Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. S. 1119), hat der Gemeinderat am 11. Dezember 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird festgesetzt
| 1. | im Ergebnishaushalt mit | |
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| dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 33.191.469 EUR |
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| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 36.733.570 EUR |
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| im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | - 3.542.101 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt mit | |
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| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.291.300 EUR |
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| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 13.946.320 EUR |
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| dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | - 6.655.020 EUR |
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| (nachrichtlich: Info zur Finanzierung | |
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| Kredite für Investitionen = 6.655.020 € | |
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| Verwendung aus Überschuss zahlungs- | |
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| bezogenes Ergebnis 2021/2022/2023 = 0 €) | |
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| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 9.500.211 EUR |
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| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.000.000 EUR |
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| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | 8.500.211 EUR |
| Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf | 6.655.020 EUR |
| Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf | 8.625.000 EUR |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 10.000.000 EUR |
| Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes wird festgesetzt auf | 3.542.101 EUR |
Die Hebesätze für die Realsteuern ab dem Kalenderjahr 2025 wurden vom Gemeinderat in der Sitzung am 11. Dezember 2024 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 340 v.H. |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 410 v.H. |
2. Gewerbesteuer — 425 v.H.
Es gilt der vom Gemeinderat am 11. Dezember 2024 beschlossene Stellenplan.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 91 Abs. 4 und § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- erforderlichen Genehmigungen der Kommunalaufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2025 der Gemeinde Tholey genehmige ich gemäß § 91 Abs. 4 und § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)
| 1. | den genehmigungspflichtigen Teil der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von |
2.465.020,00 €
(zu Lasten des Jahres 2026)
und
1.673.020,00 €
(zu Lasten des Jahres 2027)
| 2. | den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von |
6.655.020,00 €
Der Haushaltsplan liegt mit seinen Anlagen vom 01.09.2025 bis einschließlich 12.09.2025 zur Einsichtnahme im Rathaus in Tholey während der Dienststunden öffentlich aus. Eine Einsichtnahme ist mit der Verwaltung telefonisch abzustimmen (06853/50835 und 50837).
Die Dienststunden sind:
| Montag, Dienstag und Donnerstag | 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr |
| Mittwoch | 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr |
| Freitag | 8.30 – 12.00 Uhr |