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Tholeyer Nachrichten
Ausgabe 11/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Beschluss

Vorzeitige Ausführungsanordnung im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren Primstal II in der Gemarkung Mettnich (Nonnweiler)

A. Entscheidender Teil

1.

Anordnung der vorzeitigen Ausführungsanordnung

In der Gemarkung Mettnich wird nach dem §63 Flurbereinigungsgesetz –FlurbG– die vorzeitige Ausführungsanordnung angeordnet.

Die Anordnung gilt für das vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung festgestellte Verfahrensgebiet.

Das Verfahrensgebiet ist begrenzt auf die folgenden Flurstücke in der Gemarkung Mettnich Flur 12 Nrn. 94, 95/7, 95/8, 95/12, 279/4, 280/1 und 280/2

2.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim Saarland

• Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung

Von der Heydt 22 – 66115 Saarbrücken

eingelegt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

B. Hinweise

1.

Offenlegung des Beschlusses

Der Beschluss liegt nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung einen Monat in der Gemeinde Nonnweiler sowie in der Gemeinde Tholey zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus (§§ 6 Abs. 3, 115 Abs. 1 FlurbG).

2.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber von dem Freiwilligen Landtausch betroffen werden, werden aufgefordert, diese Rechte gem. § 14 FlurbG innerhalb von drei Monaten – gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieses Beschlusses – beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung anzumelden. Die Rechte sind auf Verlangen des Landesamts für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.

C. Begründung

Die Eigentümer haben die vorzeitige Ausführungsanordnung beantragt und glaubhaft gemacht, dass keine Widersprüche geltend gemacht werden und im Falle eines längeren Aufschubs der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden.

23.02.2026
Pascal Lermen,
Vermessungsoberrat