(1) Ziel des Förderprogramms ist es, Anreize zur Erhöhung des Begrünungsumfangs und Entsieglung von Flächen innerhalb der Gemeinde zu schaffen. Aufgrund des sich weiter intensivierenden Klimawandels sowie der fortschreitenden Nachverdichtung und baulichen Entwicklung von Potenzialflächen im Gemeindegebiet wird die Wärmebelastung weiter zunehmen. Zudem stellen versiegelte Flächen ein großes Problem für den Wasserhaushalt dar.
Mit dem Förderprogramm wird eine Optimierung von Wohngebäuden und Aufwertung der Gemeindeökologie im Sinne der urbanen Klimaanpassung beabsichtigt.
(2) Durch diese individuelle Förderung soll ein Beitrag für folgende Aspekte geleistet werden:
| • | Verringerung der sommerlichen Hitzebelastungen, durch Kühlleistung der Vegetation und Verschattung |
| • | die Verbesserung der Luftqualität, durch Staub- und Schadstoffbindung |
| • | die Erhöhung der Biodiversität und damit Artenvielfalt durch Schaffung zusätzlicher Lebens- und v.a. Nahrungsräume, |
| • | die Aufwertung des Landschafts- bzw. Gemeindebildes, |
| • | die Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität, |
| • | sowie die Schaffung zusätzlicher Regenrückhaltungen und damit eine Entlastung des Kanalnetzes; hierdurch kann Reduzierung der jährlichen Niederschlagswassergebühr erreicht werden. |
(3) Die Förderung erfolgt als freiwillige Leistung der Gemeinde Tholey nach Maßgabe dieser Richtlinie und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine Doppelförderung für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.
Das kommunale Förderprogramm gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Tholey.
(1) Nach Maßgabe dieser Richtlinie fördert die Gemeinde Tholey freiwillige Maßnahmen auf privaten Grundstücken im Gemeindegebiet, die der Entsiegelung, der Begrünung, der Verbesserung des örtlichen Klimas, des Wasserhaushalts und der Biodiversität dienen.
(2) Förderfähig ist insbesondere der Rückbau von versiegelten Flächen und Schottergärten auf bestehenden Grundstücken, die sich im Eigentum von Privatpersonen befinden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die rückgebaute Fläche für mindestens 10 Jahre als begrünte Fläche gemäß den Vorgaben der Ziffer 4 erhalten bleibt.
(3) Schottergärten im Sinne dieser Richtlinie sind gärtnerisch angelegte Freiflächen, deren Oberfläche überwiegend aus Kies-, Splitt- oder Schottermaterial besteht und die keine oder nur eine untergeordnete Begrünung aufweisen. Hierzu zählen insbesondere Flächen mit wasserundurchlässigem oder verdichtetem Unterbau, Trennvlies sowie mineralischer Abdeckung.
(4) Förderfähig ist außerdem die Anschaffung und Pflanzung vorzugsweise standortgerechter, heimischer Laub- und Obstbäume gem. der Pflanzliste in (Anlage 1) Die näheren Anforderungen an Art, Qualität, Pflanzung und Nachweis ergeben sich aus den §§ 4 bis 9 dieser Richtlinie.
(5) Förderfähig sind ausschließlich Materialien, Pflanzen und Bäume, die über den regionalen, stationären Fach- und Einzelhandel bezogen werden.
(1) Rückbau versiegelter Flächen und Schottergärten
Gefördert werden:
| • | Rückbauarbeiten, Abfuhr und fachgerechte Entsorgung von Schotter, Kies, Beton, Steinzeug sowie weiterer für die Entsiegelung der Fläche zu entfernenden Materialien, |
| • | Lieferung und Einbringung einer Vegetationstragschicht (Mutterboden/Pflanzerde/Humus – keine torfhaltigen Produkte) sowie |
| • | Neubepflanzung mit Sträuchern, Stauden und Blühwiesen sowie Laubbäumen. |
(2) Anschaffung von Laub- /Obstbäumen gem. Liste (Anhang 1)
| • | Festbetrag für den Kauf der Begrünung. |
(1) Rückbau versiegelter Flächen und Schottergärten
| • | Hauseigentümer müssen sich zur künftigen Unterhaltung und Erhaltung der geförderten Maßnahme für die Mindestdauer von 10 Jahren nach der Fertigstellung verpflichten. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss das weitere Verfahren zwingend mit der Gemeinde Tholey abgestimmt werden. |
| • | Die Mindestgröße für eine Förderung umzuwandelnder Fläche auf einem Grundstück beträgt 10 m². |
| • | Bei Entsiegelung mehrerer kleiner Teilflächen (kleiner 10 m²) auf einem Grundstück (z. B. im Vorgarten- und Gartenbereich) können die Teilflächen addiert werden. |
| • | Folgende Anforderungen an die Neugestaltung der vom Antrag erfassten Gartenfläche sind zu erfüllen: |
| - | Es ist Mutterboden oder gleichwertige Pflanzerde mit einer Mindestsubstrathöhe von 15 cm einzubringen. |
| - | Die rückgebaute Fläche ist vollständig mit Vegetation zu begrünen. Hier sind standortangepasste, sowie heimische Pflanzenarten zu bevorzugen. |
(2) Anschaffung von Laub- und Obstbäumen
| • | dreifach verpflanzter Hochstamm mit Stammumfang 14-16 cm, |
| • | mit Wurzelballen (H 3xv 14-16) und für Obstbäume: Hochstamm mit Stammumfang 10-12 cm |
| • | Gefördert werden max. ein Laubbaum oder ein Obstbaum pro bebautes Grundstück. |
| • | Nur Standortangepasste, heimische Laub- und Obstbaumarten (gem. Pflanzliste). |
(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit der Maßnahme vor Antragstellung oder vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen wurde. Als Maßnahmenbeginn gilt insbesondere der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags sowie der tatsächliche Beginn der Arbeiten.
