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Tholeyer Nachrichten
Ausgabe 40/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage Schaumbergkreuz“ in der Gemeinde Tholey, Ortsteile Bergweiler und Sotzweiler

Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung

Der Gemeinderat der Gemeinde Tholey hat in seiner Sitzung am 28.09.2022 die öffentliche Auslegung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage Schaumbergkreuz“ beschlossen.

Gegenstand der vorliegenden Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche für Photovoltaik, um die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan der Gemeinde Tholey den Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft und für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dar.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teiländerung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage Schaumbergkreuz“. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 6,5 ha.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht, in der Zeit vom 17.10.2022 bis einschließlich 18.11.2022 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Tholey im Besprechungsraum des Fachbereichs Bauen, Wohnen, Umwelt einsehbar ist.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Gemeinde Tholey (www.tholey.de) über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

• Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) mit folgenden Informationen:

  • Schutzgut Boden, geringe Beeinträchtigung: geringer bis mittlerer Bodenfunktionserfüllungsgrad, geringe zulässige Flächenversiegelung durch Rammständer, Verbesserung der Bodenfunktionen durch weitgehenden Ersatz der Intensivackerwirtschaft durch Grünlandbewirtschaftung, Vermeidung von Bodenverdichtungen durch Bauzeiten-/Befahrungsregelung
  • Schutzgut Wasserhaushalt, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine Oberflächengewässer betroffen, geringe Versickerungsmöglichkeit am Standort
  • Schutzgut Klima und Lufthygiene, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine ausgewiesenen Kaltluftentstehungsgebiete oder Abflussbahnen betroffen, geringe diffuse Kaltluftabflüsse, geringe geländeklimatische Belastung und Änderung der lufthygienischen Situation durch aufgeständerte Modultische, keine relevante Änderung des Mesoklimas.
  • Schutzgut Tiere und Pflanzen/ Biologische Vielfalt/Artenschutz, unter Anwendung arten- und naturschutzrechtlich begründeter Maßnahmen entstehen einerseits keine erheblichen Störungen z.B. für Rotmilan-Revier und es verbleiben andererseits keine erheblichen Beeinträchtigungen für Tiere und Pflanzen: lediglich intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen oder artenarme Acker- und Grünlandbrachen betroffen; Ausgleich i.S.d. Eingriffsregelung nicht erforderlich, da Umwidmung in Grünland mit einer bilanziellen Aufwertung verbunden ist; keine nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope oder Lebensraumtypen nach Anh. 1 der FFH-Richtlinie betroffen;
  • Schutzgut Landschaftsbild, keine erhebliche Beeinträchtigung, keine exponierte Lage, da von Wald oder großflächigen Gehölzbiotopen umgeben, Einsehbarkeit daher gering.
  • Schutzgut Kultur- und Sachgüter, ohne Beeinträchtigung: keine Kultur-, Bau oder Bodendenkmäler betroffen
  • Schutzgut Mensch, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine zusätzliche erhebliche Verkehrsbelastung oder Emissionen, punktuelle Beeinträchtigung des Landschaftsgenusses auf vorbeiführendem Wanderweg
  • Schutzgebiete: keine Schutzgebiete nach BNatSchG oder SWG betroffen, Konformität mit dem Schutzzweck des Naturparks Saar-Hunsrück aufgrund nicht erheblicher Wirkung des Vorhabens auf das Landschaftsbild gegeben
  • Faunistisches Gutachten Milvus GmbH (2022) u.a. mit Aktionsraumanalyse Rotmilan.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die Email-Adresse: gemeinde@tholey.de vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat wurden, aber hätte geltend machen werden können.

Tholey, 07.10.2022
Andreas Maldener, Bürgermeister