Aufgrund der §§ 8, 54, 62 und 73 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.01.2019 (Amtsbl. I 2019, S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2023 (Amtsbl. I S. 828) in Verbindung mit § 3 und § 121 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.2019 (Amtsbl. I 2019, S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.09.2023 (Amtsbl. I 2023 S. 878) werden hiermit die Vorstände der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen aufgefordert, bis zum
1. März 2024
geeignete Personen für die Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Gemeindewahlausschuss zu melden.
Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzenden und mindestens 4 von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzer/Beisitzerinnen; für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu benennen.
Hinweise:
Mitglied des Gemeindewahlausschusses kann nicht sein, wer Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist.
Bei der Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter hat der Gemeindewahlleiter rechtzeitig eingehende Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Meldung ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Tholey, Rathaus, Im Kloster 1, einzureichen.
Aufgaben des Gemeindewahlausschusses gemäß § 8 Abs. 2 KWG:
Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er stellt ferner das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde fest und nimmt die Verteilung der Sitze vor.