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Amtsblatt der Stadt Mühlhausen Thüringen
Ausgabe 5/2023
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Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

Hohenwindenstraße 13a, 99086 Erfurt

Flurbereinigungsverfahren Seebach

Flurbereinigungsverfahren Seebach-Ort

Az. 1-3-0636

Az. 1-2-0718

Änderungsbeschluss Nr. 2 der Flurbereinigung Seebach

Änderungsbeschluss Nr. 1 der Flurbereinigung Seebach-Ort

(Gemeinsamer Änderungsbeschluss)

1.

Änderung der Flurbereinigungsgebiete

Seebach und Seebach-Ort

Nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), werden das mit Beschluss des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha vom 01. Dezember 2010, Az. 1-3-0636, festgestellte und mit Beschluss des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation vom 17. Januar 2020, Az. 1-3-0636, letztmalig geänderte Flurbereinigungsgebiet Seebach und das mit Beschluss des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation vom 17. Januar 2020, Az. 1-2-0718, festgestellte Flurbereinigungsgebiet Seebach-Ort erneut wie folgt geringfügig geändert:

1.1

Aus dem Flurbereinigungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens Seebach-Ort wird ausgeschlossen:

Gemarkung Seebach

Flur 7 Flurstück Nr. 238/18

1.2

Das vorgenannte Flurstück wird zeitgleich zum Flurbereinigungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens Seebach zugezogen.

1.3

Zum Flurbereinigungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens Seebach wird zugezogen:

Gemarkung Seebach

Flur 4 Flurstück Nr. 947/31

1.4

Zum Flurbereinigungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens Seebach-Ort wird zugezogen:

Gemarkung Seebach

Flur 4 Flurstück Nr. 1009/127

Das Flurbereinigungsgebiet Seebach hat nunmehr eine Größe von 747 ha und das Flurbereinigungsgebiet Seebach-Ort hat nunmehr eine Größe von 81 ha.

2.

Anordnung der Flurbereinigung

Für die zugezogenen Flurstücke wird nunmehr in dem jeweiligen Verfahren die Flurbereinigung angeordnet.

3.

Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet Seebach und Seebach-Ort zugezogenen Grundstücke, die Erbbauberechtigten sowie die Gebäude- und Anlageneigentümer sind nunmehr Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 01. Dezember 2010 und dem Teilungs- und Änderungsbeschluss vom 17. Januar 2020 nach § 16 FlurbG entstandenen „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Seebach“ bzw. „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Seebach-Ort“.

4.

Beteiligte

Nach § 10 FlurbG sind am Flurbereinigungsverfahren beteiligt (Beteiligte):

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als Teilnehmer

die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die Eigentümer von selbständigem Gebäude- und Anlageneigentum;

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als Nebenbeteiligte insbesondere

a)

Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;

b)

andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden;

c)

Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;

d)

Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;

e)

Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes;

f)

Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben.

5.

Anmeldung von Rechten

Die Beteiligten für alle unter Nr. 1.3 und 1.4 aufgeführten Flurstücke werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gotha, Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anzumeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines oben angegebenen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

6.

Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ist für alle unter Nr. 1.3 und 1.4 aufgeführten Flurstücke nach § 34 Abs. 1 FlurbG bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans bzw. nach § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich; bei Absatz d) im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde:

a)

wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören;

b)

wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen;

c)

wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden;

d)

wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.

Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Wer den Vorschriften zu Buchstabe b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Nach § 35 Abs. 1 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

Für das unter Nr. 1.1 aufgeführte Flurstück gelten die seit dem Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses für das Verfahren Seebach vom 01. Dezember 2010 und des Flurbereinigungsbeschlusses für das Verfahren Seebach-Ort vom 17. Januar 2020 bestehenden Einschränkungen des Eigentums weiter.

7.

Auslegung des Beschlusses mit Begründung

Je eine mit Begründung versehene Ausfertigung dieses Beschlusses und eine Gebietsübersichtskarte, in der die Abgrenzung der Flurbereinigungsgebiete nachrichtlich dargestellt ist, liegen zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden:

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Stadt Mühlhausen in der Stadtverwaltung Mühlhausen,

Ratsstraße 19, 99974 Mühlhausen

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Gemeinde Unstrut-Hainich, OT Großengottern

in der Gemeindeverwaltung Unstrut-Hainich,

Marktstraße 48, 99991 Unstrut-Hainich

während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Begründung

Das unter Nr. 1.1 aufgeführte Flurstück liegt am Rand des Flurbereinigungsgebietes Seebach-Ort. Bei der Grenzwiederherstellung der Verfahrensgrenze hat sich herausgestellt, dass das landwirtschaftlich genutzte Flurstück dem Flurbereinigungsverfahren Seebach zuzuordnen ist. Aus diesem Grund wird es aus dem Flurbereinigungsgebiet Seebach-Ort ausgeschlossen und zeitgleich zum Flurbereinigungsgebiet Seebach zugezogen.

Das unter Nr. 1.3 aufgeführte Flurstück wurde im Flurbereinigungsbeschluss vom 01. Dezember 2010 versehentlich nicht mit aufgeführt. Sowohl aus der Gebietsübersichtskarte als auch aus der Gebietskarte ist ersichtlich, dass das Flurstück Teil des Flurbereinigungsgebietes und somit zugehörig zum Flurbereinigungsverfahren Seebach zu betrachten ist.

Das unter Nr. 1.4 aufgeführte Flurstück wurde im Flurbereinigungsbeschluss vom 01. Dezember 2010 ebenfalls versehentlich nicht mit aufgeführt. Mit Teilungs- und Änderungsbeschluss vom 17. Januar 2020 wurde das Flurstück dem Flurbereinigungsverfahren Seebach-Ort zugeordnet. Da das Flurstück im Flurbereinigungsbeschluss vergessen wurde, wird klarstellend dargelegt, dass das Flurstück zugezogen und damit Bestandteil des Flurbereinigungsgebietes Seebach-Ort ist.

Die Änderung der Verfahrensgebiete sind gemäß § 8 Abs. 1 FlurbG als geringfügig zu betrachten.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Seebach hat der geplanten Änderung des Verfahrensgebietes am 16. März 2023 und der Unternehmensträger am 15. März 2023 zugestimmt.

Damit sind die Voraussetzungen zum Erlass des Änderungsbeschlusses nach § 8 Abs. 1 FlurbG für die Flurbereinigungsverfahren Seebach und Seebach-Ort gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim

Thüringer Landesamt für

Bodenmanagement und Geoinformation

Flurbereinigungsbereich Gotha

Hans-C.-Wirz-Straße 2

99867 Gotha

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Erfurt, den 25. April 2023

Im Auftrag

gez. Claus Rodig  —  DS

Referatsleiter

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.

Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.