und von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen.

(3) Gesetzlich vorgeschriebene Altersangaben sind auch für die Ausleihe der Stadtbibliothek verbindlich.

(4) Die Stadtbibliothek macht die Ausleihe und die Verlängerung der Leihfrist für Medien von deren Rückgabe sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig.

§ 7 LEIHFRISTÜBERSCHREITUNG UND MEDIENERSATZ

(1) Der konkrete Rückgabetermin ist für jedes ausgeliehene Medium auf der Ausleihquittung abgedruckt und online im Konto der Benutzerin oder des Benutzers einsehbar.

(2) Für das Einhalten der Ausleihfrist, das Anfragen einer Verlängerung oder das Nachweisen der fristgerechten Rückgabe ist allein der Benutzer/die Benutzerin verantwortlich.

Die Stadtbibliothek ist nicht verpflichtet, zur Rückgabe von Medien aufzufordern.

(3) Bei nicht fristgerechter Rückgabe wird gemäß Gebührensatzung eine Säumnisgebühr pro Medium und Tag fällig.

(4) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, die Rückgabe der Medien kostenpflichtig anzumahnen. Ausstehende Gebühren werden sofort eingefordert.

(5) Werden Medien nicht zurückgegeben oder bis zur Unbenutzbarkeit beschädigt, ist die Stadtbibliothek berechtigt, Wertersatz laut gültiger Gebührensatzung zu fordern. Bei kleineren Schäden und Verschmutzungen der ausgeliehenen Medien leistet der Benutzer bzw. die Benutzerin einen pauschalen Kostenersatz gemäß Gebührensatzung.

Als Beschädigungen gelten auch das Umbiegen von Seiten, das Anbringen von Notizen, das Unterstreichen von Texten und das Entfernen von Vermerken der Stadtbibliothek.

(6) Verlust oder Beschädigung entliehener Medien sind der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(7) Für Schäden, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haftet der Benutzer/die Benutzerin oder deren gesetzlich vertretungsberechtigte Person. Dies gilt auch bei Verlust des Bibliotheksausweises, es sei denn, der Verlust wurde unverzüglich angezeigt.

§ 8 BEENDIGUNG DES BENUTZUNGSVERHÄLTNISSES

(1) Das Beenden des Nutzungsverhältnisses (Abmeldung) ist jederzeit möglich. Entsprechendes gilt für den Ausschluss. Jahresgebühren werden nach Abmeldung nicht anteilig erstattet.

(2) Personen, die gegen die Satzung, die Hausordnung und entsprechend hierauf beruhender Anordnungen des Personals oder besonders bekannt gegebene Bestimmungen verstoßen, können zeitweise oder auf Dauer von der Nutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. Jahresgebühren werden für die Zeit des Ausschlusses nicht zurückerstattet.

(3) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Haus- oder Benutzungssatzung sowie bei erheblichen Beeinträchtigungen des Bibliotheksbetriebes kann ein sofortiges Hausverbot verhängt werden. Jahresgebühren werden bei Hausverbot nicht anteilig erstattet.

(4) Strafbares Verhalten wird immer angezeigt.

§ 9 INTERNETNUTZUNG

(1) Die internetfähigen PCs in den Lesebereichen und das WLAN stehen allen Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung.

(2) Der Benutzer/die Benutzerin verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts sowie des Straf- und Jugendschutzes zu beachten und an den PCs und über das WLAN gesetzeswidrige Inhalte weder zu nutzen noch zu verbreiten und keine Dateien und Programme der Stadtbibliothek oder Dritter zu manipulieren. Der Benutzer/die Benutzerin ist außerdem verpflichtet, an den PCs und über das WLAN keine Inhalte zu nutzen, die bei anderen Benutzern und Benutzerinnen Anstoß erregen könnten.

§ 10 ORDNUNG IN DER STADTBIBLIOTHEK

(1) In den Räumen der Stadtbibliothek haben Benutzer und Benutzerinnen aufeinander Rücksicht zu nehmen und Verhaltensweisen, die die ungestörte Benutzung beeinträchtigen oder die Medien gefährden, zu unterlassen.

(2) Die Stadtbibliothek kann verlangen, dass Benutzer und Benutzerinnen ihre Garderobe und andere mitgebrachte Sachen während des Bibliotheksbesuches zur Aufbewahrung abgeben.

§ 11 HAFTUNG DER BIBLIOTHEK

(1) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Benutzer und Benutzerinnen.

(2) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Folgen von Vertragsverletzungen zwischen Benutzern/Benutzerinnen und Internetdienstleistenden.

(3) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und Software der Stadtbibliothek an Daten, Dateien und Hardware der Benutzer und Benutzerinnen entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Geräten, die durch Handhabung von Medien aus der Stadtbibliothek entstehen.

(4) Für den Verlust oder die Beschädigung ordnungsgemäß in Verwahrung gegebener Sachen haftet die Stadtbibliothek nur dann, wenn sie noch am gleichen Tag zurückverlangt werden und die Schadensumme 50,00 EUR nicht übersteigt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für Geld und sonstige Wertsachen ist ausgeschlossen.

III. BENUTZUNG ALS VERANSTALTUNGSORT

§ 12 NUTZUNG, AUSSCHLÜSSE

(1) Die Nutzung der Stadtbibliothek für Veranstaltungen und sonstige Zwecke regelt der Oberbürgermeister durch privatrechtliche Verträge.

(2) Wird die Stadtbibliothek als Veranstaltungsort genutzt, so sind die Veranstalter und Veranstalterinnen verpflichtet, Ausstattung, Medien, Technik und Einrichtungen der Stadtbibliothek sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen.

(3) Ausgeschlossen ist eine Nutzung für:

Veranstaltungen, die mit der kulturhistorischen, kulturellen oder baulichen Bedeutung der Jakobikirche und ihrer Nutzung als Stadtbibliothek nicht im Einklang stehen

Veranstaltungen, die die Räume und deren Ausstattung gefährden können

Veranstaltungen, die dem demokratischen und rechtsstaatlichen Verständnis abträglich sind, insbesondere Musikveranstaltungen mit rechts- oder linksextremistischen Künstlern und/oder Inhalten oder bei denen oder aus denen heraus Rechtsverstöße zu befürchten sind, sowie solche mit jugendgefährdendem oder sittenwidrigem Inhalt oder Zweck.

§ 13 INKRAFTTRETEN

(1) Diese Benutzungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Benutzungssatzung der Stadtbibliothek Mühlhausen vom 03. März 2020 außer Kraft.

Mühlhausen, den 25.01.2024

gez. Dr. Bruns

Dr. Bruns  —  (Siegel)

Oberbürgermeister

Die Eingangsbestätigung der Kommunalaufsicht wurde mit Schreiben vom 10.01.2024 erteilt.