Auf Grund des § 55 Thüringer Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 285) und des § 19 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 01.02.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Wasserwehrsatzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Mühlhausen einschließlich ihrer Ortsteile.
(2) Die Stadt Mühlhausen richtet einen Wasserwehrdienst ein, soweit dies im öffentlichen Interesse ist. Die Wasserwehr umfasst die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse.
(3) Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 2
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Stadt Mühlhausen trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Sie beschafft die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und technische Mittel und hält diese bereit, klärt die Bevölkerung über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend dem Alarm- und Einsatzplan der Stadt Mühlhausen bei Hochwasser und Starkniederschlägen. Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem Wasserwehrdienst folgende Aufgaben im Einzelnen:
| a) | Beobachtung der Wasserstandsentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| b) | Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Hochwasser- und Eisgefahren, |
| c) | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| d) | Beobachtung gefährdeter Objekte (z. B. Deiche, Brücken, Durchlässe), |
| e) | Bei Verschärfung der Lage Einrichten von Wachdiensten, |
| f) | Bekämpfung bestehender Auswirkungen durch Hochwasser oder Eisgang, |
| g) | Sicherung von Schadstellen an Deichen, Brücken und Durchlässen u. a. Objekten, |
| h) | Übung der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, |
| i) | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. |
(2) Die Stadt Mühlhausen stellt einen Organisationsplan der Kräfte der Wasserwehr auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | den Leiter der Wasserwehr, seinen Stellvertreter und die zugeteilten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| c) | die Art der Alarmierung, |
| d) | den Sammlungsort, |
| e) | die Ablösung und Versorgung |
| f) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| g) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. |
Der Organisationsplan ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(3) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Stadt Mühlhausen auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte der Wasserwehr einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Bezeichnung der Gefährdungsabschnitte und die zu kontrollierenden Bauwerke, |
| b) | die zu erwartenden Auswirkungen, |
| c) | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| d) | Lagerort und Bestand der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| e) | die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. |
Die Stadt Mühlhausen schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan, soweit notwendig, jährlich oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist den im Organisationsplan genannten Personen bekannt zu geben.
(4) Für die in der Thüringer Verordnung zur Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren (ThürWAWassVO) vom 01.04.1997 (GVBl. S. 166) genannten Gewässer sind bei Erreichen der Richtwasserstände für die Auslösung von Hochwasser-Alarmstufen an den Hochwassermeldepegeln gemäß Hochwassermeldeordnung (HWMO) vom 07.07.2004 (ThürStAnz Nr. 35/2004; S. 2109-2134), spätestens jedoch nach Ausrufung durch die zuständige Behörde folgende Maßnahmen und Handlungen in der Stadt Mühlhausen erforderlich:
| a) | Meldebeginn
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| Meldedienst
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| (Pegel Ammern - Unstrut 1,70 m)
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| - | Ständige Analyse der meteorologischen und hydrologischen Lage und Beurteilung der Entwicklungstendenzen, |
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| - | Überprüfung der Alarmierungsunterlagen, der Informations- und Meldewege sowie der technischen Einsatzbereitschaft. |
| b) | Alarmstufe I
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| Kontrolldienst
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| (Pegel Ammern - Unstrut 2,50 m)
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| und zusätzlich zu Maßnahmen bei Alarmstufe I
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| - | Tägliche periodische Kontrolle der Gewässer, Hochwasserschutzanlagen, gefährdeter Bauwerke und Ausuferungsgebiete einschließlich Weiterleitung der gewonnenen Informationen über Gefährdungen, |
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| - | Herstellung der Arbeitsbereitschaft und Überprüfung der Einsatzbereitschaft, |
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| - | Alarmierung der zusätzlichen Einsatzkräfte, |
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| - | Durchführung von ersten Hochwasserabwehrmaßnahmen und Beseitigung von Abflusshindernissen. |
| c) | Alarmstufe II
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| Wachdienst
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| (Pegel Ammern-Unstrut 3,0 m)
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| und zusätzlich zu Maßnahmen bei Alarmstufe II
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| - | Vorbereitung der aktiven Hochwasserbekämpfung durch ständigen Wachdienst, |
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| - | vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen und Beseitigung örtlicher Gefährdungen und Schäden, |
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| - | Einrichtung von Einsatzstäben an Schwerpunkten der Hochwasserabwehr und Schaffung spezieller Nachrichtenverbindungen, |
| - | Auslagerung von Hochwasserschutzmaterialien an bekannte Gefahrenstellen, | |
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| - | Anforderung, Vorbereitung und Bereitstellung weiterer Kräfte und Mitarbeiter zur aktiven Hochwasserabwehr. |
| d) | Alarmstufe III
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| Hochwasserabwehr
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| (Pegel Ammern - Unstrut 3,50 m)
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| und zusätzlich zu Maßnahmen bei Alarmstufe III
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| - | Aktive Bekämpfung bestehender Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen sowie für bedeutende Sachwerte, |
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| - | Beseitigung von Schäden. |
Für sonstige Hochwasser gefährdete Gewässer im Stadtgebiet kann die Stadt Mühlhausen Hilfspegel betreiben und eigene Richtwasserstände festlegen. Die genannten Maßnahmen und Handlungen gelten für diese Gewässer entsprechend.
