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Amtsblatt der Stadt Mühlhausen Thüringen
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen (Wahlhelferentschädigungssatzung) vom 19.02.2024

Aufgrund der §§ 2, 19 Thüringer Kommunalordnung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127), in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz vom 16.08.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2022 (GVBl. S. 283), hat der Stadtrat der Stadt Mühlhausen/Thüringen in seiner Sitzung am 07.02.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Höhe von Entschädigungen bei der

Europawahl,

Bundestagswahl,

Landtagswahl,

Kommunalwahl (Oberbürgermeisterwahl, Ortsteilbürgermeisterwahl, Landratswahl, Stadtrats- und Kreistagsmitgliederwahl),

Ortsteilratsmitgliederwahl

sowie bei

Volksentscheiden und Bürgerentscheiden.

Sie gilt für die Mitglieder der Wahlvorstände, Wahlausschüsse und Abstimmungsorgane der Stadt Mühlhausen/Thüringen. Nachfolgend genannte Regelungen für Wahlvorstände und Wahlausschüsse gelten sinngemäß für die jeweiligen Abstimmungsorgane.

§ 2 Entschädigung

(1) Ehrenamtlichen Mitgliedern der Wahlausschüsse wird für die Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses eine Entschädigung in Höhe von 20,00 EUR gezahlt.

(2) Mitglieder der Wahlvorstände für die Urnen- und Briefwahl erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von

a)

Bürger

50,00 EUR

für jedes Mitglied des Wahlvorstandes

25,00 EUR

Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes bei verbundenen Wahlen

b)

Bedienstete der Stadtverwaltung

25,00 EUR

für jedes Mitglied des Wahlvorstandes

15,00 EUR

Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes bei verbundenen Wahlen.

(3) Zuschläge (geltend für den Wahltag)

Wahlvorsteher:

20 Euro

stellvertretender Wahlvorsteher:

10 Euro

Schriftführer:

10 Euro

(4) Ehrenamtlich tätige Personen, welche als Hilfskraft im Wahlvorstand eingesetzt werden, wird eine Entschädigung in Höhe von 25,00 EUR gewährt. Bei verbunden Wahlen erhält jede Hilfskraft zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 15,00 EUR.

(5) Bürger, die sich am Wahl- bzw. Abstimmungstag als Einsatzreserve für die ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer bereithalten, aber nicht eingesetzt werden, erhalten dafür eine Entschädigung in Höhe von 15,00 EUR.

(6) Bedienstete der Stadtverwaltung Mühlhausen, die sich am Wahl- bzw. Abstimmungstag als Einsatzreserve für die ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer bereithalten, aber nicht eingesetzt werden, erhalten eine Entschädigung in Höhe von 10,00 EUR.

(7) Bedienstete im Sinne von § 2 Abs. 2b können auf Antrag als Bürger eingesetzt und gemäß § 2 Abs. 2a entschädigt werden. Der Antrag ist bereits im Rahmen der Bereitschaftserklärung zur Mitarbeit als Wahlhelfer, spätestens aber vor Versendung der Berufungsschreiben zu stellen.

§ 3 Auslagenersatz

Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten, entsprechend der für die jeweilige Wahl geltenden gesetzlichen Regelungen.

§ 4 Sprachform

Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten entsprechend in männlicher, weiblicher und diverser Sprachform.

§ 5 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mühlhausen, den 19.02.2024

gez. Dr. Bruns

Dr. Bruns

Oberbürgermeister  —  Siegel

Die Eingangsbestätigung der Kommunalaufsicht wurde mit Schreiben vom 14.02.2024 erteilt.