Aufgrund
erlässt das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) folgende
I. Allgemeinverfügung
| 1. | Im gesamten Gebiet des Saarlandes dürfen zusätzlich zu dem Verbringungsverbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVDV-Verordnung in einen Rinderbestand ausschließlich BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVDV geimpft worden sind. |
| 2. | Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung folgt gemäß § 37 Satz 2 Nr. 1 TierGesG. |
| 3. | Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam. |
| 4. | Diese Verfügung ergeht kostenfrei. |
II. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken, einzulegen. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form z. B. durch E-Mail ist nicht zulässig.
Der Widerspruch hat gemäß § 37 Satz 2 Nr. 1 TierGesG sowie § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) keine aufschiebende Wirkung.
Hinweise:
Diese Allgemeinverfügung nebst Begründung kann beim Landesamt für Verbraucherschutz, Geschäftsbereich 4 – Amtstierärztlicher Dienst - Konrad-Zuse-Str. 11 in 66115 Saarbrücken, (Telefon 0681-9978-4500) zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 32 TierGesG mit Geldbußen bis zu 30.000 € geahndet.