§ 3
Zuständigkeit
(1) Für den Wasserwehrdienst im Stadtgebiet ist der Oberbürgermeister zuständig. Er ist Leiter des Wasserwehrdienstes und ruft den Einsatzfall aus. Er kann diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen. Über eingeleitete Maßnahmen werden die zuständige Katastrophenschutzbehörde und Wasserbehörde des Landratsamtes durch die Rettungsleitstelle umgehend informiert.
(2) Der Leiter des Wasserwehrdienstes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt Mühlhausen am Einsatzort wahr, im Fall von Abs. 1 Satz 3 nach den Weisungen des Oberbürgermeisters.
(3) Die, durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde gemäß des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Weisungen und eingeleiteten Maßnahmen bleiben hiervon unberührt oder haben Vorrang.
§ 4
Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes
(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann zu Maßnahmen der Wasserwehr heranziehen:
| a) | die Berufsfeuerwehr, |
| b) | die Freiwilligen Feuerwehren, |
| c) | die bestellten ordnungsbehördlichen Vollzugsdienstkräfte der Ordnungsbehörde, |
| d) | die übrigen Mitarbeiter der Stadtverwaltung |
| e) | im Einzelfall die Einwohner im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten, |
| f) | die Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden. |
Bei der Auswahl der in Absatz 1 Buchstabe e) und f) genannten Personen orientiert er sich an der zur Gefahrenabwehr voraussichtlich benötigten Personalstärke des Wasserwehrdienstes in Abhängigkeit der vorhandenen und zu erwartenden Schadensbilder, unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der heranzuziehenden Einwohner, Grundstücksbesitzer und Gewebetreibenden.
Die vom Hochwasser direkt Betroffenen sollen vorrangig herangezogen werden.
Die Herangezogenen bilden den Wasserwehrdienst.
Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Personen nach den Buchstaben e) und f) sollen einen Heranziehungsbescheid des Oberbürgermeisters mit folgendem Inhalt erhalten:
| a) | Beginn und Ende der Dienstpflicht, |
| b) | Art der Dienstpflicht (Arbeitsleistung oder Bereitstellung bestimmter technischer Hilfsmittel) |
| c) | Sammlungsort im Falle der Alarmierung sowie |
| d) | die während des Wasserwehrdienstes zu beobachtenden Pflichten. |
Von einem schriftlichen Heranziehungsbescheid kann abgesehen werden, wenn schriftliche Benachrichtigungen die rechtzeitige Ergreifung von Abwehrmaßnahmen verhindern oder verzögern würden. Der Heranziehungsbescheid ist in diesen Fällen im Nachgang auszureichen.
Die Hilfe kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchtet oder andere höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Handlungen der nach Abs. 1 zu Maßnahmen der Wasserwehr Herangezogenen oder von Personen, die mit schriftlichem Einverständnis der Stadt Mühlhausen unaufgefordert Hilfe leisten, werden der Stadt Mühlhausen zugerechnet. Die Hilfe leistenden Personen unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Leiters der Wasserwehr oder einer von ihm beauftragten Person.
(3) Alle Kräfte nach Abs. 1 Buchstaben a); b); c); und d), die im Einzelfall Aufgaben der Wasserwehr wahrnehmen, nehmen, soweit erforderlich, an Fortbildungsmaßnahmen und an Übungen teil.
