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Amtsblatt der Stadt Mühlhausen Thüringen
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Mühlhausen/Thüringen vom 19.02.2024

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 07.02.2024 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1 Änderung der Hauptsatzung

1. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 2 Ortsteile

Zur Stadt Mühlhausen/Thüringen gehören - neben der Kernstadt - folgende Ortsteile:

1.

Bollstedt,

2.

Eigenrieden,

3.

Felchta,

4.

Görmar,

5.

Grabe,

6.

Hollenbach,

7.

Höngeda,

8.

Saalfeld,

9.

Seebach,

10.

Windeberg.“

2. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 3 Ortsteile mit Ortsteilverfassung

In folgenden Ortsteilen wird die die Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO eingeführt:

1.

Bollstedt,

2.

Eigenrieden,

3.

Felchta,

4.

Görmar,

5.

Grabe,

6.

Hollenbach,

7.

Höngeda,

8.

Saalfeld,

9.

Seebach,

10.

Windeberg.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Ortsteilratsmitglieder werden für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Zahl der Ortsteilratsmitglieder beträgt in den Ortsteilen:

1.

Bollstedt

8 Mitglieder,

2.

Eigenrieden

4 Mitglieder,

3.

Felchta

6 Mitglieder,

4.

Görmar

6 Mitglieder,

5.

Grabe

6 Mitglieder,

6.

Hollenbach

4 Mitglieder,

7.

Höngeda

6 Mitglieder,

8.

Saalfeld

4 Mitglieder,

9.

Seebach

6 Mitglieder,

10.

Windeberg

4 Mitglieder.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Die ehrenamtlichen Ortsteilbürgermeister erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

der Ortsteilbürgermeister

1.

des Ortsteils Bollstedt

450,00 €

2.

des Ortsteils Eigenrieden

210,00 €

3.

des Ortsteils Felchta

360,00 €

4.

des Ortsteils Görmar

360,00 €

5.

des Ortsteils Grabe

360,00 €

6.

des Ortsteils Hollenbach

210,00 €

7.

des Ortsteils Höngeda

360,00 €

8.

des Ortsteils Saalfeld

210,00 €

9.

des Ortsteils Seebach

360,00 €

10.

des Ortsteils Windeberg

210,00 €.“

b)

Absatz 10 wird aufgehoben.

5. § 14 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 14 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen erfolgt in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes „Amtsblatt der Stadt Mühlhausen/Thüringen. Die elektronischen Ausgaben des Amtsblattes werden auf der Internetseite www.muehlhausen.de bereitgestellt und sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung kostenfrei einsehbar und bei Bedarf als Ausdruck erhältlich. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine öffentliche Bekanntmachung nicht nach der in Satz 1 festgelegten Form erfolgen, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an den Verkündungstafeln der Stadt Mühlhausen/Thüringen.

Diese Verkündungstafeln sind an folgenden Stellen aufgestellt bzw. angebracht:

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Für sonstige gesetzlich erforderliche öffentliche, amtliche oder ortsübliche Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Dies gilt insbesondere für Bekanntmachungen nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz oder der Thüringer Kommunalwahlordnung.

(4) Ausschließlich informativ werden Zeit, Ort und Tagesordnung von Sitzungen der Ortsteilräte sowie alle im Zusammenhang mit der Durchführung von Ortsteilratswahlen erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen durch Aushang an den jeweiligen Verkündungstafeln in den Ortsteilen bekannt gemacht.

(5) Neben den elektronischen Ausgaben des Amtsblattes kann die Stadt Mühlhausen/Thüringen ein allgemeines Informationsblatt als Druckerzeugnis zur Verfügung stellen in dem neben Hinweisen auf Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 3 auch nichtamtliche Mitteilungen aus dem Gemeindeleben, Veranstaltungen und Anzeigen enthalten sind.

Artikel 2 Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Hauptsatzung nach Inkrafttreten dieser Änderungssatzung unter Berücksichtigung aller Änderungen neu bekannt zu machen.

Artikel 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Abweichend hiervon tritt Nr. 5 am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mühlhausen, den 19.02.2024

gez. Dr. Bruns

Dr. Bruns

Oberbürgermeister  —  Siegel

Die Eingangsbestätigung der Kommunalaufsicht wurde mit Schreiben vom 14.02.2024 erteilt.