(2) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme aufgrund eines Bebauungsplans, einer Baugenehmigung, einer Satzung, einer behördlichen Anordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften verpflichtend herzustellen ist.
(3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn bauplanungsrechtliche, bauordnungsrechtliche, denkmalschutzrechtliche, naturschutzrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der Durchführung der Maßnahme entgegenstehen.
(4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Maßnahme andere öffentliche Fördermittel bewilligt wurden, eingesetzt werden oder in Anspruch genommen werden können, sofern dadurch eine unzulässige Doppelförderung entsteht.
(5) Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die lediglich der Instandsetzung, Unterhaltung oder Erneuerung bereits bestehender begrünter Flächen dienen, ohne dass eine zusätzliche Entsiegelung oder ein zusätzlicher Begrünungseffekt erreicht wird.
(1) Die Fördermittel werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Gemeinde gewährt.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(3) Die Gewährung der Fördermittel erfolgt unter dem Vorbehalt, dass ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein genehmigter und unangefochtener Haushalt (Haushaltssatzung) vorliegt.
(4) Rückbau versiegelter Flächen und Schottergärten
Der Zuschuss wird bewilligt für förderfähige Leistungen gem. Ziffer 4. mit 20 € pro m² und ist begrenzt auf maximal 700,00 € je Antrag.
Werden pro Antragsteller für mehrere Wohnobjekte Förderungen beantragt, so kann dem Antrag entsprochen werden, wenn im Zeitraum des Antragsverfahrens (Ziff. 8) von anderen Antragstellern keine weiteren Anträge für Einzelprojekte vorliegen. Die Antragstellung ist jedoch ausschließlich objektbezogen zulässig; mehrere einzelne Flurstücke eines Wohnobjekts können nicht getrennt voneinander beantragt werden.
(5) Anschaffung von Laub- und Obstbäumen
Die Zuwendung wird als anteiliger Zuschuss für die Anschaffung gewährt. Die Förderung beträgt pauschal 75 € je Baum.
(1) Antragsberechtigt sind natürliche Personen als Eigentümerinnen oder Eigentümer sowie Eigentümergemeinschaften, soweit es sich um private Grundstücke im Gemeindegebiet handelt.
(2) Die antragstellende Person erklärt, dass sie über alle notwendigen rechtlichen und technischen Genehmigungen (z.B. statischer Nachweis, Aufbruchsgenehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung) verfügt (Eigenerklärung). Die antragstellende Person trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der beantragten Maßnahme.
(3) Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular ausgefüllt beim Fachbereich Bauen, Wohnen, Umwelt der Gemeinde Tholey per E-Mail einzureichen. Geforderte Unterlagen sind vollständig einzureichen.
(4) Förderanträge können ab Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt werden und gelten nur für das laufende Haushaltsjahr. Ein Antrag ist bei nicht mehr ausreichenden Haushaltsmitteln im Folgejahr erneut zu stellen.
(1) Nach den Maßgaben dieser Richtlinie eingegangene, vollständige und prüffähige Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
(2) Liegen die Fördervoraussetzungen vor und stehen Haushaltsmittel in hinreichender Höhe bereit, ergeht ein Bewilligungsbescheid. Die Bewilligung verfällt nach Ablauf einer 6-monatigen Frist, gerechnet ab dem Datum des Bewilligungsbescheides, soweit die Auszahlung nicht zuvor beantragt wurde. Eine Fristverlängerung kann in begründeten Einzelfällen gewährt werden.
(3) Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach vollständiger Ausführung der Arbeiten und gegen Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten (Vorlage der Originalrechnung und Vorlage eines Zahlungsbeleges als Scan). Eine Fotodokumentation des Anfangs- und Endzustandes ist digital beizufügen. Die vorgelegten Fotos dürfen von der Gemeinde zur Prüfung der Fördervoraussetzungen und zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Durchführung verarbeitet werden. Eine Veröffentlichung oder sonstige Nutzung zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit erfolgt nur aufgrund einer gesonderten, freiwilligen und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflichen Einwilligung. Die Versagung der Einwilligung hat keinen Einfluss auf die Förderentscheidung.
(4) Die Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien erfolgt unter Beachtung der §§ 5, 12 KSVG.
(5) Die Gemeinde Tholey behält sich vor, die Durchführung der Maßnahme vor Ort nach vorheriger angemessener Ankündigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. In begründeten Fällen kann eine kurzfristige Kontrolle erfolgen. Ein Zutritt zum Grundstück ist zu gewähren, aber auf die erforderlichen Grundstücksbereiche zu beschränken.
(1) Der Bewilligungsbescheid kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden, insbesondere wenn die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde, die Fördervoraussetzungen nachträglich entfallen, Auflagen nicht erfüllt werden oder gegen Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wird.
(2) Bereits ausgezahlte Fördermittel können ganz oder anteilig zurückgefordert werden, insbesondere wenn die Maßnahme nicht zweckentsprechend durchgeführt, vor Ablauf der Bindungsfrist beseitigt oder wesentlich verändert wird oder gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
(3) Die Rückforderung kann anteilig erfolgen, soweit dies nach Art, Umfang und Dauer des Verstoßes angemessen ist. Rückforderungs- und Zinsansprüche richten sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
(1) Die Gemeinde Tholey haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen der antragstellenden Person oder Dritten entstehen.
(2) Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit, die fachgerechte Ausführung und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben liegt bei der antragstellenden Person.
(1) Die Richtlinie tritt am 02.07.2026 in Kraft.
(2) Änderungen können durch den Gemeinderat der Gemeinde Tholey beschlossen werden.
Diese Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.