(4) Die gemäß Abs. 1 Buchstabe e)und f) herangezogenen Personen und Gewerbetreibenden können auf Anordnung des Einsatzleiters zusätzlich zu ihrer Mitarbeit verpflichtet werden, dringend benötigte Geräte, Maschinen, bauliche Anlagen oder weitere Einrichtungen sowie sonstige Sach- und Werkleistungen, insbesondere Treibstoffe, zur Verfügung zu stellen. Eine Stellvertretung ist zulässig.
(5) Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen des Wasserwehrdienstes verursacht wurden, leistet die Stadt Mühlhausen eine angemessene Entschädigung, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen vermag. Für Entschädigungen findet das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der jeweiligen gültigen Fassung Anwendung. Die Stadt Mühlhausen haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.
(6) Die Vollstreckung der Heranziehung zu den Pflichten nach Absatz 4 richtet sich nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
(7) Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich unter dem Notruf die Zentrale Leitstelle Unstrut-Hainich- Kreis zu benachrichtigen.
§ 5
Betretungsverbote bei Hochwasser
(1) Es ist untersagt, die von der Stadt Mühlhausen eingerichtete Wasserwehr bei der Vorbereitung und Durchführung der erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen im Hochwasserfall zu stören oder zu behindern, insbesondere durch:
| a) | das Betreten und Aufhalten in den überfluteten Bereichen der Unstrut (ab einem Pegelstand am Pegel Ammern von 3,00 m -> Alarmstufe II) und anderen im Hoheitsgebiet der Stadt Mühlhausen befindlichen Gewässern, |
| b) | das Betreten und Aufhalten auf ortsfesten und mobilen Hochwasserabwehreinrichtungen sowie Teilen davon an der Unstrut (ab einem Pegelstand am Pegel Ammern von 3,00 m -> Alarmstufe II) und anderen im Hoheitsgebiet der Stadt Mühlhausen befindlichen Gewässern, |
| c) | das Betreten und Aufhalten auf den über die Unstrut (ab einem Pegelstand am Pegel Ammern von 3,50 m -> Alarmstufe III) und anderen im Hoheitsgebiet der Stadt Mühlhausen befindlichen Gewässer führenden gesperrten Brücken. |
Über Ausnahmen hiervon im Einzelfall entscheidet der Oberbürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person.
Die Anordnung eines Platzverweises oder die Sperrung und Räumung des Katastrophen- oder Einsatzgebietes, durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde gemäß des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, bleibt hiervon unberührt.
(2) Ausgenommen von den Verboten des Absatz I sind Rettungs- und Einsatzkräfte sowie die Wasserwehr gemäß § 4 dieser Satzung, einschließlich ihrer freiwilligen Helfer im Rahmen der Gefahrenabwehr, wenn und soweit das Betreten und Aufhalten zum Zweck der Hochwasserabwehr erforderlich ist.
§ 6
Weiterleitung von Hochwassernachrichten
(1) Die Stadtverwaltung Mühlhausen gibt die eingehenden Hochwassernachrichten im betroffenen Stadtgebiet, insbesondere den Besitzern gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen, den Betreibern von Baustellen und Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind, unverzüglich bekannt.
(2) Für die Weiterleitung der Hochwassernachrichten stellt die Stadtverwaltung Mühlhausen einen Verteilerplan auf. Dieser wird mit dem zuständigen Landratsamt abgestimmt und regelmäßig oder auf Veranlassung fortgeschrieben.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt:
| a) | wer vorsätzlich oder fahrlässig, der Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 nicht nachkommt; |
| b) | seiner Pflicht nach § 4 Abs. 7 unverzüglich unter der Telefonnummer 112 die Zentrale Leitstelle Unstrut-Hainich-Kreis zu benachrichtigen nicht nachkommt, |
| c) | entgegen § 5 Abs. 1 Buchstabe a) die überfluteten Bereiche betritt oder aufhält, |
| d) | entgegen § 5 Abs. 1 Buchstabe b) ortsfeste oder mobile Hochwasserabwehreinrichtungen sowie Teile davon betritt oder sich auf diesen aufhält, |
| e) | entgegen § 5 Abs. 1 Buchstabe c) die über gesperrten Brücken, betritt oder sich auf diesen aufhält. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Mühlhausen.
§ 8
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mühlhausen, den 16.02.2023
gez. Bruns
Dr. Bruns
Oberbürgermeister — Siegel
Bekanntmachungshinweis
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Mühlhausen geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Die Eingangsbestätigung der Kommunalaufsicht wurde mit Schreiben vom 03.02.2023 erteilt.