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Tholeyer Nachrichten
Ausgabe 12/2025
Infos aus dem Rathaus
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Informationen zur Durchführung von Flohmärkten in der Gemeinde Tholey

Die Gemeinde Tholey informiert über die wesentlichen Vorgaben und Hinweise zur Durchführung von Flohmärkten:

1.

Anzeigepflicht von Flohmärkten

Die Durchführung von Flohmärkten muss nicht bei der Gemeinde angezeigt werden, sofern es sich nicht um dauerhaft angelegte Märkte handelt. Es wird jedoch empfohlen, die Ordnungs- und Polizeibehörde (OPB) vorab zu informieren, um mögliche Rückfragen oder Unklarheiten zu vermeiden. Für dauerhaft angelegte Flohmärkte ist eine Gewerbeanmeldung zwingend erforderlich.

2.

Essens- und Getränkeverkauf

Sollten im Rahmen eines Flohmarkts Speisen oder Getränke verkauft werden, ist eine Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs erforderlich. Das entsprechende Formular steht auf der Homepage der Gemeinde Tholey unter www.tholey.de/formulare zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Anzeige spätestens einen Monat vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden muss.

3.

Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen

Für Flohmärkte, die an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden sollen, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der Gemeinde Tholey erforderlich. Die Antragstellung muss mit einer entsprechenden Begründung erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung eine Einzelfallentscheidung ist. Diese muss im Einklang mit den Regelungen des Ladenöffnungszeitengesetzes sowie des Sonn- und Feiertagsgesetzes stehen und wird nur in Ausnahmefällen gewährt.

Für weitere Informationen oder Rückfragen steht Ihnen die Gemeinde Tholey gerne zur Verfügung.

Telefon: (06853) 508-0, eMail: buergerdienste@tholey.de