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Amtsblatt der Stadt Mühlhausen Thüringen
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Mühlhausen im Bereich Auf dem Schadeberg (im Bereich des Bebauungsplans Nr. 29 b „Industriegebiet Auf dem Schadeberg, 2. Erweiterung)

Die vom Stadtrat am 14.12.2023 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 12.02.2024, Aktenzeichen 5090-340-4621/2626-3-20464/2024, nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Mühlhausen wirksam. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung, den Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen die Änderung nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Mühlhausen, Fachdienst Stadtplanung, Neue Straße 10, Zimmer 110 während folgender Zeiten

montags

von 09.00 - 12.00 Uhr

dienstags

von 09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr

donnerstags

von 09.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr

freitags

von 09.00 - 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich zu den genannten Zeiten können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel. 03601/452 341).

Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist im abgebildeten Übersichtsplan dargestellt.

Ergänzend werden die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung, der Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung in das Internet (Homepage der Stadt Mühlhausen eingestellt (§ 6 a Abs. 2 BauGB).

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Mühlhausen, den 15.02.2024

gez. i. V. Zabel-Fröhlich

Dr. Bruns  —  Siegel

Oberbürgermeister